Krankengeld zählt beim Kinderzuschlag mit: So erreichen Familien die 600-/900-Euro-Grenze

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Wer wegen einer längeren Erkrankung Krankengeld erhält, sollte einen möglichen Anspruch auf Kinderzuschlag nicht vorschnell abschreiben. Die Zahlung der Krankenkasse zählt bei der Prüfung der Mindesteinkommensgrenze als Einkommen und kann damit helfen, die nötigen 600 Euro bei Alleinerziehenden oder 900 Euro bei Paaren zu erreichen.

Wichtig ist: Für die Einkommensberechnung zählt bei einem Erstantrag regelmäßig nicht der Antragsmonat. Die Familienkasse bildet einen Durchschnitt aus den sechs vollen Kalendermonaten davor, sodass Arbeitslohn, Krankengeld und weitere berücksichtigungsfähige Einnahmen zusammenwirken können.

Die Mindestgrenze ist allerdings nur die erste Hürde. Ob und in welcher Höhe Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt außerdem vom Bedarf der Familie, den Wohnkosten, dem Einkommen der Eltern und Kinder sowie möglichem Vermögen ab.

Warum Krankengeld für die Mindestgrenze zählt

Nach § 6a Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz müssen Eltern über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen. Bei Paaren sind es 900 Euro monatlich, bei Alleinerziehenden 600 Euro monatlich, jeweils im Durchschnitt der sechs vorherigen Kalendermonate.

Dabei geht es nicht ausschließlich um Lohn aus einer Beschäftigung. Das Familienportal des Bundes nennt neben dem Bruttoeinkommen aus Arbeit ausdrücklich auch Arbeitslosengeld und Krankengeld als Einnahmen, die auf die Mindestgrenze angerechnet werden.

Das ist für erkrankte Eltern besonders wichtig. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung sinkt das verfügbare Geld häufig, doch der Wechsel vom Arbeitslohn zum Krankengeld bedeutet für diese erste Prüfung nicht automatisch, dass der Zugang zum Kinderzuschlag verloren geht.

Weitere Informationen zu Anspruch, Dauer und Berechnung der Entgeltersatzleistung finden Betroffene im internen Ratgeber zum Krankengeld 2026.

Für wen gelten 600 Euro und für wen 900 Euro?

Die niedrigere Grenze von 600 Euro gilt für Alleinerziehende. Leben zwei Partner in einem gemeinsamen Haushalt und bestreiten den Lebensunterhalt der Familie gemeinsam, prüft die Familienkasse die Grenze von 900 Euro für das Paar.

Ob die Eltern verheiratet sind, ist dabei nicht allein ausschlaggebend. Auch unverheiratete Partner können als Paar behandelt werden, wenn sie zusammenleben und gemeinsam für den Haushalt einstehen.

Prüfung Bedeutung für den Antrag
Alleinerziehende Das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen im sechsmonatigen Zeitraum muss mindestens 600 Euro erreichen.
Paarhaushalt Das gemeinsame durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen im sechsmonatigen Zeitraum muss mindestens 900 Euro erreichen.
Krankengeld Die Leistung zählt grundsätzlich als Einkommen und wird mit anderen berücksichtigungsfähigen Einnahmen zusammengerechnet.
Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag Diese Zahlungen bleiben bei der Prüfung der 600-/900-Euro-Grenze außen vor.
Erreichen der Grenze Damit ist nur eine Voraussetzung erfüllt; eine Auszahlung ist noch nicht garantiert.

Die Voraussetzungen für Kinder, Kindergeldbezug und Familienbedarf gelten zusätzlich. Einen aktuellen Überblick bietet der interne Beitrag über den Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro je Kind.

Wie die sechs Monate vor dem Antrag berechnet werden

Bei einem Erstantrag beginnt der Bewilligungszeitraum regelmäßig mit dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Geht der Antrag beispielsweise im August 2026 ein, betrachtet die Familienkasse für das Einkommen die Monate Februar bis Juli 2026.

