Für viele Familien, die knapp über der Grundsicherung liegen, wird 2026 zum Rechenspiel mit hohem Risiko. Das Kindergeld steigt leicht, der Kinderzuschlag bleibt hoch, beim Bürgergeld gilt erneut eine Nullrunde – und das Wohngeld hängt wie immer an starren Einkommensgrenzen.
Wer hier nicht genau rechnet, kann erleben, dass Lohnerhöhung oder Kinderzuschlag das Wohngeld zum Kippen bringen, während am Monatsende kaum mehr Geld übrig bleibt.
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Familien knapp über Grundsicherung: Warum 2026 so heikel wird
Ab 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld auf 259 Euro pro Kind und Monat. 2025 lag es bei 255 Euro. Der Kinderzuschlag bleibt mit maximal 297 Euro pro Kind auf einem historisch hohen Niveau. Gleichzeitig hat die Bundesregierung eine Nullrunde beim Bürgergeld beschlossen:
Die Regelbedarfe 2026 bleiben auf dem Stand von 2025 – 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, 471 Euro für Jugendliche, 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 und 357 Euro für Kinder bis 5 Jahre.
Für Haushalte mit niedrigen Einkommen heißt das: Einerseits steigen familienbezogene Leistungen, andererseits bleibt das Bürgergeld als Vergleichsgröße stehen. Parallel dazu greifen die Wohngeldregeln mit starren Einkommensgrenzen. Genau hier entstehen die Kipp-Punkte.
| Haushaltskonstellation / Situation | Einkommen & Leistungen (Modellwerte 2026) |
| Paar mit 2 Kindern, Variante A – 2.200 € netto, KiZ + Wohngeld | 2.200 € netto + 518 € Kindergeld + 400 € Kinderzuschlag + 170 € Wohngeld = 3.288 € |
| Paar mit 2 Kindern, Variante B – 2.500 € netto, KiZ, kein Wohngeld | 2.500 € netto + 518 € Kindergeld + 300 € Kinderzuschlag + 0 € Wohngeld = 3.318 € |
| Paar mit 2 Kindern – Bürgergeld-Bedarf | Regelbedarf 1.759 € + Warmmiete 1.100 € = 2.859 € Gesamtbedarf |
| Alleinerziehende mit 1 Kind – Bürgergeld (Teilzeit, 1.250 € netto) | Bedarf 1.703 €, 1.250 € netto + 259 € Kindergeld + ca. 200 € Bürgergeld-Aufstockung ≈ 1.703 € |
| Alleinerziehende mit 1 Kind – 1.600 € netto, KiZ + Wohngeld | 1.600 € netto + 259 € Kindergeld + 250 € Kinderzuschlag + 140 € Wohngeld = 2.249 € |
| Alleinerziehende mit 1 Kind – 1.850 € netto, KiZ ohne Wohngeld | 1.850 € netto + 259 € Kindergeld + 150 € Kinderzuschlag + 0 € Wohngeld = 2.259 € |
Die vier Stellschrauben: Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Bürgergeld
Kindergeld ist 2026 mit 259 Euro pro Kind eine einheitliche Familienleistung, die unabhängig vom Einkommen gezahlt wird.
Der Kinderzuschlag (KiZ) kommt für Familien mit kleinem Einkommen oben drauf. Maximal 297 Euro pro Kind sind möglich. Anspruch besteht nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Einkommen der Eltern muss eine Mindesteinkommensgrenze erreichen, die bei Elternpaaren bei 900 Euro und bei Alleinerziehenden bei 600 Euro liegt. Gleichzeitig dürfen Einkommen, KiZ und gegebenenfalls Wohngeld zusammen nicht so niedrig sein, dass ein voller Bürgergeldanspruch entstehen würde. Ziel des KiZ ist es, Bürgergeld-Bedürftigkeit zu vermeiden.
Das Wohngeld ist ein Mietzuschuss für Haushalte, die keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialhilfe haben, aber ihre Wohnkosten aus eigenem Einkommen nicht stemmen können. Entscheidend ist das wohngeldrechtliche Einkommen aus Löhnen, Renten und ähnlichen Einkünften sowie die Miethöhe und die Mietstufe am Wohnort.
Wichtig und oft missverstanden: Kindergeld, Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen werden beim Wohngeld nicht als Einkommen angerechnet. Sie laufen neben dem Wohngeld. Gleichzeitig ist Kinderzuschlag beim Bürgergeld voll als Einkommen zu berücksichtigen.
