Wer nachweislich unwirtschaftlich heizt und seinen Verbrauch in Kenntnis der Unangemessenheit ohne sachlichen Grund weiter erhöht, hat keinen Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit diese Mehrkosten dauerhaft übernimmt.
Angemessenheit orientiert sich meist am Bundesweiten Heizspiegel
Das Sozialamt darf Leistungen nicht ohne Vorwarnung kürzen. Es muss zuvor ein ordnungsgemäßes Verfahren (Hinweis auf den zu hohen Verbrauch) stattfinden.
Keine Übernahme bei Willkür: Erhöht der Empfänger den Verbrauch trotz bereits bekannter Unangemessenheit weiter (und liegen keine gesundheitlichen oder baulichen Besonderheiten vor), entfällt die Pflicht des Staates zur Übernahme dieser überschießenden Anteile.
Dieser Ansicht hat sich der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ( Urteil vom 22.07.2026 -L 2 SO 681/26 – ) angeschlossen.
LSG Baden-Württemberg: Wer in Kenntnis der Unangemessenheit der Heizkosten seinen Verbrauch nicht unwesentlich erhöht, die gerade nicht auf höheren Strompreisen beruhen, hat kein Anspruch auf Übernahme seiner unangemessenen Heizkosten !
Monatlich 180 Euro Abschlag für die Stromheizung – das Sozialamt übernimmt aber nur die Hälfte. Der Rest soll aus der Regelleistung bestritten werden, zu wenig für Heizen und Leben, meint Brock der Sozialrechtsexperte.Trotzdem scheitert der Kläger vor Gericht.
Unangemessene Heizkosten übernimmt das Sozialamt nicht
Zur auch verfassungsrechtlich gebotenen Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs (vgl. zur Konkretisierungspflicht im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft: BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 617/14 – ) sind, solange der jeweils örtlich zuständige Grundsicherungsträger keine differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, zur Bestimmung abstrakt angemessener Heizkosten aus Gründen der Praktikabilität die Werte des “Bundesweiten Heizspiegels” heranzuziehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.09.2021 – B 8 SO 13/19 -).
Überschreitung des jeweiligen rechnerischen Grenzwerts nach dem Heizkostenspiegel ist jedoch ein Indiz dafür
Dass die entstandenen Kosten nicht mehr angemessen sind, führt also zu einem Anscheinsbeweis zulasten des Leistungsberechtigten (BSG, Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 57/19 R -).
Bei Energieträgern, die nicht explizit erwähnt werden (z.B. Strom, Holz, Solarenergie etc.), ist der jeweils kostenaufwändigste Energieträger der Gebäudekategorie heranzuziehen (BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 -).
Kostensenkungsverfahren nach § 35 Abs. 2, 3 SGB XII hat die Behörde durchgeführt
Auch die weitere Voraussetzung dafür, dass nicht die tatsächlichen, sondern nur noch die angemessenen Heizkosten zu übernehmen sind, nämlich dass das Kostensenkungsverfahren nach § 35 Abs. 2, 3 SGB XII durchgeführt wurde, ist vorliegend erfüllt.
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Die Obliegenheit zur Kostensenkung beginnt auch beim Vorliegen unangemessener Heizkosten erst mit Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen und den Folgen unterlassener Kostensenkung, die der Leistungsberechtigte in der Regel mit einer Kostensenkungsaufforderung seitens des Leistungsträgers erlangt.
Die Kostensenkungsaufforderung ist nicht formelle Voraussetzung für die Absenkung der Leistung auf die angemessene Höhe nach § 35 Abs. 2 SGB XII
Denn die Kostensenkungsaufforderung hat (lediglich) Aufklärungs- und Warnfunktion. Diese Funktion erfordert die Angabe des aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Preises (Bruttokaltmiete bzw. Heizkosten bzw. Warmwasser) und einen Hinweis auf die Rechtslage.
Nur wenn der Leistungsberechtigte die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten (der Unterkunft bzw.) der Heizung und den Angaben des Leistungsträgers zu dem von ihm als angemessen angesehenen Betrag kennt, kann der Leistungsberechtigte entscheiden, welche Maßnahmen einer Kostensenkung er ergreifen kann bzw. will.
Die Kostensenkungsaufforderung stellt ein Angebot dar, in einen Dialog über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einzutreten, ohne dabei aber den Leistungsträger zu verpflichten, im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise die Kosten der Unterkunft und Heizung gesenkt werden könnten.
Der Kläger wurde vorliegend mehrfach auf die zu hohen Heizkosten hingewiesen
Nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer derart hohen Überschreitung der angemessenen Kosten sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich
Auch unter Berücksichtigung der vom Sozialamt im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Handlungsempfehlung zur Angemessenheit von Kosten für eine mit Strom betriebene Heizung, wonach nach Angaben des örtlichen Energieversorgers mit einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 1.300 kWh pro 10 qm Wohnfläche pro Jahr auszugehen sei, erscheint ein solch massiver Anstieg des Stromverbrauchs innerhalb weniger Jahre ohne plausible Erklärung nicht nachvollziehbar.
Fazit:
Da das Sozialamt mit der Übernahme von Heizkosten in Höhe von 270,48 Euro im gesamten Zeitraum bereits Heizkosten übernommen hat, die weit über der abstrakt angemessenen Grenze lagen, lehnte die Behörde zu Recht die Übernahme weiterer Heizkosten für den streitigen Zeitraum ab. Gleiches gilt für die fällige Nachzahlung.
Anmerkung vom Verfasser:
Diese Rechtsprechung, ergangen zum SGB XII, ist problemlos übertragbar auf die Neue Grundsicherung ( § 22 Abs. 1 SGB 2 ).
Quelle:
BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 617/14, BVerfG, Beschluss vom 04.05.2020 – 2 BvL 4/18, BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R




