Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, muss grundsätzlich nicht arbeiten. Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber plötzlich anruft und eine Übergabe verlangt, weil Kollegen wichtige Informationen benötigen?
Eine kurze Auskunft kann in besonderen Fällen zulässig sein. Eine umfangreiche Übergabe, längere Telefonate, Videokonferenzen oder reguläre Arbeitsleistungen müssen Erkrankte dagegen grundsätzlich nicht erbringen.
Das Bundesarbeitsgericht hat für den Kontakt mit arbeitsunfähigen Beschäftigten enge Grenzen gezogen. Entscheidend sind vor allem die Dringlichkeit des betrieblichen Anliegens, die Zumutbarkeit für den Arbeitnehmer und die Frage, ob die Angelegenheit bis nach der Genesung warten kann.
Krankgeschrieben bedeutet grundsätzlich: keine Arbeitspflicht
Eine Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht ausüben kann oder nicht ausüben sollte, weil dadurch die Genesung beeinträchtigt werden könnte.
Das Bundesarbeitsgericht stellt außerdem klar: Es gibt grundsätzlich keine „Teilarbeitsunfähigkeit“, bei der Beschäftigte einfach einen Teil ihrer normalen Arbeit erledigen müssten.
Wer arbeitsunfähig ist, muss sich also nicht darauf einlassen, beispielsweise zwei Stunden statt acht Stunden zu arbeiten.
Auch der Arbeitgeber darf während der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keine Tätigkeiten verlangen, die zur normalen Arbeitsleistung gehören oder dieser sehr nahekommen.
Darf der Arbeitgeber trotzdem eine Übergabe verlangen?
Ganz ausgeschlossen ist eine Kontaktaufnahme allerdings nicht. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen der eigentlichen Arbeitsleistung und bestimmten Neben- und Rücksichtnahmepflichten. Deshalb kann es Situationen geben, in denen ein Beschäftigter trotz Krankschreibung eine kurze Auskunft geben muss.
Das Gericht nennt als möglichen Fall, dass allein der erkrankte Arbeitnehmer über Informationen zu wichtigen betrieblichen Vorgängen verfügt und das Fehlen dieser Informationen die Fortführung der Geschäfte erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen würde.
Dann kann ein kurzes Gespräch oder eine knappe Auskunft in Betracht kommen. Entscheidend ist aber: Der Arbeitgeber darf daraus keine normale Arbeitsleistung machen.
Beispiel aus der Praxis: Mandina aus Potsdam
Mandina, 42, arbeitet in einem mittelständischen Unternehmen in Potsdam und koordiniert mehrere Kundenaufträge. Am Dienstagmorgen meldet sie sich krank. Ihr Arzt schreibt sie wegen eines starken Infekts bis einschließlich Freitag arbeitsunfähig.
Am Nachmittag schreibt ihr Vorgesetzter: „Kannst du bitte noch schnell eine Übergabe für deine Projekte erstellen und mir sagen, welche Aufgaben diese Woche erledigt werden müssen? Am besten schickst du mir eine Übersicht und nimmst morgen früh kurz an unserem Teams-Meeting teil.“
Mandina ist unsicher. Schließlich kennt tatsächlich nur sie einige Details zu einem wichtigen Auftrag. Trotzdem muss sie jetzt nicht ihren Laptop aufklappen und eine vollständige Projektübersicht schreiben. Auch an einer normalen Videokonferenz muss eine arbeitsunfähige Beschäftigte grundsätzlich nicht teilnehmen.
Anders könnte es bei einer einzelnen, wirklich dringenden Information aussehen. Angenommen, ein Kollege benötigt lediglich das Passwort zu einer verschlüsselten Projektdatei oder muss wissen, bei welchem Ansprechpartner ein zeitkritisches Dokument hinterlegt wurde.
Wenn Mandina gesundheitlich ohne Beeinträchtigung ihrer Genesung in wenigen Minuten antworten kann und der Betrieb ohne diese Information erheblich beeinträchtigt wäre, kann eine solche kurze Auskunft zumutbar sein.
Liegt Mandina dagegen mit hohem Fieber im Bett und ist kaum in der Lage zu telefonieren, sieht die Situation anders aus. Ihre Gesundheit und Genesung haben Vorrang.
Der Chef darf die Krankschreibung nicht zur Arbeit im Homeoffice umdeuten
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass Beschäftigte zwar nicht ins Büro kommen sollen, aber trotzdem vom Sofa oder Krankenbett aus E-Mails beantworten könnten.
Das funktioniert arbeitsrechtlich nicht so einfach. Arbeitgeber dürfen einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zur normalen Arbeitsleistung auffordern.
Eine Krankschreibung ist deshalb kein automatischer Wechsel vom Büro ins Homeoffice. Wer krankgeschrieben ist, muss also nicht plötzlich Aufgaben von zu Hause aus erledigen, nur weil die technische Möglichkeit dazu besteht.