Das Bürgergeld schließlich deckt den Regelbedarf plus die angemessenen Kosten der Unterkunft, wenn das anrechenbare Einkommen der Familie nicht reicht. Sobald Einkommen plus anrechenbare Leistungen den Bedarf decken, entfällt der Anspruch.
Genau in der Zone knapp oberhalb der Bürgergeldgrenze treffen diese Systeme aufeinander – und dann entscheiden oft wenige Euro über KiZ, Wohngeld oder Bürgergeld.
Warum Kindergeld das Wohngeld nicht direkt kürzt – und es trotzdem eng wird
Die Kindergeld-Erhöhung 2026 von 255 auf 259 Euro klingt zunächst nach zusätzlichem Plus im Portemonnaie. Für das Wohngeld ist sie aber neutral: Kindergeld und Kinderzuschlag zählen beim Wohngeld nicht als Einkommen.
Der kritische Punkt liegt woanders:
Je höher das Erwerbseinkommen der Eltern ist, desto stärker wird der Kinderzuschlag abgeschmolzen, und desto häufiger überschreiten Haushalte die Einkommensgrenzen des Wohngelds. In der Praxis passiert deshalb Folgendes:
- Mehr Lohn sorgt für weniger Kinderzuschlag.
- Das wohngeldrechtliche Einkommen steigt und drückt das Wohngeld nach unten, bis der Anspruch ganz entfällt.
- Kindergeld bleibt zwar unangetastet, aber die Kombination aus Lohnplus, sinkendem KiZ und wegfallendem Wohngeld kann dazu führen, dass netto kaum etwas übrig bleibt.
Die folgenden Beispiele arbeiten mit vereinfachten Modellrechnungen, die die offiziellen Sätze und typischen Konstellationen nachzeichnen. Sie ersetzen keine individuelle Beratung, zeigen aber, wo 2026 die kritischen Brüche liegen.
Beispiel 1: Paar mit zwei Kindern – mehr Lohn, weniger Wohngeld
Eine Familie lebt in einer mittleren Großstadt (Mietstufe IV) in einer 95-Quadratmeter-Wohnung mit Warmmiete 1.100 Euro.
Die Bedarfsgemeinschaft besteht aus zwei Eltern und zwei Kindern im Alter von sieben und drei Jahren. Damit gelten folgende Regelbedarfe 2026:
- Für die Eltern zusammen 1.012 Euro (2 × 506 Euro).
- Für das siebenjährige Kind 390 Euro.
- Für das dreijährige Kind 357 Euro.
Der monatliche Gesamtbedarf im Sinne des Bürgergelds läge bei 1.759 Euro für den Regelbedarf plus 1.100 Euro für die Warmmiete, also bei 2.859 Euro.
In der ersten Variante haben die Eltern zusammen ein Nettoerwerbseinkommen von 2.200 Euro. Dazu kommen 518 Euro Kindergeld (2 × 259 Euro). Mit diesen Beträgen liegt die Familie bereits über dem rechnerischen Bürgergeldbedarf. Bürgergeld besteht nicht.
Die Lücke zum Bedarf kann durch einen Kinderzuschlag von beispielsweise 400 Euro geschlossen werden, der im Einzelfall von der Familienkasse berechnet wird. Mit 2.200 Euro Einkommen, 518 Euro Kindergeld und rund 400 Euro KiZ liegt die Familie deutlich über der SGB-II-Bedarfsschwelle und ist damit im „KiZ + Wohngeld“-System.
Beim wohngeldrechtlichen Einkommen zählt nur das Erwerbseinkommen, nicht Kindergeld oder Kinderzuschlag. Mit einem Einkommen von 2.200 Euro, vier Haushaltsmitgliedern und 1.100 Euro Miete ergibt sich in einer typischen Mietstufe ein Wohngeld von rund 150 bis 200 Euro im Monat. Nimmt man als Modellwert 170 Euro an, kommt die Familie insgesamt auf etwa 3.488 Euro.
Erhöht nun ein Elternteil seine Stunden und das Nettoeinkommen steigt auf 2.500 Euro, verschieben sich die Stellschrauben. Der Kinderzuschlag sinkt, weil er mit wachsendem Einkommen abgeschmolzen wird. Gleichzeitig steigt das wohngeldrechtliche Einkommen.
In vielen Kommunen liegt hier der Punkt, an dem das Wohngeld vollständig entfällt, weil die rechnerische Eigenleistungsfähigkeit für die Miete als ausreichend angesehen wird.
In einem typischen Szenario könnte das so aussehen:
- Netto steigt von 2.200 auf 2.500 Euro.
