Mehr Kindergeld und höhere Steuerfreibeträge sollen Familien entlasten. Gleichzeitig sieht das Steuerpaket von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil höhere Abgaben auf Minijobs und zusätzliche Belastungen für sehr hohe Einkommen vor.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 am 2. September 2026 beschlossen. Die geplanten Änderungen sollen in zwei Stufen 2027 und 2028 greifen, sind mit dem Kabinettsbeschluss aber noch nicht geltendes Recht.
Was beschlossen wurde – und was noch aussteht
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzentwurf verständigt, über den nun im Gesetzgebungsverfahren entschieden werden muss. Bundestag und Bundesrat müssen noch beteiligt werden; Änderungen am Paket bleiben möglich.
Für laufende Gehaltsabrechnungen und Kindergeldzahlungen ergibt sich aus dem Kabinettsbeschluss deshalb noch keine Umstellung. Die Mitteilung der Bundesregierung zur Einkommensteuerreform nennt 2027 als Beginn und 2028 als Jahr der vollständigen Wirkung.
Kindergeld soll auf 267 Euro und später auf 272 Euro steigen
Nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums soll das Kindergeld von derzeit 259 Euro auf 267 Euro je Kind und Monat im Jahr 2027 steigen. Für 2028 sind 272 Euro vorgesehen.
Rechnerisch wären das zunächst acht Euro zusätzlich pro Monat oder 96 Euro pro Jahr und Kind. Ab 2028 läge das jährliche Plus gegenüber 2026 bei 156 Euro je Kind; eine Familie mit zwei anspruchsberechtigten Kindern erhielte dann 312 Euro mehr Kindergeld im Jahr.
Diese Beträge beschreiben allein die höhere Kindergeldzahlung. Ob das verfügbare Einkommen entsprechend wächst, hängt unter anderem von der steuerlichen Behandlung und möglichen Sozialleistungen ab.
Warum beim Jobcenter häufig kein zusätzliches Geld bleibt
Kindergeld wird bei Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft wird es dem jeweiligen Kind zugerechnet, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird; die gesetzliche Grundlage steht in § 11 SGB II.
Steigt das Kindergeld und bleiben Bedarf sowie sonstige Berechnungsfaktoren unverändert, kann die Zahlung des Jobcenters entsprechend sinken. Acht Euro mehr Kindergeld können dann acht Euro weniger ergänzende Leistung bedeuten.
Eine Kindergelderhöhung ist deshalb für Familien im laufenden Leistungsbezug häufig keine tatsächliche Verbesserung ihres Monatsbudgets. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zur Anrechnung von Kindergeld beim Bürgergeld und bei Jobcenter-Leistungen.
Die vorgesehenen Beträge im Vergleich
| Regelung | 2026 | Geplante Änderung |
|---|---|---|
| Kindergeld je Kind und Monat | 259 Euro | 2027: 267 Euro; 2028: 272 Euro |
| Grundfreibetrag pro Person und Jahr | 12.348 Euro | 2027: 12.564 Euro; 2028: 12.900 Euro |
| Freibeträge für Kinder insgesamt, je Kind und Jahr für beide Eltern | 9.756 Euro | 2027: 10.056 Euro; 2028: 10.236 Euro |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag pro Jahr | 1.230 Euro | Ab 2027: 1.430 Euro |
| Einheitliche Pauschsteuer auf Minijobs | 2 Prozent | Ab 2027: 5 Prozent |
| Steuerermäßigung für begünstigte Handwerkerleistungen | 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro jährlich | Ab 2027: 15 Prozent, höchstens 900 Euro jährlich |
Die Übersicht beruht auf den Regierungsinformationen und dem veröffentlichten Entwurf; die Zukunftswerte stehen unter dem Vorbehalt des abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens. Die steuerlichen Ausgangswerte für 2026 erläutert das Bundesfinanzministerium.
Ein höherer Grundfreibetrag ist keine Auszahlung
Der Grundfreibetrag soll 2027 um 216 Euro gegenüber 2026 steigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Steuerpflichtige 216 Euro erstattet bekommt: Der Freibetrag beschreibt den Teil des zu versteuernden Einkommens, für den keine tarifliche Einkommensteuer anfällt.