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Bundesarbeitsgericht setzt dem Arbeitgeber Grenzen
Besonders deutlich wird das in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 2016, Az. 10 AZR 596/15. In dem Verfahren wollte ein Arbeitgeber einen arbeitsunfähigen Beschäftigten zu Personalgesprächen in den Betrieb bestellen.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass eine solche Anweisung während einer Arbeitsunfähigkeit nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Es muss einen dringenden betrieblichen Anlass geben, die Angelegenheit darf nicht bis nach Ende der Arbeitsunfähigkeit aufgeschoben werden können und die Inanspruchnahme muss für den Beschäftigten zumutbar sein.
Für ein persönliches Erscheinen im Betrieb gelten nochmals höhere Anforderungen. Im entschiedenen Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Arbeitgeber konnte insbesondere nicht ausreichend erklären, weshalb die Angelegenheit nicht bis nach der Genesung warten konnte.
Die Genesung steht an erster Stelle
Das Bundesarbeitsgericht begründet die engen Grenzen unter anderem mit der Gefahr, dass eine Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber den Genesungsprozess beeinträchtigen und die Erkrankung verlängern könnte.
Deshalb muss sich ein Arbeitgeber bei notwendigen Kontakten hinsichtlich Art, Häufigkeit und Dauer am Interesse des erkrankten Beschäftigten orientieren.
Fehlt ein dringender betrieblicher Anlass, muss der Arbeitgeber entsprechende Weisungen während der Arbeitsunfähigkeit unterlassen.
Das ist für Beschäftigte ein wichtiger Punkt: Nicht jede E-Mail mit dem Zusatz „ist ja nur ganz kurz“ begründet automatisch eine Pflicht zur Antwort.
Muss ich während der Krankschreibung ans Telefon gehen?
Eine pauschale Pflicht, jederzeit für den Arbeitgeber telefonisch erreichbar zu sein, lässt sich aus einer Krankschreibung nicht ableiten. Entscheidend ist vielmehr, worum es geht.
Will der Arbeitgeber lediglich wissen, wie weit ein Projekt bearbeitet ist, obwohl die Information auch später beschafft werden kann, spricht viel dafür, dass der Beschäftigte während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht tätig werden muss.
Existiert dagegen ein wirklich dringender Vorgang, bei dem nur der erkrankte Arbeitnehmer eine unverzichtbare Information geben kann, kann eine kurze und gesundheitlich zumutbare Kontaktaufnahme anders bewertet werden.
Wann Beschäftigte eine Übergabe ablehnen können
Eine verlangte „Übergabe“ wird besonders problematisch, wenn sie faktisch wieder zur normalen Arbeit wird.
Beschäftigte sollten deshalb genau unterscheiden: Eine einzelne Information weiterzugeben ist etwas anderes, als mehrere Projekte aufzubereiten, Dokumentationen anzufertigen, Kunden anzurufen, E-Mails abzuarbeiten oder an Besprechungen teilzunehmen.
Je umfangreicher die Tätigkeit wird, desto eher handelt es sich nicht mehr um eine bloße Nebenpflicht, sondern um Arbeitsleistung. Von dieser ist ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer grundsätzlich befreit.
Was Mandina ihrem Arbeitgeber antworten könnte
Mandina könnte ihrem Chef beispielsweise mitteilen: „Ich bin derzeit arbeitsunfähig und kann deshalb keine vollständige Übergabe erstellen oder an der Videokonferenz teilnehmen. Falls es eine einzelne unaufschiebbare Information gibt, die ausschließlich ich liefern kann, schick mir die konkrete Frage bitte kurz zu. Soweit es mein Gesundheitszustand zulässt, schaue ich, ob ich sie beantworten kann.“
Damit verweigert sie nicht pauschal jede Kommunikation, macht aber deutlich, dass ihre Krankschreibung nicht durch Arbeitsaufträge unterlaufen werden darf.
FAQ zur Übergabe während der Krankschreibung
Muss ich krankgeschrieben für meinen Arbeitgeber erreichbar sein?
Nein, eine dauerhafte Erreichbarkeitspflicht besteht nicht. Bei einer dringenden und unaufschiebbaren Frage kann eine kurze Kontaktaufnahme im Einzelfall aber zulässig sein.
Darf der Chef eine schriftliche Übergabe verlangen?
Eine umfangreiche Übergabe, Dokumentation oder Teilnahme an Meetings kann grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn dies normale Arbeitsleistung darstellt. Eine kurze Auskunft kann in Ausnahmefällen zumutbar sein.
Kann ich eine Anfrage während der Krankheit ablehnen?
Ja, wenn die verlangte Tätigkeit Arbeitsleistung darstellt oder die Genesung beeinträchtigen könnte. Bei einer einzelnen dringenden Information kommt es auf den konkreten Fall und den Gesundheitszustand an.
Quellenverzeichnis
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. November 2016, Az. 10 AZR 596/15.




