Bürgergeld: Das Jobcenter meldet sich nicht zurück- was tun?

Lesedauer 4 Minuten

Wer Bürgergeld Leistungen beantragt, benötigt schnelle Hilfe. Viele Betroffene wundern sich allerding, dass sich das Jobcenter nicht meldet, obwohl alle Unterlagen eingereicht wurden. In diesem Artikel findest Du Antworten, was Du tun kannst, damit Deine zustehenden Leistungen schneller bearbeitet wird.

Vor acht Monaten hatte Karin B. einen Antrag auf Mehrbedarf gestellt. Doch vom Jobcenter kam keine Reaktion. Auch auf Nachfragen reagierte die Behörde nicht.

Diese Erfahrung der Betroffenen ist bei weitem kein Einzelfall. Viele Jobcenter arbeiten viel zu langsam. Die Gründe: Viel Bürokratie und zu wenig Mitarbeiter. Deshalb müssen viele Menschen teilweise Monatelang auf eine Entscheidung der Behörde warten. Was ist also in solchen Fällen zu tun?

Bereits sehr lange Bearbeitungszeiten eingeräumt

Keinesfalls dürfen Jobcenter entscheiden, wie lange sie für eine Bearbeitung benötigen. Im §88 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist gesetzlich geregelt, wie viel Zeit die Leistungsträger für die Bearbeitung von Anträgen, Widersprüche usw. zur Verfügung haben.

Demnach darf eine Zeit von sechs Monaten bei Mehrbedarfs- bzw. Sonderbedarfsanträgen und Bürgergeld-Anträgen nicht überschritten werden. Widersprüche müssen hingegen in drei Monaten beschieden sein.

“Das sind bereits sehr großzügige Bearbeitungszeiten”, sagt Rechtsanwalt Cem Altug von der Kanzlei “Rightsearch”. Wenn ein Antrag bislang nicht bearbeitet wurde, sollten Betroffene zunächst bei zuständigen Jobcenter anrufen.

Es könnte sein, dass der zuständige Sachbearbeiter noch nicht alle Unterlagen für die Bewilligung zusammen hat oder aufgrund neuer Gesetzeslagen ein erhöter Bearbeitungsaufwand besteht.

Erst selbst nachfragen

Man sollte der Behörde eine Frist von mindestens einer Woche setzen, damit das Anliegen bearbeitet wird, rät der Anwalt. Es ist ratsam zugleich auf eine mögliche Untätigkeitsklage hinzuweisen, wenn die Bearbeitung nicht erfolgte.

Wurde dann immer noch nicht über den Antrag entschieden, sollte tatsächlich eine Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.

“Sofern eine Verwaltungsentscheidung längere Zeit ausbleibt, besteht also die Möglichkeit zur kostenfreien Untätigkeitsklage nach § 88 SGG. Sollte ein Bescheid sechs Monate nach Beantragung von Leistungen noch nicht vorliegen, so kann eine Untätigkeits- klage beim Sozialgericht erhoben werden (§ 88 Abs.1 SGG)”, sagt der Experte.

Steht hingegen ein Bescheid auf ihren Widerspruch (Widerspruchs- bescheid) aus, kann bereits nach einer Frist von drei Monaten die Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 88 Abs. 2 SGG).

Mit einer solchen Klage wird das Jobcenter dazu gezwungen, über den Fall zu entscheiden. Die Klage sollte immer beim zuständigen Sozialgericht eingereicht sein. Es ist zwar nicht zwingend erforderlich einen Anwalt einzuschalten, allerdings hat ein Rechtsanwalt einen besseren Überblick über die Rechtslage.

Muster für eine Untätigkeitsklage:

Untätigkeitsklage

Hiermit erhebe ich Vorname Name, Strasse, PLZ Ort als gesetzlicher Vertreter unserer Bedarfsgemeinschaft Klage gegen die Name der Behörde, Strasse, PLZ Ort wegen Untätigkeit.

Ich beantrage:
1. die Beklagte zur Nachzahlung der Heizkosten für das Jahr … in Höhe von … Euro zu verurteilen, welche laut Betriebskostenabrechnung vom … seit dem … fällig sind und von mir mit Schreiben vom … bei der Beklagten beantragt wurden.

2. die Beklagte zur Zahlung meiner außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.

Antragsbegründung:
Es handelt sich um eine Heizkostennachzahlung (Anlage 1), welche seit dem … fällig ist. Es droht deshalb eine Mahnung, durch welche weitere Kosten anfallen. Die beantragten Heizkosten sind nachweislich angefallen und der Höhe nach angemessen.