- Der Kinderzuschlag reduziert sich von 400 auf 300 Euro.
- Das Wohngeld sinkt von 170 Euro auf null, weil die Einkommensgrenze überschritten ist.
Damit ergibt sich trotz deutlicher Mehrarbeit nur ein schmaler Zuwachs beim verfügbaren Einkommen: plus 300 Euro Lohn, minus 100 Euro KiZ, minus 170 Euro Wohngeld – unter dem Strich bleiben nur 30 Euro mehr übrig.
Gerade in Städten mit hohen Mieten, in denen der Abstand zwischen Erwerbsarbeit und Bürgergeld ohnehin klein ist, wird dieser Effekt besonders sichtbar.
Beispiel 2: Alleinerziehende im Spagat zwischen Bürgergeld und Kinderzuschlag
Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrem zehnjährigen Kind in einer Stadt der Mietstufe III. Die Warmmiete beträgt 750 Euro.
2026 gelten folgende Regelbedarfe:
- 563 Euro für die Alleinerziehende.
- 390 Euro für das zehnjährige Kind.
Zusammen ergibt das 953 Euro Regelbedarf. Mit der Miete von 750 Euro liegt der Gesamtbedarf bei 1.703 Euro.
In der ersten Variante arbeitet die Mutter in Teilzeit und erzielt 1.250 Euro netto. Mit 259 Euro Kindergeld erreicht sie 1.509 Euro. Die Lücke zum Bedarf beträgt rund 200 Euro. Bürgergeld stockt auf, die Miete wird über die Kosten der Unterkunft abgesichert. Kinderzuschlag gibt es nicht, weil bereits Bürgergeld bezogen wird.
Erhöht sie ihre Arbeitszeit, steigt das Netto auf 1.600 Euro. Nun verändert sich das Bild: Das eigene Einkommen reicht gemeinsam mit dem Kindergeld aus, um den Bedarf fast zu decken. Damit kann sie in den Kinderzuschlag wechseln, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende wird klar überschritten.
Angenommen, die Familienkasse bewilligt einen Kinderzuschlag von 250 Euro. Dann verfügt sie über 1.600 Euro netto, 259 Euro Kindergeld und 250 Euro KiZ, insgesamt 2.109 Euro. Damit liegt sie deutlich über dem Bürgergeldbedarf, ist also nicht mehr SGB-II-berechtigt.
Zusätzlich kann Wohngeld ins Spiel kommen. Weil beim Wohngeld nur das Erwerbseinkommen, nicht aber Kindergeld oder KiZ als Einkommen zählen, liegt das wohngeldrechtliche Einkommen bei 1.600 Euro.
Für einen Zwei-Personen-Haushalt mit 750 Euro Warmmiete kann das – je nach Mietstufe – ein Wohngeld von rund 120 bis 150 Euro bedeuten. Bei 140 Euro Wohngeld käme sie auf ein Gesamtbudget von 2.249 Euro.
Steigt das Netto in einem weiteren Schritt auf zum Beispiel 1.850 Euro, schrumpft der Kinderzuschlag weiter, und das Wohngeld kann an der Einkommensgrenze scheitern.
Wird der KiZ zum Beispiel auf 150 Euro reduziert und entfällt das Wohngeld ganz, liegt sie bei 1.850 Euro netto plus 259 Euro Kindergeld plus 150 Euro KiZ, also bei 2.259 Euro. Im Vergleich zur vorherigen Stufe mit 2.249 Euro sind das gerade einmal zehn Euro Zuwachs – obwohl sie deutlich mehr arbeitet und keine Bürgergeldsicherheit mehr hat.
Für die Betroffene fühlt sich das an, als würde jede zusätzliche Stunde Arbeit sofort von einem unsichtbaren System aufgefressen.
Beispiel 3: Die 100-Euro-Zone – Wahlrecht mit Fallstricken
Seit einigen Jahren gilt beim Kinderzuschlag eine wichtige Sonderregel: Familien können auch dann KiZ erhalten, wenn ihr Einkommen plus Kinderzuschlag und Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nach SGB II nur knapp verfehlt. Entscheidend ist, dass die Hilfebedürftigkeit um nicht mehr als 100 Euro unterschritten wird.
In der Praxis bedeutet das:
Liegt der rechnerische Bürgergeldanspruch einer Familie bei höchstens 100 Euro monatlich, kann sie entweder Bürgergeld beziehen oder in das System aus Kinderzuschlag und Wohngeld wechseln. Diese Wahlfreiheit kann attraktiv sein, wenn KiZ plus Wohngeld im ersten Schritt etwas mehr Geld bringen.
