Eine Krankenkasse darf die Auszahlung einer Lebensversicherung nicht vollständig mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belasten, wenn der Vertrag nur zeitweise als betriebliche Direktversicherung lief. Das Bundessozialgericht hat die Grenze jetzt deutlich gezogen. (Az. B 12 KR 2/24 R)
Im konkreten Fall wollte die Krankenkasse einen monatlichen Betrag von 544,43 Euro als beitragspflichtigen Versorgungsbezug behandeln. Nach dem Urteil blieben davon lediglich 70,23 Euro übrig.
Entscheidend war nicht, wer irgendwann die Beiträge gezahlt hatte. Entscheidend war, wer in den jeweiligen Vertragsabschnitten als Versicherungsnehmer auftrat.
Lebensversicherung wechselte vom Arbeitnehmer zum Arbeitgeber und wieder zurück
Der 1956 geborene Kläger schloss zum 1. August 1993 über das Versorgungswerk der Presse eine Lebensversicherung ab. Der Vertrag sah eine Kapitalzahlung im Todes- oder Erlebensfall vor und enthielt außerdem eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
Zunächst lief die Versicherung auf seinen Namen. Nur zwei Monate später änderten die Beteiligten die Konstruktion: Der Arbeitgeber rückte als Versicherungsnehmer ein. Damit wurde der Vertrag zur betrieblichen Direktversicherung.
Diese Phase dauerte jedoch nicht dauerhaft an. Ab dem 1. Juli 1996 trat der Kläger wieder selbst als Versicherungsnehmer auf. Genau dieser Wechsel wurde Jahrzehnte später für die Krankenversicherungsbeiträge entscheidend.
Krankenkasse wollte einen wesentlich größeren Teil verbeitragen
Seit August 2017 war der Mann als Rentner pflichtversichert. Nach Auszahlung der Lebensversicherung prüfte seine Krankenkasse, welcher Teil der Kapitalleistung als betriebliche Altersversorgung gilt.
Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Direktversicherung können als Versorgungsbezug Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auslösen. Bei einmaligen Kapitalzahlungen verteilt die Krankenkasse den beitragspflichtigen Betrag rechnerisch grundsätzlich auf 120 Monate.
Nach mehreren Korrekturen legte die Krankenkasse schließlich einen beitragspflichtigen Kapitalbetrag von 65.331,30 Euro zugrunde. Daraus ergab sich ein monatlicher Wert von 544,43 Euro.
Der Versicherte akzeptierte diese Berechnung nicht und zog vor Gericht.
Nur die betriebliche Phase zählt
Das Bundessozialgericht gab ihm im entscheidenden Punkt Recht. Die Richter teilten die Lebensversicherung nach ihrer jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung auf. Nur der Teil der Auszahlung, der auf Beiträgen aus der Zeit beruhte, in der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, durfte als betriebliche Altersversorgung gelten.
Für die übrigen Vertragszeiten behandelte das Gericht die Versicherung beitragsrechtlich wie private Altersvorsorge. Das Ergebnis fiel deutlich aus: Statt monatlich 544,43 Euro durfte die Krankenkasse lediglich 70,23 Euro als beitragspflichtigen Betrag berücksichtigen.
Bereits gezahlte Beiträge oberhalb dieses Betrags musste sie erstatten.
Versicherungsnehmer entscheidet über betrieblich oder privat
Das BSG knüpft damit an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Der zentrale Punkt lautet: Bei solchen Direktversicherungen entscheidet die Versicherungsnehmereigenschaft darüber, ob sich die Vorsorge noch im institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bewegt.
Solange der Arbeitgeber Versicherungsnehmer bleibt, kann die spätere Leistung grundsätzlich als betriebliche Altersversorgung gelten. Rückt dagegen der Arbeitnehmer selbst in die Stellung des Versicherungsnehmers ein, verlässt der Vertrag für diesen Zeitraum den betrieblichen Rahmen.
Eine vollständige Verbeitragung würde diesen privaten Teil so behandeln, als hätte weiterhin eine betriebliche Direktversicherung bestanden. Das hält das BSG nicht für zulässig.
Wer die Beiträge tatsächlich bezahlt hat, entscheidet nicht allein
Besonders wichtig ist eine weitere Aussage des Urteils. Nicht allein die Frage, aus wessen Konto die Versicherungsbeiträge flossen, entscheidet über die Beitragspflicht.
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Im konkreten Fall spielte die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eine besondere Rolle. Nach Eintritt des versicherten Risikos übernahm die Versicherung selbst weitere Prämien.
Die Krankenkasse wollte daraus ableiten, dass auch diese späteren Beträge noch der betrieblichen Phase zugerechnet werden müssten. Das BSG folgte dieser Argumentation nicht.
