Zum 1. Juli 2025 greift die turnusmäßige Rentenanpassung, die in diesem Jahr 3,74 Prozent betragen wird. Weil der Freibetrag, bis zu dem eigenes Einkommen anrechnungsfrei bleibt, an den aktuellen Rentenwert gekoppelt ist, steigt er automatisch mit.
Dies soll Hinterbliebene davor schützen, dass steigende Löhne und Renten ihr Schonvermögen aufzehren.
Für mehr als vier Millionen Berechtigte ist das ein wichtiger Schritt, denn nur wenn das Nettoeinkommen unterhalb der Grenze liegt, wird die Hinterbliebenenrente ungekürzt ausgezahlt.
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Wie hoch liegt der neue Freibetrag – und für wen gilt er?
Ab dem 1. Juli 2025 beträgt der allgemeine monatliche Freibetrag 1 076,86 Euro netto; das sind 38,81 Euro mehr als bisher.
Pro waisenrentenberechtigtem Kind kommen künftig 228,42 Euro hinzu. Eine alleinerziehende Witwe mit zwei anspruchsberechtigten Kindern dürfte also bis zu 1 533,70 Euro eigenes Nettoeinkommen beziehen, ohne dass ihre Hinterbliebenenrente gekürzt wird.
Was bedeutet „Netto-Freibetrag“ in der Praxis?
Entscheidend ist nicht das tatsächliche ausgezahlte Nettoeinkommen, sondern ein von der Deutschen Rentenversicherung rechnerisch ermitteltes „fiktives Netto“. Dafür werden vom Brutto pauschale Abschläge für Steuern und – sofern sie anfallen – Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Die Pauschalen stehen im Gesetz und unterscheiden sich je nach Einkommensart. Damit soll das Verfahren für Verwaltung und Betroffene kalkulierbar bleiben, auch wenn die Pauschalen im Einzelfall vom echten Netto abweichen können.
Wie wirkt sich Arbeitseinkommen auf die Rente aus?
Bei Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mindert die Rentenversicherung das Brutto um pauschal 40 Prozent. Verdient ein Witwer monatlich 1 700 Euro brutto, setzt die DRV ein Nettoeinkommen von 1 020 Euro an.
Weil dieser Wert den Freibetrag nicht übersteigt, bleibt die Hinterbliebenenrente unberührt. Erst das Einkommen oberhalb der Freigrenze löst eine Kürzung aus.
Welche Regeln gelten für eigene gesetzliche Renten?
Bezieht die Hinterbliebene bereits eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente mit Rentenbeginn 2011 oder später, reduziert die DRV den Bruttobetrag um pauschal 14 Prozent.
Aus einer Bruttorente von 1 200 Euro wird so ein anzurechnendes Fiktiv-Netto von 1 032 Euro. Auch hier liegt der Betrag noch unter der neuen Freigrenze.
Steigt das Einkünfte-Gesamt über den Freibetrag, wird der übersteigende Teil zu 40 Prozent von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Warum wird nur ein Teil des Überschusses angerechnet?
Die 40-Prozent-Quote soll den Hinzuverdienst nicht vollständig entwerten, sondern Erwerbstätigkeit und Altersvorsorge weiterhin belohnen.
Gleichzeitig verhindert sie, dass doppelte staatliche Leistungen ausgezahlt werden. Dieser „partnerschaftliche“ Anrechnungssatz ist seit der Rentenreform von 2002 unverändert und gilt sowohl für Einkommen aus Erwerbstätigkeit als auch für Beamtenpensionen, Betriebsrenten oder Kapitaleinkünfte.
Tabelle: Höhere Freibeträge bei der Witwenrente 2025
Auf einen Blick | Wert / Regelung ab 1. Juli 2025 |
Stichtag der Anpassung | 1. Juli 2025 |
Allgemeiner Einkommens-Freibetrag (Netto) | 1 076,86 € pro Monat |
Erhöhung gegenüber 2024 | + 38,81 € |
Kinderzuschlag je waisenrentenberechtigtem Kind | 228,42 € zusätzlich zum Grundfreibetrag |
Beispiel A – Arbeitsentgelt: pauschaler Abzug | 40 % vom Brutto → fiktives Netto |
Beispiel A – Ergebnis bei 1 700 € Brutto | 1 020 € anzurechnendes Einkommen (unter Freibetrag) |
Beispiel B – Eigene Rente: pauschaler Abzug (Renteneintritt 2011 +) | 14 % vom Brutto |
Beispiel B – Ergebnis bei 1 200 € Brutto | 1 032 € anzurechnendes Einkommen (unter Freibetrag) |
Anrechnung oberhalb des Freibetrags | 40 % des übersteigenden Betrags werden von der Hinterbliebenenrente abgezogen |
Automatische Umsetzung | Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt neue Freibeträge ohne Antrag |
Zweck der jährlichen Anpassung | Erhalt der Kaufkraft & Vermeidung von Kürzungen durch Lohn- und Rentensteigerungen |
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Wer bereits eine Hinterbliebenenrente bezieht, muss nichts veranlassen: Die Deutsche Rentenversicherung rechnet den neuen Freibetrag zum 1. Juli 2025 automatisch ein. Hinterbliebene, deren eigene Einkünfte bislang knapp oberhalb der Grenze lagen, sollten jedoch die nächste Rentenmitteilung prüfen; unter Umständen entfällt eine bisherige Kürzung ganz oder teilweise.
Arbeitnehmerinnen und Selbständige, die - etwa durch Stundenaufstockung oder eine Betriebsrente – künftig mehr verdienen, können mit dem Online-Rechner der DRV oder einer Beratung vor Ort klären, wie sich das auf ihre Witwen- oder Witwerrente auswirkt.
Welche langfristigen Folgen hat die Anpassung?
Der höhere Freibetrag dämpft das Armutsrisiko für Hinterbliebene, das in Deutschland deutlich über dem Durchschnitt liegt.
Gleichzeitig erhöht er die Planungssicherheit für Paare, die Vorsorge treffen: Wer die eigene Altersrente nach Steuern abschätzen kann und weiß, wie viel davon im Todesfall des Partners unangetastet bleibt, kann gezielter entscheiden, ob etwa eine private Risikolebensversicherung notwendig ist.
Fachverbände begrüßen deshalb, dass die Freibeträge jährlich mit dem Rentenwert steigen und damit den Kaufkraftverlust ausgleichen. Sollte die Inflation – wie 2022 / 23 – hoch ausfallen, mahnen sie allerdings zusätzliche politische Schritte an, um reale Einkommenseinbußen zu vermeiden.
Wie geht es weiter?
Der Freibetrag wird auch über 2025 hinaus jedes Jahr neu berechnet. Die Ampel-Koalition hat angekündigt, das komplizierte Anrechnungssystem perspektivisch zu überprüfen.
In Fachkreisen wird diskutiert, ob eine einheitliche Pauschale statt der heutigen Prozent-Abschläge das Verfahren vereinfachen könnte.
Bis zu einer solchen Reform bleibt es aber bei der geltenden Logik: Jedes eigene Nettoeinkommen oberhalb von 1 076,86 Euro (plus Kinderzuschläge) mindert ab 1. Juli 2025 die Hinterbliebenenrente um 40 Prozent des Überschusses.
Wer seine Unterlagen zeitnah prüft, erspart sich spätere Rückforderungen – und kann möglicherweise sogar mit einer Nachzahlung rechnen. Verwendete Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales