Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der GKV beschlossen
10.07.2013
Der Bundestag hat am 14. Juni 2013 das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der GKV" beschlossen. Damit sollen Versicherte, die ihre Versicherungsbeiträge seit Beginn der Versicherungspflicht (ab 1. April 2007 in der gesetzlichen Krankenversicherung, GKV, und ab 1. Januar 2009 in der privaten Krankenversicherung, PKV) nicht zahlen konnten, entlastet werden. Nach der bisherigen Regelung mussten die Versicherungsbeiträge zuzüglich eines hohen Säumniszuschlags ab dem Zeitpunkt der einsetzenden Versicherungspflicht nachgezahlt werden. Zudem soll Nichtversicherten die Rückkehr in die GKV erleichtert werden.
Änderungen für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der GKV" sieht unter anderem vor, für freiwillig Versicherte in der GKV und pflichtversicherte GKV-Mitglieder (nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder) bei Beitragsschulden den Säumniszuschlag von bisher fünf Prozent auf monatlich ein Prozent des rückständigen Betrages zu senken. Um Beitragsschulden leichter abzubauen, die zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Meldung bei der GKV entstanden sind, sollen die Schulden für nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder, deren Mitgliedschaft bereits bestätigt wurde oder die sich bis zum 31.12.2013 bei der GKV melden, vollständig erlassen werden. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, der Pflicht sich zu versichern nachzukommen. Auch für die GKV-Mitglieder, die sich erst nach dem Stichtag melden, sollen die Kassen angemessene Ermäßigungen anbieten. Schulden, die aus dem erhöhten Säumniszuschlag resultieren, werden zudem vollständig erlassen. Der GKV-Spitzenverband soll die konkreten Bedingungen dafür bis zum 15.9.2013 ausarbeiten und dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorlegen, um für alle Mitglieder unabhängig von der gewählten gesetzlichen Kasse die gleichen Bedingungen für den Schuldenerlass zu schaffen.
Änderungen für Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV)
Für die PKV sieht das Gesetz die Einführung eines sogenannten Notlagentarifs vor, in den Beitragsschuldner automatisch nach Durchführung eines gesetzlich festgelegten Mahnverfahrens überführt werden. Der bisherige Versicherungsvertrag ruht während dieser Zeit. Der Notlagentarif soll mit einer deutlich niedrigeren Prämie belegt werden, so dass Beitragsschuldner zukünftig besser vor Überforderung geschützt werden aber dennoch die medizinische Versorgung bei akuten Erkrankungen sichergestellt ist. Vor allem bei Kindern und Jugendlichen muss sichergestellt werden, dass ihre gesundheitlichen Belange im Notlagentarif berücksichtigt werden. Nach Zahlung aller ausstehender Beträge können die Versicherten wieder in ihren Ausgangstarif bei der PKV wechseln.
Laut Gesetz soll zudem der Prämienzuschlag für bislang Nichtversicherte, die der PKV beitreten wollen, entfallen, wenn der Vertragsabschluss bis zum 31.12.2013 beantragt wird. Auch das Recht auf Stundungsvereinbarungen für diese Prämienzuschläge soll für PKV-Mitglieder gestärkt werden. (ag)
Bild: GG-Berlin / pixelio.de
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