Kündigung: Bei einer Abfindung können so Steuern gespart werden

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Viele Gekündigte, die eine Abfindung erwirkt haben, gehen meistens davon aus, dass diese Steuerfrei sei. Das ist allerdings ein Irrtum. Mit einem legalem Trick können aber mindestens Steuern gespart werden.

Kündigungen sind oft unwirksam

In den meisten Fällen ist eine Kündigung im Sinne des Arbeitsrechts unwirksam. Entweder der Arbeitgeber bietet von sich aus eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages an oder ein spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht reicht im Namen des Gekündigten eine Kündigungsschutzklage bei einem Arbeitsgericht ein.

Meistens kann bereits in Vorverhandlungen eine Abfindung durch den Anwalt ausgehandelt werden.

Abfindungen sind steuerpflichtig

Wenn eine Abfindung erzielt wurde, konnte ein finanzieller Ausgleich für die verlorene Beschäftigungszeit erreicht werden. Obwohl die Abfindung die Zeit bis zum nächsten Arbeitsplatz überbrücken soll, muss die Abfindung versteuert werden.

Die Abfindung ist also steuerpflichtig und muss demnach beim Finanzamt versteuert werden. “Bei einer Abfindung muss Lohnsteuer entrichtet werden”, so Cem Altug, Rechtsanwalt aus Hannover. “Sie gilt als außerordentliche Einkunft.” Allerdings kennt das Steuerrecht bei Abfindungen auch eine Regelung, die die Steuerlast senkt. Diese Regelung wird als “Fünftelregelung” bezeichnet.

Mit der Fünftelregelung Steuer sparen

Nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EstG) kann die Abfindung nicht in gesamten Höhe in der Jahreseinkommensteuererklärung berechnet werden. Stattdessen wird sie nur zu einem Fünftel angerechnet.

Die Berechnung ist ganz einfach: Die Gesamtabfindungssumme, die vom vorigen Arbeitgeber ausgezahlt wurde, wird durch fünf geteilt. Nur ein Fünftel wird zum Jahreseinkommen dazu gerechnet. Danach vergleicht man die anfallende Lohnsteuer mit der Lohnsteuer ohne Abfindung.

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Nun wird die Differenz mal fünf multipliziert. So ist der Wert dann errechnet, der für die Abfindung an das Finanzamt abgeführt werden muss. Diese Beispielrechnungen vereinfachen die Berechnung:

Fünftelregelung nach Abfindung mit weiterem Einkommen

Herr Müller hat 2022  weist ein Jahreseinkommen von 40.000 EUR auf. Er hat eine Abfindung in Höhe von 60.000 EUR erhalten.

1. Einkommensteuer für 40.000 8.246
2. Einkommensteuer für 52.000
(40.000 + 1/5 der Abfindung)
12.662
3. Differenz der Steuerbeträge 4.416
4. Steuer für Abfindung
(5 × 4.416)
22.080

Was ist aber, wenn kein weiteres Einkommen erzielt wurde? Dann ändert sich etwas bei der Berechnung.

Fünftelregelung nach Abfindung ohne weiteres Einkommen

Herr Meyer hat 2022 keinen Arbeitsplatz mehr und keine Einkünfte. Von seinem ehemaligen Arbeitgeber hat er eine Abfindung in Höhe von 100.000 EUR erhalten:

1. Einkommensteuer für 0 0
2. Einkommensteuer für 20.000
(0 + 1/5 der Abfindung)
2.207
3. Differenz der Steuerbeträge
(= Steuer für 1/5 der Abfindung)
2.207
4. Steuer für Abfindung
(5 × 2.207)
11.035

Oft wird jedoch nach der Kündigung das Arbeitslosengeld 1 bezogen. Wie wird dann die Fünftelregelung berechnet?

Fünftelregelung mit Arbeitslosengeld 1 Bezug

Herr Sommer hat 2022 wies ein Jahreseinkommen von 20.000 EUR auf und bekam eine Abfindung in Höhe von 100.000 Euro. Zusätzlich hat Herr Sommer  Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 5.000 Euro erhalten.

1. Einkommensteuer für 20.000 2.207
2. Fiktive Einkommensteuer für 25.000
(20.000 + 5.000 Arbeitslosengeld)
3.562
3. Fiktiver Steuersatz (3.562 von 25.000) 14,248%
4. Einkommensteuer von 20.000 zu 14,248% 2.850
5. Fiktive Einkommenst. für 45.000
(20.000 + 5.000 + 1/5 der Abfindung)
10.014
6. Fiktiver Steuersatz (10.014 von 45.000) 22,2533%
7. Einkommensteuer von 40.000 zu 22,2533%
(20.000 + 1/5 der Abfindung)
8.901
8. Differenz der Steuerbeträge (4. Und 7.)
(= Steuer für 1/5 der Abfindung)
6.051
9. Steuer für Abfindung
(5 × 6.051)
30.255

Abfindung: Berechnung als würde die Abfindung über 5 Jahres erzielt

Die Abfindung wird mit dieser Regelung so behandelt, als wäre sie über 5 Jahres gleichmäßig verdient worden. Würde diese Regelung nicht angewandt, so müsste die Abfindung auf einmal versteuert werden. Dann ist kaum etwas von der Abfindung übrig, weshalb sich die Fünftelregelung doch sehr anbietet.

Eine weitere Besonderheit hat die Abfindung zusätzlich: Es werden keine Sozialabgaben von der Abfindung fällig.

Arbeitgeber muss Steuer an das Finanzamt abführen

Doch wie ist das weitere Vorgehen? Der Arbeitgeber muss die Berechnung vornehmen. Den Steueranteil muss er einbehalten und an das Finanzamt zahlen.

Allerdings muss der Arbeitnehmer die Abfindung bei der Jahreseinkommenssteuererklärung angeben. Die Steuer wird für das Jahr fällig, in dem die Abfindung gezahlt wurde. Das Finanzamt prüft dann von sich aus, ob die Fünftelregelung richtig berechnet wurde. Im Zweifel sollte der Steuerberater hierzu noch einmal befragt werden.

Bei Kündigung immer erst beraten lassen

Steht eine Kündigung an oder wurde bereits ausgesprochen, sollte die Kündigung auf Unwirksamkeit überprüft werden. Hierfür existieren zahlreiche Kriterien, die der Arbeitgeber einhalten muss.

Ein versierter Anwalt trägt alle Fakten zusammen und prüft im Anschluss eine Kündigungsschutzklage. Es sollte immer ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden. Nur dieser weiß, wie das weitere Vorgehen im Sinne des Gekündigten aussehen könnte. Eine kostenfreie Erstberatung bietet zum Beispiel “Arbeitnehmer.Support“.

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