Michael T., 47, aus Erfurt, hatte gewonnen. Zwei Jahre lang hatte er seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht bekämpft, die Kündigung war unwirksam, der Vergleich am Ende brachte 18.000 Euro. Vier Wochen später kam ein Brief. Nicht von der Gegenseite, sondern von seiner Krankenkasse: Rückforderung in Höhe von 4.200 Euro.
Krankengeld, das er während des Prozesses bezogen hatte. Der Arbeitgeber hatte für diese Zeit nachgezahlt – also, so die Logik der Kasse, habe der Anspruch auf Krankengeld geruht. Doppelzahlung. Rückzahlung.
Wer während eines Kündigungsschutzprozesses arbeitsunfähig erkrankt und Krankengeld bezieht, sitzt auf einer juristischen Bombe – die oft erst nach dem Prozesssieg hochgeht. Die Falle ist seit zwei Jahrzehnten höchstrichterlich bestätigt, aber kaum bekannt.
Weder Arbeitsgericht noch Anwalt noch Krankenkasse weisen im laufenden Verfahren routinemäßig darauf hin. Das Ergebnis: Wer einen Vergleich falsch formuliert oder Nachzahlungen aus dem Prozess unüberlegt annimmt, zahlt am Ende den Sieg zurück.
Inhaltsverzeichnis
Warum der Prozesssieg zur Rückforderungsfalle wird
Die Grundlage ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit, die sozialrechtlich fatale Folgen hat. Eine Kündigung, die das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt oder gegen die ein laufendes Verfahren noch anhängig ist, beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Die Folge ist konkret: Der Arbeitgeber befindet sich während der gesamten Prozessdauer in sogenanntem Annahmeverzug nach § 615 BGB. Er hätte Sie beschäftigen müssen, hat es nicht getan, schuldet aber trotzdem das Entgelt – für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand.
Zahlt der Arbeitgeber diesen Annahmeverzugslohn nun nachträglich, im Rahmen eines Vergleichs oder nach einem Urteil, gilt diese Zahlung nach ständiger BSG-Rechtsprechung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt – auch wenn sie Jahre später überwiesen wird. Und an genau diesem Punkt setzt das Sozialrecht ein: Nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, sobald und soweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wird.
Wurde also für einen Zeitraum, in dem Krankengeld gezahlt wurde, nachträglich Annahmeverzugslohn geleistet, dann war der Krankengeldanspruch für diesen Zeitraum von Anfang an ruhend. Die Krankenkasse hat Geld geleistet, auf das kein Anspruch bestand. Sie fordert es zurück.
Das Bundessozialgericht hat diesen Mechanismus in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 (B 1 KR 19/03 R) eindeutig bestätigt. Das Gericht stellte klar: Durch eine unwirksame Arbeitgeberkündigung wird weder das Arbeits- noch das Beschäftigungsverhältnis beendet, solange eine Entgeltzahlungspflicht besteht. Jede Nachzahlung für diese Zeit ist reguläres Arbeitsentgelt, das den Krankengeldanspruch zum Ruhen bringt.
Das Thüringer Landessozialgericht hat denselben Grundsatz zehn Jahre später auf die häufig auftretende Konstellation mit Abfindungsvergleichen angewendet (L 6 KR 27/12, Urteil vom 28. Januar 2014): Auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich im Prozessvergleich auf eine Gesamtsumme einigen, die anteilig den rückständigen Annahmeverzugslohn umfasst, bleibt die Rückforderungsmöglichkeit der Krankenkasse bestehen.
Der entscheidende Unterschied: Wann eine Abfindung zur Falle wird
Nicht jede Abfindung löst eine Rückforderung aus. Die Rechtsprechung unterscheidet scharf zwischen zwei Typen.
Eine echte Abfindung entschädigt für den Jobverlust selbst: für verlorene Chancen, künftige Einkommenseinbußen, den sozialen Abstieg durch den Verlust eines langjährigen Arbeitsplatzes. Diese Zahlung ist keine Vergütung für konkrete Arbeit oder für einen bestimmten Lohnzeitraum.
