Krankengeld: Das darf die Krankenkasse nicht fragen

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Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld. Wenn Sie dieses erhalten, wird die Krankenkasse häufig Kontakt zu Ihnen aufnehmen, immer wieder auch unerwünscht.

Welche Informationen darf die Krankenversicherung von Ihnen erfragen, und auf welchen Wegen? Darf die Krankenkasse bei Ihnen anrufen? Müssen Sie erklären, wie Sie ihren Gesundheitszustand einschätzen, ob ihre Stelle gekündigt ist, und müssen Sie Details ihrer Erkrankung berichten? Die Antworten geben wir in diesem Beitrag.

Wie ist die Rechtslage?

Krankenkassen dürfen Betroffenen, die Krankengeld beziehen, nur eingeschränkt Fragen stellen. Weitergehende Fragen der Versicherung sind nur erlaubt, wenn Sie dem Krankenfallmanagement zugestimmt haben, wie es im Paragrafen 44, Absatz 4 des Sozialgesetzbuches V geregelt ist.

Lehnen Sie die Einwilligung ab, darf es deshalb für Sie keine Nachteile geben.

Was passiert, wenn Sie einwilligen?

Wenn Sie dem Krankengeldfallmanagement zugestimmt haben, darf die Krankenkasse Ihnen zusätzliche Fragen stellen und Sie anrufen. Die Kasse ist dabei verpflichtet, Sie bereits im Voraus schriftlich zu informieren.

Diese Information enthält den Inhalt, die Ziele, die Art und den Umfang der Beratung, klärt ihre Freiwilligkeit und die davon abhängige Nutzung personenbezogener Daten.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, die Einwilligung zu widerrufen. Auch darüber muss die Versicherung Sie schriftlich informieren.

Ebenso müssen Sie schriftlich einwilligen.

Darf die Krankenkasse Sie anrufen?

Die Krankenkasse darf Sie im Krankengeldbezug auch ungefragt anrufen, wenn Sie dem Krankengeldmanagement zugestimmt haben. Allerdings melden sich Mitarbeiter der Versicherung auch regelmäßig telefonisch bei Krankengeldbeziehern an, die dem Management nicht zugestimmt haben.

Sie müssen diese Anrufe nicht annehmen, wenn Sie dem Management nicht zugestimmt haben. Sie müssen keine Auskunft geben, und Sie müssen überhaupt nicht mit den Mitarbeitern am Telefon reden.

Sollten Sie am Telefon mit der Krankenkasse sprechen?

Wenn Sie sich nicht aktiv am Krankengeldmanagement beteiligen, gibt es auch keinen Grund, per Telefon mit der Versicherung zu kommunizieren.

So hart es klingt: Denken Sie an die juristische Regel, dass alles, was Sie sagen, gegen Sie verwendet werden kann. Rentenberater Peter Knöppel erläutert: “(Die Mitarbeiter) schreiben jedes gesprochene Wort mit, was sich unter Umständen fatal auf Ihren Krankengeldanspruch auswirken kann.”

Dabei können die Krankenkassen Ihnen aus alltäglichen Details einen Strick drehen. Wenn Sie nichtsahnend erwähnen, dass Sie gerade mit dem Hund spazieren waren, ihre Tochter von der Schule abholten oder Gartenarbeit erledigten, könnte dies so gedreht wurden, dass Sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Auch, oder vielleicht gerade, wenn der Mitarbeiter der Krankenkasse “freundlich” fragt, “und wie geht es Ihnen denn jetzt?”, und Sie antworten “Och, derzeit gut”, kann Ihnen das zur Last gelegt werden.

Telefon nur nach Vereinbarung

Wenn Sie sich überhaupt auf ein Telefonat mit der Krankenkasse einlassen, dann nur nach einer Vereinbarung, auf die Sie sich vorbereiten können.
Fragt die Kasse dann nach ihrer Gesundheit oder Fortschritten in der Behandlung, dann verweisen Sie an den behandelnden Arzt.

Telefongespräche nur nach schriftlicher Zustimmung

Die Gesetzeslage ist eindeutig. Krankenkassen dürfen ihr Fragerecht nur per E-Mail oder per Brief ausüben. Einer telefonischen Befragung müssen Sie hingegen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

Außerdem muss die Versicherung Telefonate schriftlich protokollieren und darauf hinweisen, dass Sie als Versicherte ein Recht auf dieses Protokoll haben.

Inzwischen ist die Datenerhebung erheblich eingeschränkt

Knöppel verweist auf das geltende Recht: “Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung schränkt die Datenerhebung durch Krankenkassen beim Bezug von Krankengeld deutlich ein.”

Ist die Wiederaufnahme der Arbeit absehbar?

Die Krankenversicherung darf Ihnen zwei Fragen stellen, die Sie beantworten müssen. Die erste davon lautet: Ist die Wiederaufnahme der Arbeit voraussehbar, und wenn ja, ab wann ungefähr.

Dabei geht es vor allem darum, dass der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MdK) nicht unnötig eingeschaltet wird, wenn klar ist, dass die Arbeitsunfähigkeit bald endet.

Stehen Maßnahmen der Arbeitsaufnahme entgegen?

Außerdem hat die Krankenkasse das Recht, zu fragen, ob konkrete Maßnahmen wie Diagnosen und Therapien eine Wiederaufnahme verhindern.

Was darf die Kasse die Ärzte fragen?

Die Versicherung darf ihre behandelnden Ärzte befragen, die die Krankenbescheinigung ausstellen, aber auch dies nur eingeschränkt.

Fragen darf die Kasse spezifisch nach den Diagnosen in der AU-Bescheinigung, und nach vorgesehenen therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen.

Was darf die Kasse noch fragen?

Sie darf auch Fragen stellen, um die Form und das Ausmaß der zuletzt ausgeübten Arbeit zu erfahren. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld (ALG I) ist die Frage erlaubt, inwieweit diese der Arbeitsagentur als Arbeitssuchende zur Verfügung stehen.

Was darf die Kasse nicht fragen?

Kurz gesagt: Die Krankenkasse hat kein Fragerecht zu allem, was ihre Privatsphäre betrifft.

Sie darf nicht fragen, wie Sie selbst ihre Gesundheit einschätzen, nicht danach, wann Sie einen Rentenantrag stellten, wie das Klima am Arbeitsplatz war, warum Sie (wenn das der Fall ist) ein Arbeitsverhältnis beendeten, ob Sie Probleme in der Familie haben, warum Sie eine bestimmte Therapie auswählen und nicht eine andere, oder ob Sie planen, in den Urlaub zu fahren.

Fazit

Das Fragerecht, dass Krankenkassen bei Krankengeldbezug haben, beschränkt sich ohne ihre persönliche Einwilligung auf wenige Bereiche.

Ohne Einwilligung gibt es kein Recht der Versicherung, telefonisch Informationen bei Ihnen einzuholen und Fragen, die ihre Privatspähäre betreffen, sind tabu.