Die tatsächliche Entlastung hängt von der gesamten Steuerberechnung ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlt, erhält allein durch einen höheren Grundfreibetrag kein zusätzliches Geld.
Außerdem ist das zu versteuernde Einkommen nicht mit dem Bruttogehalt gleichzusetzen. Steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen können die Berechnungsgrundlage vermindern, weshalb sich aus einer Bruttojahressumme allein keine verlässliche Steuerersparnis ableiten lässt.
Kinderfreibeträge und Kindergeld werden nicht einfach addiert
Die angekündigten Freibeträge für Kinder umfassen den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Der Gesamtbetrag gilt für beide Eltern zusammen und wird nicht als Geldleistung ausgezahlt.
Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob die steuerliche Entlastung durch diese Freibeträge günstiger ist als der Kindergeldanspruch. Falls die Freibeträge günstiger sind, wird der Kindergeldanspruch in der Steuerberechnung berücksichtigt; beide Vorteile gibt es deshalb nicht ungekürzt nebeneinander.
Dieses Verfahren ergibt sich aus § 31 Einkommensteuergesetz zum Familienleistungsausgleich. Wer seine mögliche Entlastung ausrechnet, sollte daher nicht die Kindergelderhöhung und eine vermeintliche volle Auszahlung des Freibetrags zusammenzählen.
Minijobs: Wann fünf Prozent Steuer den Lohn schmälern
Bei Minijobs sieht das Paket eine Erhöhung der einheitlichen Pauschsteuer von zwei auf fünf Prozent vor. Die Darstellung, Minijobs seien grundsätzlich steuerfrei, ist allerdings schon nach den bisherigen Regeln ungenau.
Nach den Erläuterungen der Minijob-Zentrale zur Besteuerung kommen eine pauschale Besteuerung oder eine individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen infrage. Bei der einheitlichen Pauschsteuer ist der Arbeitgeber Steuerschuldner, kann die Steuer aber unter den entsprechenden arbeitsvertraglichen Voraussetzungen auf Beschäftigte abwälzen.
Trägt der Betrieb die Pauschsteuer selbst, erhöht sich durch den geplanten Steuersatz zunächst seine Belastung. Wird sie dagegen vom vereinbarten Bruttoverdienst abgezogen, kann die Erhöhung unmittelbar den Auszahlungsbetrag vermindern.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Bei unverändert 600 Euro Monatsverdienst wären zwei Prozent zwölf Euro und fünf Prozent 30 Euro. Der Unterschied beträgt 18 Euro monatlich oder 216 Euro jährlich; mögliche Rentenversicherungsbeiträge sind in dieser Vergleichsrechnung nicht enthalten.
Die höhere Minijob-Grenze ist eine andere Änderung
Unabhängig vom Steuerpaket steigt die reguläre Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar 2027 von 603 auf 633 Euro monatlich. Sie folgt dem gesetzlichen Mindestlohn, der dann von 13,90 auf 14,60 Euro je Stunde steigt.
Die Grenze bestimmt, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst die Beschäftigung als Minijob eingeordnet werden kann. Sie garantiert weder eine Auszahlung von 633 Euro noch eine entsprechende Lohnerhöhung bei unveränderter Arbeitszeit und bereits höherem Stundenlohn.
Die Einzelheiten erläutert der Beitrag zur neuen Minijob-Grenze ab Januar 2027. Für die Haushaltsplanung müssen Verdienstgrenze, Steuerabzug und mögliche Sozialleistungsanrechnung getrennt betrachtet werden.
42 Prozent sollen später greifen, Spitzeneinkommen stärker belastet werden
Der veröffentlichte Entwurf sieht für 2027 den Beginn der Tarifzone mit 42 Prozent bei einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 Euro vor. Zugleich sollen 45 Prozent bereits ab 250.000 Euro und ein neuer Satz von 47 Prozent ab 280.000 Euro gelten.
