Gericht: Fahrtkosten zur behinderten Mutter keine außergewöhnliche Belastung

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Angehörige können die Fahrtkosten anlässlich der Pflege der Mutter nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Nur weil die Angehörigen die Fahrten zur Hilfe im Haushalt und Garten, der Begleitung bei Einkäufen und Arztbesuchen, der Medikamentenbeschaffung und zu kleineren Reparaturen und der Heimplatzsuche durchgeführt haben, entstehen die Aufwendungen damit noch nicht „zwangsläufig“, um als außergewöhnliche Belastung anerkannt zu werden, entschied das Finanzgericht Münster in einem am Montag, 17. August 2026, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 K 2261/25 E). Daran habe sich auch nichts mit dem seit 2021 eingeführten Pflegepauschbetrag geändert.

Kläger eingetragene Pflegepersonen

Die Kläger waren als Pflegepersonen für die Schwiegermutter bzw. Mutter eingetragen. In den Jahren 2015 bis 2020 sowie im Streitjahr 2021 fuhren sie regelmäßig zur Betreuung der pflegebedürftigen Frau hin, bei der ein Grad der Behinderung von 100 und ein Pflegegrad der Stufe drei festgestellt wurde. Es bestand das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung). Im Oktober 2021 verstarb die Frau.

In ihren Einkommensteuererklärungen führte das Ehepaar jeweils die Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Frau als außergewöhnliche Belastung steuermindernd an.

Das Finanzgericht entschied für die Jahre 2015 bis 2020 rechtskräftig, dass hierauf kein Anspruch besteht. Die Fahrtkosten seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Es seien lediglich „übliche Hilfeleistungen“ erbracht worden. Die Aufwendungen, etwa für die Besorgung von Medikamenten, seien nicht zwangsläufig.

Für das Streitjahr 2021 argumentierten die Kläger mit einer neuen Rechtslage. Nun gebe es den Pflegepauschbetrag, mit dem Aufwendungen für die Pflege und Betreuung abgegolten werden soll.

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In der Gesetzesbegründung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Pauschale den Nachweis und den Ansatz höherer tatsächlicher Kosten nicht ausschließe. Für 2021 seien insgesamt 6.702,58 Euro an Fahrtkosten inklusive Parkgebühren angefallen. Diese müssten daher anstelle des Pflegepauschbetrags von hier 1.100 Euro als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Finanzgericht Münster: Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufig

Doch das Finanzgericht wies die Kläger mit Urteil vom 26. Juni 2026 erneut ab. Weder die Feststellung des Merkzeichens aG noch die Eintragung der Kläger als Pflegepersonen führe zu Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen. Aufgrund der weiten Entfernung von hier 300 Kilometer pro Fahrt (Hin- und Rückweg) zum Wohnsitz der pflegebedürftigen Frau sei es „sittlich nicht missbilligenswert“, wenn die Kläger die Pflegeleistungen auf einen professionellen Pflegedienst übertragen würden.

Der im Streitjahr 2021 eingeführte Pflege-Pauschbetrag führe zu keinem anderen Ergebnis. Dieser stelle ein Beitrag zur Stärkung der häuslichen Pflege dar und solle das Sammeln von Belegen und Aufzeichnungen verzichtbar machen.

Die Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, hätten sich aber nicht geändert. Danach seien die geltend gemachten Fahrtkosten nicht „zwangsläufig“ angefallen, so dass diese nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Die Besuchsfahrten seien keine außergewöhnlichen Belastungen, so das Finanzgericht. fle