Seit dem 30. Juli 2026 müssen gesetzliche Krankenkassen ihre Mitglieder nicht mehr individuell über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags informieren. Das frühere Pflichtschreiben mit dem Hinweis auf die besondere Wechselmöglichkeit ist entfallen.
Das Wechselrecht besteht fort. Die Wahl einer neuen Krankenkasse muss jedoch spätestens bis zum Ende des Monats erklärt werden, ab dem der höhere Zusatzbeitrag gilt.
Wer die Erhöhung erst später auf der Gehaltsabrechnung oder anhand einer niedrigeren Rentenzahlung entdeckt, kann diese Frist bereits verpasst haben. Nach einer aktuellen Befragung kannten 76 Prozent der gesetzlich Versicherten die neue Rechtslage nicht.
Was sich seit dem 30. Juli 2026 geändert hat
Vor dem 30. Juli 2026 mussten Krankenkassen ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor einer Erhöhung des Zusatzbeitrags gesondert anschreiben. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurden diese Vorgaben aus § 175 Absatz 4 SGB V gestrichen.
| Bis 29. Juli 2026 | Seit 30. Juli 2026 |
|---|---|
| Die Krankenkasse musste gesondert über die Erhöhung informieren. | Eine individuelle Mitteilung ist nicht mehr vorgeschrieben. |
| Das Schreiben musste auf die besondere Wechselmöglichkeit hinweisen. | Mitglieder müssen die Frist selbst ermitteln. |
| Bei einem verspäteten Hinweis bestand ein gesetzlicher Fristschutz. | Dieser Schutz ist entfallen. |
| Das Wechselrecht bei einer Beitragserhöhung bestand bereits. | Das Wechselrecht besteht fort. |
Ursprünglich sollte die Information lediglich stärker digitalisiert werden. Auf Empfehlung des Gesundheitsausschusses wurden die bisherigen Hinweispflichten jedoch vollständig gestrichen.
Als Begründung nennt der Bericht des Gesundheitsausschusses den Abbau von Verwaltungsaufwand und finanzielle Einsparungen. Der Bundestag beschloss die Streichung, die seit dem 30. Juli 2026 gilt.
Krankenkassen dürfen ihre Mitglieder weiterhin freiwillig per Brief, E-Mail, App oder Kundenportal informieren. Verlassen können sich Versicherte darauf jedoch nicht.
So funktionieren Frist und Kassenwechsel
Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag zum 1. Januar, muss die Wahlerklärung der neuen Krankenkasse spätestens am 31. Januar zugehen. Entscheidend ist der Monat, ab dem die Kasse den höheren Satz verlangt.
Das ergibt sich aus § 175 Absatz 4 SGB V. Die Vorschrift erlaubt den Wechsel auch dann, wenn die übliche Bindungszeit von zwölf Monaten noch nicht abgelaufen ist.
Ein eigener Kündigungsbrief an die bisherige Krankenkasse ist nicht erforderlich. Das Mitglied erklärt seine Wahl gegenüber der neuen Kasse, die anschließend die bisherige Kasse elektronisch informiert.
Für die Einhaltung der Frist zählt der Zugang der Wahlerklärung bei der neuen Krankenkasse. Mitglieder sollten sich diesen Eingang mit Datum bestätigen lassen und nicht bis zum letzten Tag warten.
Der Wechsel erfolgt nicht sofort. Wird die neue Kasse im Januar gewählt, endet die bisherige Mitgliedschaft regelmäßig am 31. März und die neue Mitgliedschaft beginnt am 1. April.
Bis zum Kassenwechsel zahlen Mitglieder den höheren Zusatzbeitrag weiter. Die besondere Wechselmöglichkeit hebt nur die zwölfmonatige Bindung auf, nicht die Frist bis zum Ende der bisherigen Mitgliedschaft.
Drei von vier Versicherten kannten die Änderung nicht
Für die repräsentative Telefonbefragung von Forsa im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands wurden 1.021 gesetzlich Versicherte befragt. Mehr als drei Viertel hatten noch nichts vom Wegfall der Informationspflicht gehört.
Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands halten 84 Prozent eine Information per Brief für angemessen. Gleichzeitig besuchen 71 Prozent die Internetseite ihrer Krankenkasse höchstens einmal im Jahr.
Der Verband fordert deshalb, die gesetzliche Hinweispflicht wieder einzuführen. Dabei handelt es sich bislang um eine politische Forderung und nicht um eine beschlossene Rückkehr zum früheren Verfahren.
Wo Mitglieder den Zusatzbeitrag prüfen können
Den aktuellen Zusatzbeitrag veröffentlicht die eigene Krankenkasse in der Regel auf ihrer Internetseite. Je nach Anbieter können Hinweise auch im Kundenportal, in der App oder in einer digitalen Mitgliederzeitschrift erscheinen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands. Dort stehen die jeweils gültigen Zusatzbeitragssätze sowie die regionalen Öffnungsgebiete der Kassen.
Die Liste hat allerdings eine wichtige Einschränkung. Ein geplanter neuer Zusatzbeitrag erscheint dort erst ab dem Tag, an dem er gilt.
Wer die Liste bereits vor dem Erhöhungsmonat aufruft, kann einen beschlossenen neuen Satz deshalb noch nicht erkennen. Mitglieder sollten ihren bisherigen Beitrag notieren und den Wert zu Beginn jedes Monats erneut prüfen.
Das ist nicht nur zum Jahreswechsel sinnvoll. Krankenkassen können ihren Zusatzbeitrag auch während des Jahres anheben.