Diese Angaben beziehen sich auf den Grundtarif und das zu versteuernde Einkommen. Sie dürfen nicht als pauschaler Abzug vom gesamten Bruttogehalt verstanden werden.
Ein Grenzsteuersatz beschreibt die Belastung eines zusätzlichen Einkommensbetrags in der betreffenden Tarifzone. Wer die Schwelle überschreitet, zahlt deshalb nicht plötzlich den höheren Prozentsatz auf sein gesamtes Einkommen; nachzulesen sind die geplanten Tarifstufen im veröffentlichten Referentenentwurf.
Weitere Änderungen können die Entlastung beeinflussen
Der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll berufliche Aufwendungen bis 1.430 Euro ohne Einzelnachweis berücksichtigen. Auch hier handelt es sich um einen Abzug bei der Einkünfteermittlung und nicht um eine Auszahlung in dieser Höhe.
Wer bereits höhere anerkannte Werbungskosten geltend macht, profitiert von der Anhebung dieses Pauschbetrags allein grundsätzlich nicht zusätzlich. Für die persönliche Bilanz zählt daher auch, welche Aufwendungen bisher angesetzt wurden.
Bei Handwerkerleistungen sieht die Regierungsübersicht zum Steuerpaket dagegen eine geringere Steuerermäßigung vor. Bei beispielsweise 4.000 Euro vollständig begünstigten Aufwendungen ergäben 20 Prozent rechnerisch 800 Euro, während 15 Prozent nur 600 Euro wären.
Praxisbeispiel: Mehr Kindergeld, aber höhere Abzüge im Minijob
Ein Ehepaar hat zwei kindergeldberechtigte Kinder; ein Elternteil verdient in einem Minijob unverändert 600 Euro monatlich. Die Pauschsteuer wird vereinbarungsgemäß vom Bruttoverdienst abgezogen, und die Familie erhält keine einkommensabhängigen Sozialleistungen.
Wird das Paket unverändert umgesetzt, bekommt die Familie 2027 monatlich 16 Euro mehr Kindergeld. Gleichzeitig würde der Steuerabzug im Minijob um 18 Euro steigen, sodass diese beiden Änderungen zusammen zunächst ein Minus von zwei Euro im Monat ergeben.
Eine mögliche Einkommensteuerentlastung des anderen Elternteils ist dabei noch nicht berücksichtigt. Das Beispiel zeigt daher keine vollständige Jahresbilanz, sondern warum eine höhere einzelne Leistung noch nichts über das gesamte Haushaltseinkommen aussagt.
Sechs Fragen und Antworten zum Steuerpaket
Ist Klingbeils Steuerpaket bereits geltendes Recht?
Nein, Stand 9. September 2026 liegt ein Kabinettsbeschluss über den Gesetzentwurf vor. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen.
Wie viel Kindergeld ist für 2027 vorgesehen?
Geplant sind 267 Euro je Kind und Monat, acht Euro mehr als 2026. Für 2028 sieht das Paket 272 Euro vor.
Haben Familien mit Jobcenter-Leistungen dadurch mehr Geld?
Häufig nicht, weil Kindergeld grundsätzlich als Einkommen angerechnet wird. Bei ansonsten unveränderter Berechnung kann die höhere Kindergeldzahlung durch weniger Jobcenter-Leistung ausgeglichen werden.
Müssen alle Minijobber künftig fünf Prozent selbst bezahlen?
Nein. Bei der einheitlichen Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber die Steuer; eine Belastung des ausgezahlten Lohns entsteht, wenn sie zulässig auf Beschäftigte abgewälzt wird.
Bedeutet ein höherer Grundfreibetrag eine Erstattung in gleicher Höhe?
Nein, er verändert die Steuerberechnung. Die Ersparnis hängt vom Einkommen und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.
Werden bei Überschreiten der neuen Spitzengrenze 47 Prozent auf alles fällig?
Nein, der vorgesehene Satz betrifft die entsprechende obere Tarifzone. Die darunterliegenden Einkommensteile werden nach den vorhergehenden Tarifstufen behandelt.