Sie wird auch dann gezahlt, wenn der Arbeitnehmer überhaupt nicht arbeitsunfähig war. Sie verändert den Krankengeldanspruch nicht, weil sie kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV ist. Hier rührt die Krankenkasse nichts an.
Eine unechte Abfindung dagegen enthält – verdeckt oder offen – Anteile für konkrete Zeiträume, in denen das Entgelt noch ausstand. Wer 12 Monate lang auf seinen Lohn gewartet hat und nun im Vergleich einen Teil dieser Rückstände mitbezahlt bekommt, erhält Arbeitsentgelt. Ob im Vertrag das Wort „Abfindung” steht oder nicht, spielt keine Rolle.
Die Sozialgerichte sehen auf den wirtschaftlichen Gehalt, nicht auf die Bezeichnung. Wenn ein Vergleich undifferenziert eine Gesamtsumme enthält, die erkennbar auch rückständiges Gehalt für Krankengeldzeiträume abdeckt, kann die Krankenkasse den auf diese Zeiträume entfallenden Anteil rückfordern.
Die Grauzone dazwischen ist groß und für Laien kaum erkennbar. Genau das ist das Problem.
Wie viel Geld auf dem Spiel steht
Die konkreten Beträge hängen vom Lohn und von der Dauer des Krankengeldbezugs während des Prozesses ab. Krankengeld beläuft sich auf bis zu 70 Prozent des letzten Bruttoentgelts, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro monatlich erhält eine Person rund 1.750 bis 1.900 Euro Krankengeld netto – und ein Annahmeverzugslohn für diesen Monat in gleicher Höhe würde eine entsprechende Rückforderung auslösen.
Dauert der Kündigungsschutzprozess zwei Jahre, erkrankt der Betroffene über mehrere Monate, und enthält der Vergleich pauschale Nachzahlungsanteile für diese Zeit, können sich Rückforderungen von 5.000 bis über 15.000 Euro ergeben. Das ist kein Extremfall. Es ist der Regelfall, wenn niemand rechtzeitig eingreift.
Hinzu kommt: Die Krankenkasse schlägt nach dem Vergleich zu, nicht davor. Im laufenden Prozess zahlt sie das Krankengeld, weil sie keine Kenntnis vom Ausgang hat. Erst wenn der Arbeitgeber zahlt, entsteht die Rückforderung. Der Betroffene hat zu diesem Zeitpunkt den Betrag möglicherweise längst ausgegeben oder verplant.
Meldepflicht im Krankengeld-Bezug: Was Versicherte der Krankenkasse mitteilen müssen
Wer Krankengeld bezieht und gleichzeitig einen Kündigungsschutzprozess führt, hat gegenüber der Krankenkasse Auskunftspflichten, die im Alltag kaum bekannt sind. Versicherte sind verpflichtet, alle Veränderungen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sein könnten. Ein laufendes Arbeitsgericht-verfahren, das möglicherweise Annahmeverzugslohn auslöst, gehört dazu.
In der Praxis meldet kaum jemand diesen Zusammenhang aktiv. Das kann dazu führen, dass die Krankenkasse keine Gelegenheit hatte, frühzeitig zu koordinieren oder den Betroffenen auf die Rückforderungsgefahr hinzuweisen. Die Folge ist nicht nur finanziell belastend, sondern auch emotional: Der Brief mit der Rückforderung trifft Menschen, die gerade geglaubt haben, einen langen Kampf erfolgreich beendet zu haben.
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Was Betroffene konkret tun können – vor dem Vergleich
Die entscheidende Schutzmaßnahme liegt im Vergleich selbst. Wer noch mitten im Kündigungsschutzprozess ist und gleichzeitig Krankengeld bezieht, muss vor der Unterzeichnung eines Vergleichs sicherstellen, dass die Formulierung des Vertrags keine versteckten Rückforderungsrisiken enthält.
Der wirksamste Schutz ist eine klare Trennung: Der Vergleich sollte ausdrücklich festhalten, welche Beträge als echte Abfindung gezahlt werden und welche Zeiträume damit abgedeckt sind. Entscheidend ist, dass für die Monate, in denen Krankengeld bezogen wurde, kein gesonderter Annahmeverzugslohn vereinbart wird.
