Jobcenter muss interne Dienstnummern rausrücken

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VG Regensburg verpflichtet Jobcenter zur Herausgabe der internen Diensttelefonliste

24.11.2014

Das Jobcenter Landshut ist verpflichtet, die aktuelle Diensttelefonliste herauszugeben. Das entschied das Verwaltungsgericht Regensburg (VG) in seinem Gerichtsbescheid vom 04. November 2014 (Aktenzeichen: RN 9 K 14.488). Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Anspruch auf Herausgabe der Telefonnummern aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Geklagt hatte ein Hartz IV-Bezieher, dem ledig eine Servicecenter-Nummer vom Jobcenter mitgeteilt wurde.

Interne Telefonlisten der Jobcenter sind vom Herausgabeanspruch des IFG umfasst
Der Erwerbslose beantragte beim Jobcenter Landshut mit Schreiben vom 29. Dezember 2013, ihm eine aktuelle Liste mit allen Durchwahlnummern der Arbeitsvermittler und Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen. Das Jobcenter lehnte den Antrag jedoch ab und teilte ihm stattdessen die zentrale Telefonnummer der Behörde mit.

Im Gerichtsverfahren bewertete das VG Regensburg das Vorgehen der Behörde als rechtswidrig. Ein Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Telefonliste ergebe sich aus dem IFG, welches zum Ziel habe, die Transparenz behördlicher Entscheidungen zu verbessern. Durch die Herausgabe der Telefonnummern würden weder die Rechtsgüter der Mitarbeiter und noch die Funktionsfähigkeit des Jobcenters bedroht, so das Gericht. Hinsichtlich der individuellen Rechte der Mitarbeiter der Behörde betonte das VG ausdrücklich, dass durch die Bekanntgabe des Namens und der dienstlichen Durchwahlnummern keine schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben würden. (ag)

Bild: Robert Müller / pixelio.de

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