Pflegehilfsmittel sollen nicht mehr extra bezahlt werden: Das bedeutet die geplante 42-Euro-Regel
Pflegebedürftige können derzeit für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und andere zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 42 Euro im Monat erhalten. Nach dem Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz soll dieser eigenständige Anspruch jedoch entfallen.
Die Ausgaben müssten künftig aus dem neuen Entlastungsbudget bestritten werden, das zugleich das bisherige Pflegegeld ersetzen soll. Vor allem bei den Pflegegraden 2 und 3 könnte die angekündigte Erhöhung dadurch vollständig aufgezehrt werden.
Wichtig ist allerdings: Die Änderung ist noch nicht beschlossen. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gilt der bisherige Anspruch unverändert weiter.
Was Pflegebedürftige derzeit bekommen
Nach geltendem Recht übernimmt die Pflegekasse die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu einer Höhe von 42 Euro im Monat. Dabei handelt es sich nicht um eine Geldleistung, die allen Pflegebedürftigen automatisch zusammen mit dem Pflegegeld überwiesen wird.
Erstattet werden tatsächlich benötigte Produkte, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Häufig rechnen Apotheken oder andere Anbieter die gelieferten Pflegehilfsmittel unmittelbar mit der Pflegekasse ab.
Zu den erfassten Produkten gehören unter anderem Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Schutzschürzen, Mund-Nasen-Schutz und Einmal-Bettschutzeinlagen. Der Anspruch kann bei häuslicher Pflege grundsätzlich bereits ab Pflegegrad 1 bestehen.
Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt, dass derzeit Kosten von bis zu 42 Euro monatlich übernommen werden. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten, Hausnotrufsysteme oder Lagerungshilfen werden nach anderen Regeln behandelt und sind von der geplanten Änderung nicht in gleicher Weise betroffen.
Der eigenständige Anspruch soll gestrichen werden
Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4. Juni 2026 sieht eine weitreichende Neuordnung der ambulanten Pflegeleistungen vor. Das bisherige Pflegegeld soll durch ein sogenanntes Entlastungsbudget ersetzt werden.
Gleichzeitig soll § 40 Absatz 2 SGB XI gestrichen werden. In dieser Vorschrift ist bislang der eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel geregelt.
Nach der Begründung des Ministeriums seien Produkte wie Desinfektionsmittel oder Mund-Nasen-Schutz auf dem allgemeinen Markt leicht erhältlich. Pflegebedürftige sollen sie deshalb künftig selbst aus dem Entlastungsbudget bezahlen.
Die bisherigen Ausgaben für die Pflegehilfsmittel sollen nach Darstellung des Ministeriums in die neuen Budgets eingerechnet werden. Ein zusätzlicher Anspruch über bis zu 42 Euro im Monat wäre dann jedoch nicht mehr vorhanden.
Das neue Entlastungsbudget soll das Pflegegeld ersetzen
Das geplante Entlastungsbudget ist nicht mit dem derzeitigen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu verwechseln. Es handelt sich um eine neue monatliche Geldleistung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
Vorgesehen sind 386 Euro bei Pflegegrad 2 und 638 Euro bei Pflegegrad 3. Bei Pflegegrad 4 soll das Budget 889 Euro und bei Pflegegrad 5 insgesamt 1.079 Euro im Monat betragen.
Damit lägen die neuen Beträge zunächst über dem Pflegegeld des Jahres 2026. Die Steigerung beträgt bei den Pflegegraden 2 und 3 allerdings lediglich 39 Euro, während der bisherige zusätzliche Pflegehilfsmittelanspruch bis zu 42 Euro ausmacht.
Bei Pflegegrad 2 und 3 kann aus dem Plus ein Minus werden
Die folgende Berechnung zeigt die Folgen für Pflegegeldbezieher, die den bisherigen Höchstbetrag für Pflegehilfsmittel vollständig ausschöpfen. Weitere Leistungen und individuelle Besonderheiten sind dabei nicht berücksichtigt.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Pflegehilfsmittel bisher zusätzlich | Bisheriger Gesamtwert | Geplantes Entlastungsbudget | Rechnerische Veränderung |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | bis zu 42 Euro | bis zu 389 Euro | 386 Euro | bis zu 3 Euro weniger |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | bis zu 42 Euro | bis zu 641 Euro | 638 Euro | bis zu 3 Euro weniger |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | bis zu 42 Euro | bis zu 842 Euro | 889 Euro | bis zu 47 Euro mehr |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | bis zu 42 Euro | bis zu 1.032 Euro | 1.079 Euro | bis zu 47 Euro mehr |
Bei Pflegegrad 2 steigt die monatliche Geldleistung auf dem Papier von 347 auf 386 Euro. Werden davon weiterhin Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro gekauft, verbleiben rechnerisch 344 Euro für die übrige Organisation der Pflege.
Bei Pflegegrad 3 ergibt sich ein vergleichbares Bild. Nach Ausgaben von 42 Euro für Pflegehilfsmittel würden von den geplanten 638 Euro noch 596 Euro verbleiben und damit drei Euro weniger als das heutige Pflegegeld.
Bei den Pflegegraden 4 und 5 fällt die geplante Erhöhung mit jeweils 89 Euro höher aus. Nach Abzug von 42 Euro bliebe dort rechnerisch noch ein Plus von 47 Euro gegenüber dem heutigen Pflegegeld.