Wenn der Arbeitgeber bereit ist, für diese Perioden direkt mit der Krankenkasse abzurechnen, ist das die sauberste Lösung: Die Krankenkasse erhält ihren Anspruch aus § 115 SGB X gegenüber dem Arbeitgeber befriedigt, ohne dass der Versicherte zum Durchlaufposten wird.
Konkret bedeutet das: Vor dem Gütetermin oder vor der Abschlussverhandlung sollte ein Gespräch mit der Krankenkasse geführt werden. Viele Kassen sind bereit, die Situation einvernehmlich zu klären, wenn sie frühzeitig einbezogen werden. Wer die Kasse erst aus dem abgeschlossenen Vergleich herauslesen lässt, gibt ihr keine Möglichkeit mehr zur Mitwirkung – und zahlt am Ende.
Darüber hinaus: Der Anwalt im Kündigungsschutzprozess ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, kein Sozialrechtler. Sozialrechtliche Konsequenzen eines Vergleichs werden dort nicht besprochen. Wer Krankengeld bezieht, sollte das explizit ansprechen – oder zusätzlich einen auf Sozialrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen.
Widerspruch nach Rückforderung: Was noch möglich ist
Wer den Brief der Krankenkasse bereits erhalten hat, ist noch nicht verloren. Der Bescheid über die Rückforderung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe.
Judith M., 53, aus Leipzig, erhielt nach einem zweijährigen Kündigungsschutzprozess eine Rückforderung über rund 6.300 Euro. Der Vergleich hatte eine Gesamtsumme von 22.000 Euro enthalten, die nach Ansicht ihrer Krankenkasse anteilig den rückständigen Lohn für die Krankheitsmonate umfasste.
Im Widerspruchsverfahren legte sie dar, dass der Vergleich diese Zeiträume ausdrücklich nicht hatte abgelten wollen – und belegte dies mit der Vergleichsformulierung und einem Schreiben des Arbeitsgerichts. Die Krankenkasse ließ sich darauf ein und reduzierte den Rückforderungsbetrag erheblich. Ohne den Widerspruch hätte sie die volle Summe gezahlt.
Im Widerspruch kommt es auf die konkrete Formulierung des Vergleichs an. Hat der Vergleich ausdrücklich festgehalten, dass mit der Abfindung kein rückständiges Entgelt für bestimmte Zeiträume beglichen wird, ist das das stärkste Argument. Hat er es offengelassen oder ausdrücklich Zeiträume mit Annahmeverzugslohn benannt, ist die Rechtslage schwieriger.
Aber auch dann: Der Umfang der Rückforderung ist bestreitbar. Die Krankenkasse muss konkret darlegen, für welche Monate sie welchen Betrag zurückfordert und welcher Anteil der Vergleichssumme auf diese Monate entfallen soll. Pauschale Rückforderungen ohne genaue Aufschlüsselung halten einem Widerspruch oft nicht stand.
Wer nach dem Widerspruchsverfahren weiter kämpfen will, hat den Weg zum Sozialgericht. Die Klage ist kostenfrei. Die Rechtslage ist komplex, weil Arbeitsrecht und Sozialrecht ineinandergreifen – aber die Gerichte prüfen jeden Fall einzeln.
Warum das System Betroffene im Stich lässt
Die Rückforderungsfalle ist kein Einzelfall und kein Irrtum. Sie ist das vorhersehbare Ergebnis zweier paralleler Rechtssysteme, die einander strukturell ignorieren. Das Arbeitsgericht verhandelt Entgeltnachzahlungen und Abfindungen ohne sozialrechtliche Folgenabschätzung – und ist dazu auch nicht verpflichtet.
Die Krankenkasse zahlt Krankengeld ohne Kenntnis des Prozessverlaufs, weil ihr niemand Meldepflicht auferlegt. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht hat Sozialrecht nicht im Mandat. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, die drei Akteure zu koordinieren. Den Preis zahlt der Versicherte.