Nachdem der Kläger selbst wieder Versicherungsnehmer geworden war, bewegte sich der Vertrag nicht mehr im institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Daran änderte die Beitragsbefreiung beziehungsweise Prämienübernahme aufgrund der Berufsunfähigkeitsversicherung nichts.
Krankenkassen müssen Kapitalleistung aufteilen
Für Betroffene kann das Urteil erhebliche finanzielle Folgen haben. Viele Direktversicherungen liefen während ihrer jahrzehntelangen Vertragsdauer nicht immer unter denselben Bedingungen. Arbeitnehmer wechselten den Arbeitgeber, führten Verträge privat fort oder übernahmen selbst die Versicherungsnehmereigenschaft.
In solchen Fällen darf die Krankenkasse nicht automatisch die gesamte Auszahlung als betriebliche Altersversorgung einstufen. Sie muss prüfen, welche Teile der Kapitalleistung tatsächlich auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.
Das BSG verlangt dabei eine anteilige Berechnung anhand der jeweiligen Prämien.
Eigene Fortführung kann Tausende Euro Unterschied ausmachen
Gerade bei hohen Kapitalauszahlungen kann die Abgrenzung erhebliche Summen betreffen. Wer beispielsweise einen Vertrag zunächst über den Arbeitgeber führte und ihn später viele Jahre selbst als Versicherungsnehmer fortsetzte, sollte einen Beitragsbescheid der Krankenkasse genau prüfen.
Die entscheidende Frage lautet nicht nur: „War das irgendwann einmal eine Direktversicherung?“
Betroffene sollten vielmehr klären:
- Wann war der Arbeitgeber Versicherungsnehmer?
- Ab welchem Datum übernahm der Arbeitnehmer den Vertrag selbst?
- Welche Prämien entfallen auf die betriebliche Phase?
- Welcher Anteil der späteren Kapitalzahlung beruht auf diesen Prämien?
- Hat die Krankenkasse trotzdem die gesamte Auszahlung verbeitragt?
Der Versicherungsverlauf und ältere Vertragsunterlagen können deshalb entscheidend werden.
Das Urteil macht nicht jede Direktversicherung beitragsfrei
Das BSG hat betriebliche Direktversicherungen nicht generell von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen befreit. Bleibt eine Lebensversicherung durchgehend Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung, gelten weiterhin die gesetzlichen Regeln für Versorgungsbezüge.
Das Urteil schützt vielmehr den privaten Teil eines Vertrags, wenn die Versicherung ihren betrieblichen Charakter zeitweise oder dauerhaft verloren hat.
Genau deshalb sollten Versicherte einen Bescheid nicht allein danach beurteilen, welchen Namen die Versicherung trägt. Entscheidend ist der tatsächliche Vertragsverlauf.
FAQ zu Krankenversicherungsbeiträgen auf Lebensversicherungen
Muss ich auf jede ausgezahlte Direktversicherung Krankenversicherungsbeiträge zahlen?
Nein. Entscheidend ist unter anderem, ob und in welchem Umfang die Auszahlung als betriebliche Altersversorgung gilt. Hat der Arbeitnehmer die Versicherung später selbst als Versicherungsnehmer außerhalb des betrieblichen Rahmens fortgeführt, kann dieser Teil von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen sein.
Was muss die Krankenkasse bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers prüfen?
Sie muss prüfen, in welchen Zeiträumen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war und welcher Anteil der späteren Versicherungsleistung auf die in diesen Zeiträumen gezahlten Prämien entfällt. Sie darf einen privat fortgeführten Vertragsteil nicht allein deshalb wie eine Betriebsrente behandeln, weil der Vertrag zuvor als Direktversicherung lief.
Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse die gesamte Auszahlung verbeitragt?
Betroffene sollten den Versicherungsverlauf anfordern und den Beitragsbescheid mit den Vertragsunterlagen vergleichen. Besonders wichtig sind Nachweise über den Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft. Gegen einen noch nicht bestandskräftigen Beitragsbescheid können Versicherte innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch einlegen.
Quellenverzeichnis
Bundessozialgericht: Urteil vom 5. März 2026, Az. B 12 KR 2/24 R. (BSG)
Bundesverfassungsgericht: Rechtsprechung zur Abgrenzung privat fortgeführter Direktversicherungen von betrieblicher Altersversorgung, insbesondere Beschluss vom 28. September 2010, Az. 1 BvR 1660/08.
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 19. Dezember 2023, Az. L 11 KR 1317/21. (Dejure)
Sozialgesetzbuch V: § 229 – Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen.




