Hartz IV: Mietkaution-Anrechnung verfassungswidrig

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Anrechung der Tilgungsraten eines Mietkautionsdarlehens mit Sicherheit verfassungswidrig

13.02.2013

Seit der Einführung der Hartz IV Gesetze kommt es immer wieder zu Verfahren vor den Sozialgerichten zu der Frage der Mietkautions-Darlehen. In den meisten Fällen bestehen die Leistungsbehörden darauf, dass das Darlehen vom laufenden Regelsatz per Abzahlung getilgt wird. Im Regelsatz ist aber nicht vorgesehen, dass ein Darlehen für eine Mietkaution abgezahlt wird. So sollte klar sein, dass eine Abzahlung nicht vom Regelsatz geschehen darf.

Bis zum ersten April 2011 war die Rechtslage noch relativ klar. Bis zu der erneuten Hartz-IV-Reform konnte eine Abzahlung eines Darlehens für die Mietkaution nicht gefordert werden. Die Jobcenter haben dennoch massenhaft und regelmäßig erfolgreich Mietkautionsdarlehen von den laufenden Regelleistungen per Tilgungsraten einbehalten. Nur wenn sich Betroffene (auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) hiergegen (wie z.B. Landessozialgericht Stuttgart, AZ. L 13 AS 3108/06 ER-B) gewehrt haben, konnte dies abgewendet werden.

Mit der in 2011 stattgefundenen Reform hat sich auch der § 42 a SGB II geändert. Dort steht, dass alle Darlehen, demnach auch Mietkautionsdarlehen, aufgerechnet werden dürfen. Gleichzeitig wurde die Auffassung, nach der die Aufrechnung durch den Verwaltungsakt erfolgt, ebenfalls in § 42 a SGB II festgeschrieben.

Mietkaution wurde nicht in den Regelbedarf einberechnet
Es erscheint jedoch verfassungswidrig die Mietkaution aus dem Hartz IV Regelsatz abzuziehen, weil in die Berechnung der Regelbedarfe Aufwendungen für eine Mietkaution nicht vorkommen (Vergl. BVerfG, 9.2.10, 1 BvL 1/09). Aus diesem Grund sollte ein Widerspruch eingelegt werden. „Dieser Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 86 a SGG), die nicht von die Ausnahmevorschrift des § 39 SGB II betroffen ist. Das heißt: Der Widerspruch beendet die Aufrechnung schon von ganz alleine. Allerdings machen wir seit Jahren die Erfahrung, dass die aufschiebende Wirkung von den Behörden oft nicht beachtet wird“, berichten auch die Fachanwälte für Sozialrecht aus Freiburg. „Dass die Aufrechnung ein Verwaltungsakt ist, hat aber auch einen Nachteil: Wenn die Widerspruchsfrist verstrichen ist, dann kann die aufschiebende Wirkung nicht mehr erwirkt werden, auch nicht mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Ein solcher Antrag ist natürlich trotzdem sinnvoll, aber er führt eben – wenn überhaupt – erst nach sehr langer Zeit zum Ziel.“

In den meisten Fällen verlangen die Jobcenter bzw. Kommunen, dass ein Darlehensvertrag zwischen dem Leistungsbezieher und der Behörde geschlossen wird. Ansonsten wird in der Regel das Mietkautionsdarlehen verwehrt. Diese Verträge enthalten oft eine sogenannte Aufrechnungsregelung. Eine solche ist aber eher überflüssig, weil eine Aufrechnung bereits unter § 42 a SGB II vom Gesetzgeber geregelt ist. Wird dann aber der Vertrag unterschrieben, wird es in der Praxis schwieriger einen wirksamen Widerspruch einzulegen. „Einiges spricht dafür, die Aufrechnungsregelung im Vertrag als Verzicht auszulegen (§ 46 SGB I). Jedenfalls hat die Rechtsprechung das unter der Geltung des alten Rechts (bis 31 März 2011) überwiegend getan. Dann wäre der Verzicht, auch wenn er Teil eines Vertrages ist, für die Zukunft widerrufbar, nicht aber für die Vergangenheit (§ 46 Abs. 2 SGB I)“, so die die Anwälte von Sozialrecht in Freiburg.

Daraus können nun mehrere Handlungsoptionen abgeleitet werden:
Betroffene unterschreiben zunächst den Darlehensvertrag mit dem Jobcenter. Sobald das Darlehen ausgezahlt wurde, wird die Verzichtsregelung (=Tilgungsvereinbarung) widerrufen. Erlässt dann das Jobcenter trotz des Vertrages noch einen Verwaltungsakt, durch den die Aufrechnung erklärt wird, sollte hiergegen Widerspruch eingelegt werden. In beiden Varianten (Vertrag mit oder ohne Verwaltungsakt) wird das Jobcenter sehr wahrscheinlich weiterhin die Raten von den Regelleistungen abziehen. Hiergegen kann dann eine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) erhoben werden. Diese Klage fordert die zu Unrecht nicht ausgezahlten Beträge ein. In solchen Verfahren wird entschieden, ob die Erklärung zur Abzahlung im Vertrag rechtswidrig ist oder nicht.

In vielen Fällen werden den Verträgen noch weitere Klauseln hinzugefügt, die rechtlich auf dünnem Eis stehen dürften. Oft ist es üblich, Klauseln zur Nebenkostennachforderungen hinzuzufügen, die seitens des Vermieters geltend gemacht werden und dann ungeprüft zulasten des Arbeitslosengeld II Beziehers ausgezahlt werden. Einer solchen Klausel sollte mit Hilfe eines Rechtsbeistandes nicht zugestimmt werden.

Die zweite Möglichkeit ist, den Vertrag nicht zu unterschreiben, solange dieser Klauseln und Regeln enthält, die den Betroffenen in unangemessener Art und Weise benachteiligen. Das gilt einerseits bei einer Tilgungsratenvereinbarung oder bei der beschriebenen Nebenkostennachforderungsregelung. In einem solchen Fall muss dann ein Sozialgericht entscheiden, ob der Vertrag zumutbar ist. Derzeit sind solche Verfahren bei den Gerichten anhängig, aber noch nicht entschieden. Für jeden Fall ist es sinnvoll eine engagierte Rechtsanwaltskanzlei einzuschalten. (wm)

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