Bürgergeld: Zusatzanspruch für Stromverbrauch der Gastherme

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Leistungsbeziehende von Bürgergeld müssen gerade in der aktuellen Lage auch auf kleine Beträge achten, daher hier der Hinweis auf eine Feinheit. Die Gastherme und Gasetagenheizungen benötigt für ihren Betrieb Strom, dieser gehört eigentlich zu den Heizkosten und ist ein oft übersehener Heizkostenbedarf.

Betroffene in Bürgergeld oder Grundsicherung, die eine Gasetagenheizung/ Gastherme in Ihrer Wohnung haben oder die eine Heizung im Eigenheim betreiben, können deren Stromverbrauch daher als Heizkosten geltend machen.

Einordnung des Betriebsstroms als Heizkosten

Beim Betriebsstrom für das Gerät handelt es sich nicht um Haushaltsstrom sondern um zusätzlich zu übernehmende Heizkosten.

Da der Strom normalerweise nicht separat gemessen wird, hat sich ein Richtwert von 5% der Brennstoffkosten als Summe für den Strom-Mehrbedarf etabliert.

Rückwirkende Geltendmachung

Da es sich um einen normalen Bedarf handelt, der schon länger besteht ist es mit einem Überprüfungsantrag möglich, diesen auch rückwirkend geltend zu machen. Nachzahlungen gibt es dadurch wegen §44 Abs1 Nr2 SGB II allerdings nur rückwirkend bis zum Januar des Vorjahres. Aktuell also bis Januar 2021.

Formulierungsvorschlag

Wer Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt bezieht und seine Wohnung mit einer Gasetagenheizung/Gastherme beheizt, könnte folgendes formlose Schreiben in Briefform an das Amt schicken:

Heizkosten
BG-Nr: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich eine Übernahme des Betriebsstroms für die Gastherme/… als Heizkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft. Beim Betriebsstrom handelt es sich nicht um normalen Haushaltsstrom, sondern um Strom der fürs Heizen erforderlich ist.

Leider wird dieser Betriebsstrom nicht separat erfasst. Nach der Rechtssprechung werden daher üblicherweise 5% der Brennstoffkosten als Kosten für den Betriebsstrom der Anlage angesetzt.

Ich verweise hierzu beispielsweise auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.3.2011 – L 12 AS 204/08 und des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.9.2016 – L 31 AS 300/15 in denen jeweils 5% der Brennstoffkosten als Schätzwert für den Betriebsstrom angenommen werden.

Ich beantrage daher die Übernahme des Betriebsstroms als Heizkosten für die Zukunft und die diesbezügliche Überprüfung meiner Bescheide seit 01/2021 (falls die Wohnung kürzer bewohnt wird oder kürzer Leistungen bezogen wird, das entsprechende Datum einsetzen)

Sollten Sie noch Fragen haben, oder Unterlagen benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsgrundlagen

§22 Abs. 1 SGB II

Exemplarische Urteile:
LSG Baden-Württemberg vom 25.3.2011 – L 12 AS 204/08
LSG Berlin-Brandenburg vom 14.9.2016 – L 31 AS 300/15 – Rn.34
SG Aachen vom 8.11.2016 – S 14 AS 757/15
BSG vom 3.12.2015 – B 4 AS 47/14 R (hier mit 4-10%)

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Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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