Diese Berechnung gilt nur für Haushalte, die den Anspruch von 42 Euro tatsächlich vollständig nutzen. Wer derzeit weniger ausgibt, hätte eine entsprechend andere finanzielle Veränderung.
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Verbände warnen vor einer verdeckten Kürzung
Die Verbände wir pflegen und Pflegende Angehörige kritisieren in ihrer beim Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Stellungnahme, dass die Einbeziehung der Pflegehilfsmittel bei den Pflegegraden 2 und 3 die gesamte geplante Erhöhung verbrauche. Aus ihrer Sicht entstehen finanzielle Einbußen, weil Leistungen künftig aus einem gemeinsamen Betrag bezahlt werden müssten, für die heute eigene Ansprüche bestehen.
Die Verbände weisen außerdem darauf hin, dass auch bestimmte Ausgaben für eine selbst organisierte Ersatzpflege das Entlastungsbudget mindern könnten. Der finanzielle Spielraum für die laufende häusliche Pflege könnte dadurch noch geringer ausfallen.
Auch der Bundesverband Medizintechnologie wendet sich gegen die Streichung. Er befürchtet, dass notwendige Hygieneprodukte künftig mit Betreuung, Haushaltshilfe und anderen Pflegeausgaben um dieselben Mittel konkurrieren.
Pflegebedürftige mit einem knappen Budget könnten versucht sein, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel seltener zu kaufen. Der Verband warnt deshalb vor möglichen Nachteilen für den Infektionsschutz in der häuslichen Pflege.
Nicht alle Pflegehilfsmittel wären betroffen
Die geplante Streichung bezieht sich auf Pflegehilfsmittel, die regelmäßig verbraucht und anschließend ersetzt werden müssen. Dazu zählen vor allem Hygiene- und Schutzprodukte.
Technische Pflegehilfsmittel sollen weiterhin nach § 40 SGB XI beansprucht werden können. Hierzu gehören beispielsweise Pflegebetten, Bettgalgen, Lagerungshilfen und Hausnotrufsysteme.
Auch ärztlich verordnete Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sind davon zu unterscheiden. Rollstühle, Gehhilfen oder bestimmte Inkontinenzprodukte können je nach medizinischer Notwendigkeit in die Zuständigkeit der Krankenkasse fallen.
Die Reform ist noch kein geltendes Recht
Bei dem PNOG handelt es sich derzeit um einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums. Der Bundestag hat über die Regelungen noch nicht abschließend entschieden.
Nach dem Entwurf sollen die meisten Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis dahin kann der Inhalt im weiteren Verfahren verändert, abgeschwächt oder vollständig gestrichen werden.
Pflegebedürftige sollten ihren laufenden Anspruch daher nicht vorsorglich aufgeben. Die Pflegekassen müssen die Kosten für anerkannte Verbrauchsprodukte weiterhin bis zu 42 Euro monatlich übernehmen, solange die aktuelle Rechtslage gilt.
Was Pflegebedürftige jetzt beachten sollten
Wer den Pflegehilfsmittelanspruch bislang nicht nutzt, kann prüfen, ob ein entsprechender Bedarf besteht. Eine Bewilligung kann besonders bei regelmäßig benötigten Einmalhandschuhen, Desinfektionsmitteln oder Bettschutzeinlagen sinnvoll sein.
Bereits bestehende Liefer- und Abrechnungsvereinbarungen laufen zunächst weiter. Eine Pflegekasse darf die Leistung nicht allein mit dem Hinweis auf den Referentenentwurf einstellen.
Betroffene sollten Bescheide und Mitteilungen ihrer Pflegekasse sorgfältig aufbewahren. Erst wenn ein beschlossenes Gesetz neue Vorgaben enthält, können sich die Leistungsansprüche verbindlich ändern.
Fragen und Antworten zu den geplanten Änderungen
1. Werden die 42 Euro für Pflegehilfsmittel bereits gestrichen?
Nein. Der Anspruch besteht weiterhin, weil bislang nur ein Referentenentwurf vorliegt und noch kein beschlossenes Gesetz.
2. Wann könnte die Änderung in Kraft treten?
Nach dem aktuellen Entwurf soll der eigenständige Anspruch zum 1. Januar 2027 entfallen. Voraussetzung ist, dass das Gesetz mit dieser Regelung verabschiedet wird.
3. Werden die 42 Euro derzeit automatisch ausgezahlt?
Nein. Die Pflegekasse übernimmt nachgewiesene oder direkt abgerechnete Kosten für anerkannte Verbrauchsprodukte bis zu 42 Euro im Monat.
4. Welche Produkte wären von der Änderung betroffen?
Betroffen wären unter anderem Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel, Mund-Nasen-Schutz und Einmal-Bettschutzeinlagen. Technische Pflegehilfsmittel werden gesondert behandelt.
5. Warum sind Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 besonders betroffen?
Das geplante Entlastungsbudget liegt dort nur 39 Euro über dem bisherigen Pflegegeld. Da der heutige zusätzliche Pflegehilfsmittelanspruch bis zu 42 Euro beträgt, kann die Erhöhung vollständig verloren gehen.
6. Was sollten Pflegebedürftige jetzt tun?
Sie können ihren bisherigen Anspruch weiterhin beantragen und nutzen. Eine Pflegekasse darf eine geltende Leistung nicht wegen einer lediglich geplanten Gesetzesänderung verweigern.




