Wer nach längerer Krankheit wieder teilweise arbeiten kann, soll künftig anteiliges Arbeitsentgelt und Teilkrankengeld erhalten können. Auf diese Möglichkeit müssen Beschäftigte jedoch länger warten: Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 beschlossen, den Start der entsprechenden Vorschriften vom 1. Januar auf den 1. Juli 2028 zu verschieben.
Die Änderung betrifft die Einführung des neuen Modells. Sie bedeutet nicht, dass Betroffene pauschal sechs Monate reguläres Krankengeld verlieren. Für länger erkrankte Beschäftigte bleibt allerdings wichtig, wie lange ihr persönlicher Krankengeldanspruch noch reicht.
Verschiebung betrifft auch den Anspruch auf Teilkrankengeld
Die Terminänderung gehört zur Reform der Notfallversorgung, die der Bundestag am 15. Oktober 2026 verabschiedet hat. Nach dem Bericht des Bundestages zur Abstimmung stimmten Union, SPD und Grüne der geänderten Gesetzesfassung zu. AfD und Linke enthielten sich.
Die Beschlussunterlage auf Seite 159 nennt ausdrücklich die Vorschriften zur Teilarbeitsunfähigkeit in § 44c SGB V und zum Teilkrankengeld in § 44 Absatz 1a SGB V. Die betreffenden Vorschriften sollen nach dem Bundestagsbeschluss erst am 1. Juli 2028 in Kraft treten. Es geht damit nicht lediglich um einen späteren Beginn des elektronischen Arbeitgeberverfahrens.
Der hier dargestellte Stand ist der Bundestagsbeschluss vom 15. Oktober 2026. Ein bereits erfolgtes Inkrafttreten der Terminänderung ist damit noch nicht belegt. Beschäftigte können das neue Modell derzeit noch nicht nutzen.
Was der spätere Start für Beschäftigte bedeutet
Wer zwischen Januar und Juni 2028 eine Teilkrankschreibung nutzen möchte, muss nach dem beschlossenen Zeitplan länger warten. Eine Rückkehr mit reduziertem Arbeitsumfang kann in diesem Zeitraum gegebenenfalls über die bestehende stufenweise Wiedereingliederung erfolgen. Dieses Verfahren folgt allerdings anderen Regeln und ist kein finanziell identischer Ersatz für die vorgesehene Teilkrankschreibung.
So soll die Teilkrankschreibung funktionieren
Das neue Modell soll Beschäftigten ermöglichen, während einer länger dauernden Erkrankung einen Teil ihrer regulären Arbeit zu leisten. Voraussetzung ist nach dem beschlossenen Text eine Erkrankung, bei der nach ärztlicher Einschätzung mehr als vier Wochen Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sind. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss mit Einwilligung der versicherten Person eine Teilarbeitsunfähigkeit feststellen.
Vorgesehen sind die Stufen 25, 50 und 75 Prozent. Die Prozentzahl bezeichnet den krankheitsbedingten Ausfall und nicht den Umfang der noch möglichen Arbeit. Bei 75 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit verbleiben deshalb 25 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
| Teilarbeitsunfähigkeit | Verbleibende Arbeitszeit bei einer 40-Stunden-Woche |
|---|---|
| 25 Prozent | 30 Stunden pro Woche |
| 50 Prozent | 20 Stunden pro Woche |
| 75 Prozent | 10 Stunden pro Woche |
Wann Teilkrankengeld neben dem Gehalt gezahlt werden soll
Für die tatsächlich geleistete Arbeit soll der Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt zahlen. Wenn die Entgeltfortzahlung ausgeschöpft ist, kommt bei bestehendem Anspruch zusätzlich anteiliges Krankengeld für den krankheitsbedingten Ausfall infrage.
Die Techniker Krankenkasse erläutert die vorgesehene Berechnung anhand des bisherigen Arbeitsentgelts vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Das daraus berechnete Krankengeld soll entsprechend dem Umfang der verbleibenden Arbeitsunfähigkeit anteilig gezahlt werden. Die Krankenkasse ersetzt somit nicht automatisch den gesamten ausgefallenen Lohn.
Solange der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, soll der Arbeitgeber für die geleistete Arbeit anteiligen Lohn und für den krankheitsbedingten Ausfall anteilige Entgeltfortzahlung zahlen. Die gesetzliche Höchstdauer der Entgeltfortzahlung verlängert sich durch die Teilkrankschreibung nicht. Allein der Wechsel in das neue Modell eröffnet auch keinen neuen sechswöchigen Anspruch.
Beschäftigte und Arbeitgeber müssen zustimmen
Die vorgesehene Teilkrankschreibung setzt die Einwilligung der versicherten Person und die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Eine ärztliche Bescheinigung allein führt deshalb noch nicht zur Aufnahme der Teilarbeit.
Beschäftigte sollen dem Arbeitgeber mitteilen, in welchem Umfang und für welchen ärztlich bescheinigten Zeitraum sie arbeiten möchten. Nach Zugang dieser Anzeige hat der Arbeitgeber nach dem beschlossenen Text sieben Kalendertage Zeit, seine Entscheidung mitzuteilen. Stimmt er zu, muss er den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Textform nennen.