2026 kann diese 100-Euro-Zone jedoch zur Falle werden. Die Bürgergeld-Regelsätze bleiben unverändert, während Kindergeld und Löhne steigen. Damit rutschen viele Haushalte rechnerisch genau in diesen Bereich: Ein kleiner Bürgergeldanspruch, der theoretisch durch KiZ und Wohngeld ersetzt werden kann.
Wer sich in diesem Moment für den Wechsel entscheidet, sollte wissen: Schon eine nächste Lohnerhöhung, ein kleiner Nebenjob oder ein veränderter Mietwert im Wohngeld kann dazu führen, dass das Wohngeld wegfällt oder der Kinderzuschlag deutlich sinkt.
Während im Bürgergeld-System die Miete als Kosten der Unterkunft gesichert bleibt, tragen Familien im KiZ-/Wohngeld-Modell das Risiko von Einkommensschwankungen allein.
Vergleich auf einen Blick: Modellfamilie mit zwei Kindern
Zur Orientierung lässt sich die Situation der Familie aus Beispiel 1 schematisch darstellen. Die Beträge sind gerundete Modellwerte, die zeigen sollen, wie sich kleine Einkommensänderungen auf KiZ und Wohngeld auswirken können.
| Konstellation | Variante A: 2.200 € Netto | Variante B: 2.500 € Netto |
| Nettoerwerbseinkommen | 2.200€ | 2.500€ |
| Kindergeld (2 × 259 €) | 518€ | 518€ |
| Kinderzuschlag (Modellannahme) | 400€ | 300€ |
| Wohngeld (Modellannahme) | 170€ | 0€ |
| Summe verfügbare Mittel | 3.288€ | 3.318€ |
| Mehrbetrag gegenüber Variante A | – | 30€ |
Die Zahlen zeigen, warum sich viele Familien fragen, ob sich Mehrarbeit überhaupt lohnt, wenn Leistungen wie Wohngeld und Kinderzuschlag im Hintergrund mitlaufen und bei jeder Veränderung neu berechnet werden.
Vorgehen 2026: So prüfen Familien ihre Optionen
Im Ergebnis geht es 2026 weniger um die Frage „Kindergeld oder Wohngeld?“, sondern um das gesamte Paket. Wer knapp über der Grundsicherung liegt, sollte jede Veränderung des Einkommens zum Anlass nehmen, alle drei Varianten durchzurechnen:
Bürgergeld, Kombination aus Kinderzuschlag und Wohngeld sowie gegebenenfalls Sozialhilfe im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Wichtig ist, nicht nur auf den Momentbetrag zu schauen, sondern auch auf Stabilität. Bürgergeld sichert die Miete über die Kosten der Unterkunft, reagiert aber mit Anrechnung auf jedes zusätzliche Einkommen. KiZ und Wohngeld belohnen höhere Erwerbseinkommen stärker, sind jedoch anfälliger für Schwankungen und können durch Überschreiten einer Einkommensgrenze abrupt wegfallen.
Gerade in der 100-Euro-Zone, in der ein kleiner Bürgergeldanspruch einer scheinbar attraktiven Kombination aus Kinderzuschlag und Wohngeld gegenübersteht, lohnt sich eine genaue Gegenüberstellung.
Wer in dieser Zone vorschnell auf Bürgergeld verzichtet, kann bei der nächsten Lohnerhöhung plötzlich ohne Wohngeld dastehen – und am Ende sogar weniger Spielraum haben als zuvor.
Fazit: Ohne Rechenbeispiele und Vergleichsrechner geht es 2026 nicht
Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und Bürgergeld sind 2026 enger miteinander verzahnt, als es auf den ersten Blick scheint. Die Erhöhung des Kindergeldes wirkt auf das Wohngeld zwar nicht direkt, aber Einkommenserhöhungen und die Abschmelzlogik des Kinderzuschlags verschieben die Kipp-Punkte.
Wer als Familie knapp über der Grundsicherung liegt, darf sich nicht allein auf Bescheide verlassen, sondern sollte mit Wohngeld- und KiZ-Rechnern verschiedene Szenarien durchspielen und im Zweifel fachkundige Beratung nutzen.
Denn gerade wenn hohe Mieten und niedrige Löhne zusammenkommen, droht, dass die versprochenen „Mehrleistungen“ auf dem Papier eindrucksvoll wirken, im Portemonnaie aber kaum ankommen.