Die Übernahme der Heizkostennachzahlung habe ich sofort nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung am xx.xx.xxxx schriftlich bei der Beklagten beantragt (Anlage 2).

Über diesen Antrag wurde bis heute, nachdem über 6 Monate vergangen sind, noch nicht entschieden. Ich beantrage hiermit, eine Entscheidung über meinen Widerspruch durch Urteil herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen, Unterschrift Antragsteller

Eine Untätigkeitsklage hat jedoch einen wirklichen Nachteil: Die Klagen selbst dauern auch zwischen 2 bis 6 Monate. Die meisten Anträge dienen allerdings zur Existenzsicherung, weshalb viele Menschen keine Zeit haben, solange zu warten. Eine Alternative ist die Einstweilige Anordnung.

Vorläufige Gewährung von Anträgen über das Sozialgericht

Bei langen Verfahrens- beziehungsweise behördlichen Bearbeitungszeiten kann das Jobcenter auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung durch einen Richter oder eine Richterin des Sozialgerichts veranlasst werden, die voraussichtlich zustehenden Leistungen vorläufig zu zahlen und insbesondere den Versicherungsschutz zu gewährleisten (§ 86b Abs. 2 SGG).

Am besten stellen Sie diesen Antrag in der Geschäftsstelle des Sozialgerichts. Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bekommt man also vorläufig Recht beziehungsweise nicht Recht.

Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung, in der es im Regelfall um Leistungen geht, ist daher insbesondere, dass ohne die vorläufige Regelung ein wesentlicher Nachteil eintritt, beispielsweise, dass ohne die (höhere) Leistung das Existenzminimum nicht gesichert ist.

In § 86b Abs. 2 SGG heißt es wörtlich: “(…) wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.”
Bedingungen für eine „einstweilige Anordnung“

Für einen aussichtsreichen Antrag auf eine „einstweilige Anordnung“ müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

1. Es besteht ein so genannter Anordnungsanspruch
Das heißt, es muss ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestehen und im ALG-II-Bescheid wurden Leistungen rechtswidrig ganz abgelehnt oder nur rechtswidrig gekürzte Leistungen bewilligt.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in der tatsächlichen Höhe übernommen wurden, rechtswidrig Einkommen von Dritten angerechnet wurde (z.B. Mitbewohner wurden fälschlicherweise zu eheähnlichen Partnern gemacht; Unterstützungsvermutung durch Verwandte im Haushalt, obwohl der Vermutung widersprochen wurde), die Einkommensanrechnung fehlerhaft ist und zu viel Einkommen angerechnet wurde (Nicht-Berücksichtigung von Absetz- und Freibeträgen).

Anders formuliert: Die einstweilige Anordnung eignet sich nicht, um grundlegende, verfassungsrelevante Einwände gegen das SGB II zu klären. Der Leistungsanspruch muss vielmehr klar sein.

2. Es besteht ein so genannter Anordnungsgrund
Das heißt, es besteht Eilbedürftigkeit, eine vorläufige Entscheidung ist geboten, da das reguläre Verfahren nicht abgewartet werden kann.

Eilbedürftigkeit ist wohl zumindest dann gegeben, wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht vollständig übernommen wurden und die Deckungslücke nicht unerheblich ist (Orientierung: ab 50 Euro) oder das in der Bedarfsgemeinschaft vorhandene Einkommen das „Existenzminimum“ (Summe Regelleistungen plus Unterkunfts- und Heizkosten nach SGB II) deutlich unterschreitet (Orientierung: etwa 20 % unter SGB II-Bedarf) und
der Lebensunterhalt und die Mietzahlungen nicht aus eigenen anderen Mitteln sichergestellt werden können (z.B. aus dem Schonvermögen, oder anrechnungsfreien Einkommen wie etwa Erziehungsgeld, anrechnungsfreier Teil des Erwerbseinkommens).

Mit anderen Worten: Selbst wenn Bürgergeld-Leistungen eindeutig zu Unrecht verweigert oder gekürzt wurden, macht eine einstweilige Anordnung trotzdem keinen Sinn solange z.B. ausreichendes Vermögen vorhanden ist.

Glaubhaft machen

Dies sollte glaubhaft gemacht werden. Das kann durch die Vorlage von Kontoauszügen oder eine eidesstattliche Versicherung, dass man kein Geld zum Leben hat, geschehen. Wenn schon ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, sollte neben der einstweiligen Anordnung auch immer eine Klage erhoben werden.

Achtung: Die einstweilige Anordnung ermöglicht nur vorläufige Sicherungen oder Regelungen. Die endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch wird erst im Hauptsacheverfahren getroffen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...