Seit dem 1. August 2026 gilt erstmals ein bundesweiter Anspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder. Für Kinder, die im Schuljahr 2026/27 die erste Klasse besuchen, entsteht er ab dem Schuleintritt. Ältere Grundschulkinder profitieren zunächst nicht davon – auch wenn ihre Familien Betreuung ebenso dringend benötigen.
Diese Lücke trifft die siebenjährige Jareena aus Remscheid. Nach dem Unterricht fährt sie quer durch die Stadt zum Kiosk ihrer Mutter und wartet dort bis zum Feierabend. Den erhofften OGS-Platz erhielt sie nicht, weil freie Plätze vorrangig an neue Erstklässler vergeben wurden.
Hausaufgaben im Kiosk statt Betreuung
Jareenas Mutter Eileen Mayer sucht nach Angaben eines Berichts von Tagesschau und WDR vom 27. Juli 2026 seit rund einem Jahr einen Platz im Offenen Ganztag. Als im Frühjahr ein Platz frei wurde, reichte sie die verlangten Unterlagen ein. Im Mai kam dennoch die Absage.
Die Stadt Remscheid verwies auf die vorrangige Vergabe an Kinder mit neuem Rechtsanspruch. Für Jareena bedeutet das: Hausaufgaben im Kiosk statt Mittagessen, Betreuung und Zeit mit Gleichaltrigen. Ihre Mutter erwägt inzwischen, die Arbeit aufzugeben.
Wer bereits Anspruch hat
Wichtig ist: Das Bundesrecht verlangt nicht, ältere Kinder generell zurückzustellen. Für sie muss nach Paragraf 24 Absatz 5 SGB VIII weiterhin ein bedarfsgerechtes Angebot vorgehalten werden. Daraus folgt aber nicht derselbe unmittelbar durchsetzbare Anspruch wie für die erfassten Jahrgänge.
Der Anspruch richtet sich nach dem Schuljahr der Einschulung. Kinder, die 2026/27 oder später in die erste Klasse kommen, behalten ihn bis zum Beginn der fünften Klasse.
Wer 2026/27 bereits eine höhere Klasse besucht, erhält den Bundesanspruch nicht nachträglich. Landesrecht oder kommunale Regelungen können weitergehende Rechte vorsehen. Auch zurückgestufte Kinder können erfasst sein, wenn sie 2026/27 die erste Klasse besuchen, wie das nordrhein-westfälische Schulministerium in seinen Hinweisen zum OGS-Erlass erläutert.
Bei knappen Plätzen kann eine vorrangige Aufnahme anspruchsberechtigter Kinder sachlich gerechtfertigt sein. Die Kommune muss ihre Vergabekriterien jedoch einheitlich anwenden, den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und Härtefälle prüfen.
Was die acht Stunden umfassen
Der Anspruch umfasst an fünf Werktagen jeweils acht Zeitstunden, wobei der Unterricht mitgerechnet wird. Dauert er von 8 bis 13 Uhr, müssen grundsätzlich weitere drei Stunden durch ein geeignetes Angebot abgedeckt werden. Eine Erwerbstätigkeit der Eltern ist keine Voraussetzung, denn der Anspruch steht dem Kind zu.
Die Förderung muss generell auch in den Schulferien angeboten werden. Die Länder dürfen Schließzeiten von insgesamt bis zu vier Wochen im Jahr regeln. In den Ferien können auch Angebote der Jugendarbeit eines öffentlichen oder anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe eingesetzt werden.
Nach der Absage ist das Jugendamt zuständig
Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, meist das Jugendamt. Eine OGS kann die Betreuung übernehmen, ist aber nicht selbst die gesetzlich verpflichtete Stelle. Eltern sollten sich nach einer Absage deshalb nicht nur an Schule oder OGS-Träger wenden.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Liegt lediglich eine E-Mail oder Wartelistenmitteilung vor, sollten Eltern beim Jugendamt einen schriftlichen Bescheid verlangen. Zugleich sollten sie den benötigten Beginn, die Betreuungszeiten und besondere Bedürfnisse des Kindes mitteilen. Unter Hinweis auf Paragraf 24 Absatz 4 SGB VIII können sie eine angemessene Frist für den Nachweis eines geeigneten Angebots setzen.