Lehnt der Arbeitgeber die teilweise Arbeitsleistung ab oder antwortet er nicht rechtzeitig, wird die Feststellung für den bescheinigten Zeitraum wie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt. Bei einer Zustimmung gilt bis zum mitgeteilten Beginn der Arbeitsaufnahme ebenfalls vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Die Verschiebung verlängert den bisherigen Krankengeldanspruch nicht
Die Terminänderung selbst verkürzt bestehende Krankengeldansprüche nicht. Wer vollständig arbeitsunfähig bleibt und die Voraussetzungen erfüllt, kann weiterhin reguläres Krankengeld erhalten. Eine Verlängerung bis zur Einführung des neuen Modells ist damit aber ebenfalls nicht verbunden.
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Nach § 48 SGB V zur Dauer des Krankengeldes gilt wegen derselben Krankheit grundsätzlich eine Höchstdauer von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Dabei werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen der Krankengeldanspruch wegen der Entgeltfortzahlung ruht. Wer bereits länger krankgeschrieben ist, sollte sich deshalb den voraussichtlichen letzten Krankengeldtag schriftlich von seiner Krankenkasse mitteilen lassen.
Aus einer künftig nur anteiligen Krankengeldzahlung darf außerdem nicht ohne Weiteres auf eine entsprechend längere Bezugsdauer geschlossen werden. Vor einer Entscheidung für das neue Modell sollten Versicherte mit ihrer Krankenkasse klären, wie sich Teilkrankengeld auf ihre verbleibende Anspruchsdauer auswirkt.
Hamburger Modell ermöglicht schon heute eine schrittweise Rückkehr
Bei der stufenweisen Wiedereingliederung, häufig Hamburger Modell genannt, bleiben Beschäftigte arbeitsunfähig. Ein ärztlicher Plan legt fest, wie Arbeitszeit und Belastung schrittweise gesteigert werden sollen. Die Tätigkeit dient dazu, die Rückkehr zur bisherigen Arbeit zu ermöglichen.
Wie das Gesundheitsportal des Bundes zur Wiedereingliederung erläutert, kommen währenddessen je nach Ausgangslage Krankengeld oder Übergangsgeld zur finanziellen Absicherung infrage. Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die im Rahmen der Maßnahme ausgeübte Tätigkeit besteht grundsätzlich nicht. Beim vorgesehenen Teilkrankengeldmodell soll dagegen im vereinbarten Umfang reguläre, vergütungspflichtige Arbeit geleistet werden.
Der Vergleich zwischen Hamburger Modell und Teilkrankschreibung erläutert die unterschiedlichen Verfahren ausführlicher. Der dort bislang genannte Einführungstermin Januar 2028 entspricht dem früheren Zeitplan; nach dem neuen Bundestagsbeschluss ist Juli 2028 vorgesehen.
Welche Rückkehr medizinisch vertretbar ist, hängt auch von den konkreten Aufgaben, erforderlichen Pausen und gesundheitlichen Einschränkungen ab. Vor Beginn sollten Beschäftigte den Ablauf mit Arztpraxis und Arbeitgeber abstimmen. Die Krankenkasse beziehungsweise der zuständige Rehabilitationsträger sollte klären, welche Leistung währenddessen gezahlt werden kann.
Fiktives Praxisbeispiel: Rückkehr im Februar 2028
Eine Angestellte arbeitet normalerweise 40 Stunden pro Woche und erhält nach längerer Erkrankung Krankengeld. Ihre Ärztin hält ab Februar 2028 eine Rückkehr mit 20 Wochenstunden für medizinisch vertretbar. Nach dem vom Bundestag beschlossenen Zeitplan kann sie zu diesem Zeitpunkt noch kein Teilkrankengeld nutzen.
Stattdessen können die Beteiligten eine stufenweise Wiedereingliederung prüfen. Während dieser Maßnahme bleibt die Angestellte arbeitsunfähig und kann bei fortbestehendem Anspruch weiter Krankengeld erhalten. Ein regulärer Vergütungsanspruch für die im Rahmen der Wiedereingliederung erprobte Tätigkeit entsteht grundsätzlich nicht.
Häufige Fragen zum Teilkrankengeld
Wann soll das Teilkrankengeld starten?
Nach dem Bundestagsbeschluss vom 15. Oktober 2026 sollen die entsprechenden Vorschriften am 1. Juli 2028 in Kraft treten. Bisher war der 1. Januar 2028 vorgesehen.
Verliere ich durch die Verschiebung sechs Monate Krankengeld?
Nein. Die Verschiebung selbst kürzt keinen bestehenden Krankengeldanspruch. Sie verlängert ihn allerdings auch nicht, wenn die persönliche Höchstdauer vorher erreicht wird.
Bedeuten 25 Prozent Teilkrankschreibung, dass ich nur ein Viertel arbeite?
Nein. Die Prozentzahl bezeichnet den krankheitsbedingten Ausfall. Bei 25 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit verbleiben grundsätzlich 75 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
Beginnt durch die Teilkrankschreibung eine neue Entgeltfortzahlung?
Allein die Teilkrankschreibung eröffnet keinen neuen sechswöchigen Anspruch. Besteht noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, soll er für den krankheitsbedingten Ausfall anteilig gelten. Die gesetzliche Höchstdauer verlängert sich dadurch nicht.
Kann der Arbeitgeber eine Teilkrankschreibung anordnen?
Das vorgesehene Modell setzt die Einwilligung der versicherten Person voraus. Zusätzlich muss der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsleistung zustimmen.
Welche Möglichkeit gibt es bis zur Einführung?
Eine stufenweise Wiedereingliederung kann bereits nach den bestehenden Regeln infrage kommen. Ob sie geeignet ist und wie die finanzielle Absicherung erfolgt, sollte vor Beginn mit Arztpraxis, Arbeitgeber und zuständigem Leistungsträger geklärt werden.