Besonders ärgerlich: Das BSG-Urteil, das die Rückforderungsfalle bestätigt, stammt aus dem Jahr 2005. Zwanzig Jahre hat das niemanden veranlasst, Informationspflichten zu schaffen, Musterwarnhinweise in Vergleichsformulare aufzunehmen oder Arbeitsgerichtsverfahren standardmäßig mit Hinweisen auf sozialrechtliche Folgen zu verknüpfen. Wer es nicht weiß, zahlt.
Das ist keine Bagatelle. Wer während einer schweren Erkrankung gleichzeitig seinen Arbeitsplatz verliert und vor Gericht kämpft, hat keine Rücklagen. Der Doppelschlag aus Prozessstress und Rückforderungsbescheid trifft Menschen mit Nettogehältern unter 2.500 Euro – für die 5.000 oder 8.000 Euro Rückforderung keine abstrakte Größe, sondern drei bis vier Monatsgehälter sind.
FAQ zur Krankengeld-Rückforderung nach Kündigungsschutzprozess
Gilt die Rückforderungsgefahr auch, wenn ich gar nicht im Krankengeldbezug war, als der Vergleich abgeschlossen wurde?
Ja. Entscheidend ist, ob die vereinbarte Zahlung rückständiges Entgelt für Zeiträume abdeckt, in denen Krankengeld bezogen wurde. Ob Sie beim Vergleichsabschluss selbst noch krank waren, spielt keine Rolle. Die Krankenkasse schaut auf die zeitliche Überschneidung zwischen Krankengeldzeitraum und geleisteter Entgeltnachzahlung.
Was passiert, wenn im Vergleich gar nicht aufgeschlüsselt ist, wofür die Abfindung gezahlt wird?
Das ist die gefährlichste Formulierung. Fehlt eine klare Trennung, können Krankenkassen argumentieren, dass ein Teil der Gesamtsumme auf Annahmeverzugslohn für die Krankheitsmonate entfällt. Wie hoch dieser Anteil ist, müssen sie begründen, können dabei aber eigene Schätzungen verwenden. Ein pauschaler Vergleich ohne Aufschlüsselung ist deshalb das größte Risiko.
Kann die Krankenkasse das Geld auch direkt vom Arbeitgeber zurückholen, statt von mir?
Ja, über § 115 SGB X kann die Krankenkasse den auf die Krankheitszeiträume entfallenden Entgeltanspruch direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Das setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber noch nicht geleistet hat. Hat er bereits gezahlt, ist der direkte Weg gegen ihn versperrt, und die Kasse wendet sich an Sie.
Gibt es eine Verjährungs- oder Ausschlussfrist für die Rückforderung?
Für Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Leistung erbracht wurde, unanfechtbar geworden ist. Das bedeutet: Wer noch Jahre nach dem Prozess einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte die Fristen sorgfältig prüfen. Auch bei bereits gesendeten Rückforderungen lohnt sich die Kontrolle, ob Verjährung eingetreten sein könnte.
Hilft es, wenn im Vergleich ausdrücklich steht, dass kein rückständiges Entgelt gemeint ist?
Das ist der stärkste Schutz. Wenn der Vergleich klar formuliert, dass die Zahlung ausschließlich als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (echte Abfindung) und nicht für rückständige Gehaltsansprüche in bestimmten Zeiträumen erfolgt, hat die Krankenkasse die schlechtesten Karten. Diese Formulierung sollte auch die konkreten Monate ausschließen, in denen Krankengeld bezogen wurde.
Quellen
Bundessozialgericht: BSG, Urteil vom 16.02.2005 – B 1 KR 19/03 R
Thüringer Landessozialgericht: Thüringer LSG, Urteil vom 28.01.2014 – L 6 KR 27/12
Gesetze im Internet: § 49 SGB V – Ruhen des Krankengeldes
Gesetze im Internet: § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Gesetze im Internet: § 115 SGB X – Anspruchsübergang bei Dritthaftung
Gesetze im Internet: § 14 SGB IV – Arbeitsentgelt
Gesetze im Internet: § 615 BGB – Vergütung bei Annahmeverzug