Ein Anspruch auf die Wunsch-OGS besteht nicht automatisch. Das Jugendamt darf einen anderen Platz anbieten, wenn dieser den gesetzlichen Umfang erfüllt und für das Kind erreichbar und zumutbar ist. Gegen ein Angebot können etwa unvereinbare Öffnungszeiten, eine nicht zu bewältigende Wegstrecke oder fehlende Unterstützung bei besonderem Förderbedarf sprechen.
Widerspruch, Klage und Eilantrag
Der zulässige Rechtsbehelf ergibt sich aus der Belehrung des Bescheids. In Nordrhein-Westfalen ist gegen Verwaltungsakte nach dem SGB VIII grundsätzlich zunächst Widerspruch einzulegen. Weitere Hinweise veröffentlicht die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Frist beträgt üblicherweise einen Monat nach Bekanntgabe. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, gilt nach Paragraf 58 VwGO grundsätzlich eine Jahresfrist. Bei nahendem Schulbeginn sollten Eltern trotzdem sofort handeln.
Wenn ein normales Verfahren zu lange dauern würde, kommt ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach Paragraf 123 VwGO infrage. Eltern müssen den Anspruch und die Eilbedürftigkeit belegen, etwa mit der Ablehnung, Dienstplänen und Nachweisen über erfolglose Alternativsuchen.
Zur neuen Ganztagsförderung liegt bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, Aktenzeichen 5 C 19.16, entschied zur Betreuung unter dreijähriger Kinder, dass ein individueller Anspruch nicht von freien Kapazitäten abhängt. Ob Gerichte dies vollständig auf den Grundschulganztag übertragen, bleibt abzuwarten.
Wer private Betreuung organisiert, sollte das Jugendamt vorher schriftlich zur Abhilfe auffordern und die Kosten ankündigen. Eine Erstattung ist nicht sicher. Auch Verdienstausfall wird nur unter engen Voraussetzungen ersetzt, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verspätet bereitgestellten Kita-Plätzen zeigt.
Was ältere Kinder und Familien im Leistungsbezug tun können
Eltern älterer Grundschulkinder können trotz des fehlenden Individualanspruchs die Vergabekriterien erfragen und einen Härtefall, einen Nachrückplatz oder ein anderes Betreuungsangebot geltend machen. Werden vergleichbare Fälle ohne nachvollziehbaren Grund unterschiedlich behandelt, kann rechtliche Beratung sinnvoll sein.
Jobcenter und andere Leistungsbehörden dürfen einen gesetzlichen Anspruch nicht mit einem verfügbaren Platz gleichsetzen. Betroffene sollten Ablehnung, Wartelistenbestätigung und ihre weiteren Bemühungen vorlegen. Mehr dazu erläutert der interne Beitrag „Rechtsanspruch auf Ganztag erhöht den Druck des Jobcenters“.
Familien sollten außerdem prüfen, ob Betreuungsbeiträge nach Paragraf 90 SGB VIII übernommen oder erlassen werden können. Hinweise dazu gibt der Beitrag „Von Kinderbetreuungskosten befreien lassen“.
Worauf Eltern jetzt achten sollten
Eine Absage sollte nachweisbar an das Jugendamt weitergeleitet werden, verbunden mit dem konkreten Betreuungsbedarf und der Bitte um einen schriftlichen Bescheid. Danach kommt es darauf an, die Rechtsbehelfsfrist einzuhalten und bei einem bevorstehenden Schulstart unverzüglich einen Eilantrag prüfen zu lassen.