Einen Überblick über bereits gestiegene Beiträge bietet der Beitrag Zusatzbeitrag 2026: Diese Krankenkassen werden teurer.
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So teuer kann ein höherer Zusatzbeitrag werden
Bei Beschäftigten tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte. Steigt der Satz um 0,5 Prozentpunkte und liegen die beitragspflichtigen Einnahmen bei 3.500 Euro im Monat, erhöht sich der gesamte Beitrag um 17,50 Euro.
Davon entfallen 8,75 Euro im Monat auf den Beschäftigten. Auf ein Jahr gerechnet sinkt das Nettoeinkommen damit um 105 Euro.
Selbstständige ohne Arbeitgeberanteil müssen den zusätzlichen Beitrag vollständig tragen. Bei denselben beitragspflichtigen Einnahmen wären das 17,50 Euro im Monat oder 210 Euro im Jahr.
Ein niedriger Zusatzbeitrag kann daher spürbar entlasten. Vor einem Wechsel sollten jedoch auch Zusatzleistungen, Bonusprogramme, Wahltarife, Erreichbarkeit und die Öffnung der neuen Kasse im eigenen Bundesland geprüft werden.
Pflichtversicherte Rentner können die Erhöhung später bemerken
Für pflichtversicherte Rentenbeziehende besteht ein besonderes Risiko. Veränderungen des Zusatzbeitrags werden bei Beiträgen aus der gesetzlichen Rente nach § 247 SGB V erst ab dem zweiten auf die Änderung folgenden Kalendermonat berücksichtigt.
Erhöht die Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar, verändert sich der Abzug von der gesetzlichen Rente deshalb erst ab März. Die Frist für den vorzeitigen Kassenwechsel endet dennoch bereits am 31. Januar.
Wer nur den Kontoauszug prüft, kann die Erhöhung somit zu spät entdecken. Weitere Unterschiede zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung im Ruhestand erläutert der Beitrag Krankenversicherung der Rentner: Sie entscheidet über die Höhe der Rente.
Bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentenbeziehenden können Beitragsberechnung und Zahlungsweg anders ausfallen. Sie sollten bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ab wann der neue Satz in ihrem Versicherungsverhältnis berücksichtigt wird.
Was nach einer verpassten Frist möglich bleibt
Wer die besondere Frist verpasst, verliert nicht dauerhaft die Möglichkeit zum Kassenwechsel. Ist die zwölfmonatige Bindungszeit bereits erfüllt, kann ein regulärer Wechsel erklärt werden.
Läuft die Bindungszeit noch, muss das Mitglied regelmäßig deren Ende abwarten. Auch beim gewöhnlichen Wechsel endet die bisherige Mitgliedschaft erst mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
Eine Ausnahme betrifft den Krankengeld-Wahltarif nach § 53 Absatz 6 SGB V. Für diesen Tarif gilt eine dreijährige Bindung; eine Beitragserhöhung eröffnet kein vorzeitiges Wechselrecht.
Praxisbeispiel: Rentnerin reagiert noch im Erhöhungsmonat
Monika ist 69 Jahre alt, in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert und erhält eine beitragspflichtige Bruttorente von 1.800 Euro. Ihre Krankenkasse erhöht den Zusatzbeitrag zum 1. Januar um 0,6 Prozentpunkte.
Auf den Beitrag aus ihrer gesetzlichen Rente wirkt sich die Erhöhung erst ab März aus. Da der Rentenversicherungsträger die Hälfte trägt, steigt Monikas eigener Anteil um 5,40 Euro im Monat.
Monika wartet nicht auf die März-Zahlung, sondern prüft Anfang Januar den Beitragssatz. Sie wählt noch im selben Monat eine günstigere, für ihr Bundesland geöffnete Krankenkasse und lässt sich den Eingang ihrer Erklärung bestätigen.
Ihre bisherige Mitgliedschaft endet am 31. März, die neue beginnt am 1. April. Dadurch fällt der höhere Abzug bei der alten Kasse nur für die März-Rente an.
Fragen und Antworten zur Beitragserhöhung
Muss die Krankenkasse noch über einen höheren Zusatzbeitrag informieren?
Nein. Seit dem 30. Juli 2026 besteht keine gesetzliche Pflicht mehr, Mitglieder individuell über die Erhöhung und die besondere Wechselmöglichkeit zu unterrichten.
Bis wann muss die neue Kasse gewählt werden und wann beginnt der Wechsel?
Die Wahlerklärung muss der neuen Krankenkasse spätestens am letzten Tag des Erhöhungsmonats zugehen. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar endet die Frist am 31. Januar; die neue Mitgliedschaft beginnt regelmäßig am 1. April.
Muss die bisherige Krankenkasse selbst gekündigt werden?
Bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist kein eigener Kündigungsbrief notwendig. Die neue Kasse übernimmt die elektronische Meldung.
Was gilt für pflichtversicherte Rentenbeziehende?
Bei ihnen kann sich eine Beitragserhöhung aus der gesetzlichen Rente erst zwei Monate später auswirken. Die Frist für den vorzeitigen Wechsel verlängert sich dadurch nicht.
Was passiert nach einer verpassten Frist?
Dann kann die vorzeitige Wechselmöglichkeit wegen dieser Beitragserhöhung nicht mehr genutzt werden. Ein gewöhnlicher Wechsel bleibt möglich, sobald die zwölfmonatige Bindungszeit erfüllt ist.
Ist die Krankenkasse mit dem niedrigsten Zusatzbeitrag automatisch die beste?
Nein. Neben dem Beitrag sollten Mitglieder auch Zusatzleistungen, Bonusangebote, Wahltarife, Service und Erreichbarkeit vergleichen.