Eine Zahlung, die erst im August zufließt, gehört dann nicht zu diesem Bemessungszeitraum. Bei einem vorzeitig gestellten Folgeantrag gilt eine Besonderheit: Der neue Bewilligungszeitraum beginnt erst nach dem laufenden Zeitraum, weshalb sich auch die sechs zu prüfenden Monate daran ausrichten.

Für die Mindestgrenze werden die berücksichtigungsfähigen Bruttoeinnahmen aus allen sechs Monaten addiert und durch sechs geteilt. Absetzbeträge nach § 11b SGB II werden bei diesem ersten Rechenschritt nicht abgezogen, auch wenn sie bei der späteren Ermittlung der Leistungshöhe zu beachten sind.

Der Zufluss entscheidet darüber, welchem Monat eine Einnahme zugeordnet wird. Die Höhe ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Kontoeingang, sondern aus Lohnabrechnungen, Krankengeldbescheiden und den weiteren Einkommensnachweisen.

Einmalige Einnahmen im Bemessungszeitraum können ebenfalls in die Summe einfließen. Leistungen nach dem SGB II, Kindergeld, Wohngeld und der Kinderzuschlag selbst zählen dagegen nicht zur 600-/900-Euro-Grenze.

Die Hinweise der Familienkasse zum Antrag erläutern die Zeiträume für Erst- und Folgeanträge. Die aktuelle Durchführungsanweisung zum Kinderzuschlag beschreibt die Durchschnittsbildung und nennt Krankengeld ausdrücklich als zu berücksichtigende Einnahme.

Ein späterer Erstantrag kann zwar zu einem günstigeren Einkommensfenster führen, wenn dann mehr Monate mit Arbeitslohn oder Krankengeld enthalten sind. Abwarten bleibt dennoch riskant, denn Kinderzuschlag wird nach § 5 Absatz 3 BKGG im Regelfall nicht für Zeiten vor der Antragstellung gezahlt.

Warum die Mindestgrenze noch keine Leistungshöhe festlegt

Mit dem Erreichen von 600 oder 900 Euro ist nur die erste Voraussetzung erfüllt. Für die Höhe des Kinderzuschlags bereinigt die Familienkasse das Einkommen nach den dafür geltenden Regeln und prüft, ob es den errechneten Gesamtbedarf der Eltern übersteigt.

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Nur der Teil des bereinigten Elterneinkommens oberhalb dieses Bedarfs mindert den Kinderzuschlag. Übersteigendes Erwerbseinkommen wird dabei zu 45 Prozent berücksichtigt, während anderes Einkommen wie Krankengeld grundsätzlich vollständig angerechnet wird.

Bei einer Mischung aus Arbeitslohn und Krankengeld gilt eine wichtige Reihenfolge. Der Überschuss wird zunächst dem Erwerbseinkommen zugerechnet, solange sonstige Einnahmen wie Krankengeld für sich genommen den Elternbedarf nicht übersteigen.

Übersteigen sonstige Einnahmen wie Krankengeld allein den Elternbedarf, wird dieser Überschuss vollständig angerechnet. Vorhandenes Erwerbseinkommen mindert den verbleibenden Kinderzuschlag zusätzlich zu 45 Prozent.

Deshalb kostet nicht automatisch jeder Euro Krankengeld einen Euro Kinderzuschlag. Entscheidend sind die Zusammensetzung des Einkommens und die Reihenfolge der Anrechnung.

Krankengeld kann damit die Mindestgrenze erfüllen und zugleich die spätere Auszahlung beeinflussen. Der Bescheid sollte beide Rechenschritte getrennt ausweisen, damit sich erkennen lässt, welcher Betrag für die Mindestgrenze und welcher Betrag für die Leistungshöhe verwendet wurde.

Welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen

Kinderzuschlag kommt grundsätzlich für ein unverheiratetes oder nicht verpartnertes Kind in Betracht, das jünger als 25 Jahre ist und im Haushalt der antragstellenden Person lebt. Außerdem muss für das Kind tatsächlich Kindergeld bezogen werden.

Mit dem eigenen Einkommen, dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und einem möglichen Wohngeld muss der Familienbedarf gedeckt werden können. Im erweiterten Zugang kann ein Anspruch auch bestehen, wenn höchstens 100 Euro fehlen und die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Der Höchstbetrag liegt nach den aktuellen Hinweisen der Familienkasse bei bis zu 297 Euro monatlich je Kind. Einkommen des Kindes, Einkommen der Eltern oberhalb ihres eigenen Bedarfs und erhebliches Vermögen können den Betrag senken oder den Anspruch ausschließen.

Wer aus dem Bürgergeldbezug wechseln möchte, sollte die Leistungen zeitlich aufeinander abstimmen. Der interne Ratgeber zum Wechsel von Bürgergeld zu Kinderzuschlag und Wohngeld erklärt, wo Zahlungslücken entstehen können.

Diese Nachweise sollten vollständig vorliegen

Die Familienkasse benötigt für jeden Monat des Bemessungszeitraums belastbare Einkommensnachweise. Bei Krankengeld sind insbesondere der Bewilligungsbescheid der Krankenkasse, Zahlungsübersichten und Kontoauszüge hilfreich; für Zeiten der Entgeltfortzahlung kommen die Lohnabrechnungen des Arbeitgebers hinzu.

Auch Nachweise über weitere Einnahmen, Wohn- und Heizkosten sowie die familiäre Situation gehören zum Antrag. Fehlende Unterlagen können die Bearbeitung verzögern, ändern aber nichts daran, dass der Eingang des Antrags den möglichen Leistungsbeginn sichert.

Wer die rechtliche Grundlage nachlesen möchte, findet die Mindestgrenze und den sechsmonatigen Durchschnitt in § 6a BKGG. Für eine erste Einschätzung kann zusätzlich der KiZ-Lotse der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden, der jedoch keine verbindliche Berechnung der Leistungshöhe ersetzt.

Fragen und Antworten zum Krankengeld beim Kinderzuschlag

Zählt Krankengeld beim Kinderzuschlag als Einkommen?

Ja. Krankengeld zählt bei der Mindesteinkommensgrenze als Einkommen und kann mit Arbeitslohn oder anderen berücksichtigungsfähigen Einnahmen zusammengerechnet werden.

Reichen 600 Euro Krankengeld für Alleinerziehende automatisch aus?

Nicht zwingend. Entscheidend ist der durchschnittliche Betrag aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums, außerdem müssen sämtliche weiteren Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllt sein.

Müssen Paare jeweils 900 Euro erreichen?

Nein. Bei Paaren bezieht sich die Grenze von 900 Euro auf das gemeinsame durchschnittliche Einkommen der Eltern und nicht auf jeden Partner einzeln.

Zählen Kindergeld und Wohngeld zur 600-/900-Euro-Grenze?

Nein. Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag werden bei dieser Mindestprüfung nicht mitgerechnet.

Wird Krankengeld wie Arbeitslohn auf die Höhe angerechnet?

Nein. Ein Überschuss aus Erwerbseinkommen mindert den Kinderzuschlag zu 45 Prozent, während übersteigendes Krankengeld als sonstiges Einkommen vollständig berücksichtigt werden kann. Bei gemischten Einnahmen gilt jedoch die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge.

Kann eine Krankengeld-Nachzahlung den Durchschnitt oder den Leistungsbeginn verändern?

Eine Nachzahlung kann den Durchschnitt beeinflussen, wenn sie innerhalb des Bemessungszeitraums zufließt. Einen Kinderzuschlag für Zeiten vor der Antragstellung löst sie im Regelfall jedoch nicht aus; bei Erstattungen zwischen Leistungsträgern oder unklarer Zuordnung sollte die Berechnung geprüft werden.