Aktuelle Gerichtsentscheidung: Gericht sieht Anzeichen für ein Scheingeschäft – keine Mietschuldenübernahme und keine Kosten der Unterkunft für die Zukunft im Eilverfahren
Das Gericht muss bei Bürgergeld-Beziehern im Eilverfahren keine Mietrückstände übernehmen, wenn erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Mietverhältnisses bestehen.
Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, Mietschulden zu übernehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass ein ernsthaftes Mietverlangen tatsächlich nicht vorliegt.
Ein Anspruch auf ein Mietschuldendarlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass überhaupt eine konkrete Wohnungsnotlage abgewendet werden muss. Daran fehlt es regelmäßig, wenn das Gericht ein Scheinmietverhältnis oder ein unplausibles Mietverhältnis unter nahen Angehörigen für überwiegend wahrscheinlich hält.
Inhaltsverzeichnis
Bürgergeld: Wann das Jobcenter Mietschulden übernehmen muss
Mietschulden können nach § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt ein ernsthaftes Mietverhältnis vorliegt und eine tatsächliche Verpflichtung zur Zahlung der Miete besteht. Gerade daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts im entschiedenen Fall.
Eilverfahren scheitert bei fehlender Glaubhaftmachung
Im Eilverfahren genügt es nicht, bloße Behauptungen aufzustellen. Die Antragsteller müssen vielmehr glaubhaft machen, dass ein Anspruch auf Übernahme der Mietrückstände besteht und dass eine dringende Notlage vorliegt.
So sind Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II im Eilverfahren nicht zu übernehmen, wenn das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass zwischen den Antragstellern und dem Bruder des Antragstellers ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB vorliegt.
Bereits die fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs sowie die erheblichen Zweifel an einem ernsthaften Mietverlangen sprechen gegen eine Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme der Mietrückstände im Eilverfahren.
Mietvertrag unter Verwandten: Gericht verlangt besonders klare Nachweise
Bei Mietverhältnissen unter engsten Familienangehörigen gelten besonders hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis nach dem eigenen Vortrag der Beteiligten weit reicht, etwa weil Konten gemeinsam genutzt werden oder wiederholt finanzielle Hilfen erfolgt sind.
In solchen Fällen muss besonders sorgfältig dargelegt werden, dass tatsächlich eine ernsthafte und durchsetzbare Verpflichtung zur Mietzahlung bestand und nicht lediglich eine familieninterne Hilfskonstruktion.
Widersprüchliche Mietverträge sprechen gegen echte Mietforderungen
Auch die vorgelegten unterschiedlichen Mietvertragsformulare waren nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit des Mietverlangens glaubhaft zu machen.
Denn bereits die Regelungen zu den Zahlungsmodalitäten wiesen Widersprüche auf. Solche Unstimmigkeiten gehen gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zulasten der Antragsteller.
Kündigungsschreiben überzeugten das Gericht nicht
Nicht geeignet zur Glaubhaftmachung waren ferner die vorgelegten Kündigungsschreiben.
So wurde darin eine Dreimonatsfrist eingeräumt, obwohl bei erheblichen Mietrückständen grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung in Betracht gekommen wäre.
Hinzu kam, dass in den Kündigungsschreiben der Beginn des Zahlungsausfalls einmal mit März 2025 und ein anderes Mal mit Juni 2025 angegeben wurde. Zudem fehlte eine konkrete Bezifferung des Mietrückstands.
Die Erklärung der Antragsteller, es habe sich lediglich um einen Schreibfehler gehandelt, überzeugte das Gericht nicht.
Barzahlungen und Quittungen reichen häufig nicht aus
Auch handschriftliche Quittungen über angebliche Barzahlungen genügen nicht ohne Weiteres, wenn Zweifel an ihrer zeitlichen Entstehung bestehen und sich entsprechende Barabhebungen auf den Kontoauszügen nicht nachvollziehen lassen.
Gerade bei Mietverhältnissen unter Angehörigen reicht die bloße Vorlage handschriftlicher Quittungen oft nicht aus, wenn weitere objektive Indizien für die behaupteten Zahlungen fehlen.
Steuerberater-Schreiben ersetzt keinen Beweis für tatsächliche Mietzahlungen
Auch das vorgelegte Schreiben des Steuerberaters des Vermieters konnte das Gericht nicht von einem überwiegend wahrscheinlichen ernsthaften Mietverlangen überzeugen.
Aus dem Schreiben ergab sich lediglich, dass eine Mietbuchführung beim Steuerberater angelegt worden war. Unklar blieb jedoch, ob eine solche Buchführung bereits in der Vergangenheit tatsächlich für das konkrete Mietverhältnis geführt wurde oder ob lediglich eine Absicht für die Zukunft bestätigt werden sollte.
Die tatsächliche Zahlung von Miete war damit gerade nicht nachgewiesen.
Gericht folgt dem Jobcenter bei den Mietrückständen
Im Ergebnis stimmt das Gericht dem Jobcenter zu, dass die Mietrückstände im Eilverfahren nicht zu übernehmen sind.
Denn die Kammer hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass zwischen den Antragstellern und dem Bruder des Antragstellers kein ernsthaft gelebtes Mietverhältnis, sondern ein Scheingeschäft vorliegt.
Bürgergeld und Miete unter Angehörigen: Nicht jeder Fall ist ein Scheingeschäft
Gleichzeitig zeigt die Rechtsprechung auch, dass nicht jedes Mietverhältnis unter Verwandten als Scheingeschäft angesehen werden darf.
Ende 2025 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass bei einem über Jahre hinweg gelebten Mietverhältnis unter Verwandten nicht allein deshalb ohne Weiteres ein Scheingeschäft angenommen werden kann, weil über längere Zeit kein Mietzins mehr abgeführt worden ist.
Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall. Nicht das Verwandtschaftsverhältnis allein ist das Problem, sondern die Frage, ob eine ernsthafte Mietforderung wirklich bestand und ob sich das auch objektiv nachvollziehen lässt.
Auch besondere Umstände können dazu führen, dass selbst fehlende oder abgeschwächte mietrechtliche Konsequenzen nicht automatisch gegen die Wirksamkeit des Mietverhältnisses sprechen.
Fazit: Ohne ernsthafte Mietzahlungsverpflichtung kein Darlehen für Mietschulden
Der Beschluss zeigt erneut: Wer beim Jobcenter Mietschulden oder laufende Unterkunftskosten aus einem Mietverhältnis unter Angehörigen geltend macht, muss das Bestehen einer ernsthaften Mietzahlungsverpflichtung besonders sorgfältig belegen.
Widersprüchliche Verträge, unklare Kündigungen, nicht nachvollziehbare Barzahlungen und lückenhafte Kontoauszüge reichen dafür regelmäßig nicht aus.
Nicht das Verwandtschaftsverhältnis als solches führt zur Ablehnung, sondern die fehlende Glaubhaftmachung eines tatsächlich gelebten und rechtlich ernst gemeinten Mietverhältnisses.
Quellen
BSG: Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R
LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 03.12.2025 – L 2 AS 559/25
LSG Baden-Württemberg: Beschluss vom 23.02.2024 – L 3 AS 261/24 ER-B
LSG Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 14.12.2022 – L 9 AS 272/19
LSG Niedersachsen-Bremen: Beschluss vom 28.01.2015 – L 11 AS 261/14 B
SG Braunschweig: Beschluss vom 10.04.2026 – S 28 AS 125/26 ER
LSG Niedersachsen-Bremen zum SGB XII: Urteil vom 26.08.2010 – L 8 SO 52/08



