Schwerbehinderung: Altwagenverkauf mindert immer Kfz-Hilfe für behinderte Menschen

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Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich beim Anspruch auf eine Kfz-Hilfe für den Kauf eines Neuwagens immer den Verkaufserlös ihres zuvor genutzten Altwagens mindernd anrechnen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Altwagen darlehensfinanziert und noch im Eigentum der Autobank war, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 5 R 11/24 R)

Anspruch auf eine Kfz-Hilfe für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen können für die Teilhabe am Arbeitsleben vom Rentenversicherungsträger Anspruch auf eine Kfz-Hilfe für den Kauf eines Neuwagens haben. Bis zum 9. Juni 2021 betrug die Förderung maximal 9.500 Euro. Ab dem 10. Juni 2021 hat der Gesetzgeber die Kfz-Hilfe abhängig vom Nettoeinkommen auf bis zu 22.000 Euro erhöht.

Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem, dass der behinderte Mensch dauerhaft auf das Auto angewiesen ist, um den eigenen Arbeitsplatz erreichen zu können. Der Verkehrswert eines zuvor genutzten Altwagens muss jedoch mindernd angerechnet werden.

Bei der Klägerin liegen eine außergewöhnliche Gehbehinderung und ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 vor. Um ihre Arbeit als städtische Sachbearbeiterin nachgehen zu können, ist sie auf ein Auto für den Weg zur Arbeit angewiesen.

Am 24. Oktober 2018 kaufte sie einen neuen Pkw mit Automatikgetriebe zum Preis von rund 39.000 Euro. Ihren bisherigen, darlehensfinanzierten Pkw verkaufte sie kurz zuvor für 20.000 Euro.

Bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund beantragte sie eine Kfz-Hilfe, da sie das Auto zur Teilhabe am Arbeitsleben benötige.

Die DRV rechnete dabei den Verkaufserlös des Altwagens mindernd an, so dass auch die Kfz-Hilfe geringer ausfiel als erwartet.

Kreditfinanzierung des Altwagens ist hierfür unerheblich

Ohne Erfolg verwies die Klägerin darauf, dass ihr das Auto ja gar nicht gehöre. Wegen der Darlehensfinanzierung stehe der Pkw im Eigentum der Autobank. Vom Verkaufserlös habe sie nichts gehabt, da alles für die Tilgung des Darlehens verwendet wurde. Daher müsse ihr eine Kfz-Hilfe ohne Berücksichtigung des Altwagenverkaufs gewährt werden.

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen urteilte am 9. April 2024, dass die Anrechnung des Verkaufserlöse auf die Kfz-Hilfe für den darlehensfinanzierten Pkw rechtens sei (Az.: L 18 R 149/22).

Denn es würde zu einer Ungleichbehandlung führen, wenn sich der Verkaufserlös des noch mit einem Darlehen belasteten Altwagens nicht auf die Höhe der KFZ-Hilfe auswirken würde, bei Antragstellern, die ihr Auto aus Ersparnissen finanziert oder das Darlehen für den Altwagen bereits getilgt haben, aber schon.

Auch das BSG urteilte, dass die DRV zu recht den Verkaufserlös des darlehensfinanzierten Altwagens auf die Kfz-Hilfe angerechnet hat. Als Altwagen gelte jenes Fahrzeug, „das vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs dem behinderten Menschen zur Verfügung stand“.

Der vorher genutzte Pkw sei auch dann ein Altwagen, wenn er darlehensfinanziert und noch im Eigentum der Autobank gestanden habe. Eine Differenzierung zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Fahrzeug sehe die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei der Anrechnung des Verkehrswerts des Altwagens auf die Kfz-Hilfe nicht vor, urteilten die Kasseler Richter. fle