Hartz IV Regelsätze ab 2013 in der Übersicht
17.09.2012
Laut des uns vorliegenden Entwurfs der „Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ werden die Hartz IV Regelleistungen ab dem ersten Januar 2013 wie folgt steigen:
Regelbedarfsstufe 1 (ALG II Eckregelsatz Alleinstehender): 382 Euro gleich plus acht Euro
Regelbedarfsstufe 2 (Partner in einer Bedarfsgemeinschaft): 345 Euro gleich plus acht Euro
Regelbedarfsstufe 3 (Volljährige 18 – 24 jährige in einer Bedarfsgemeinschaft im Haushalt der Eltern oder ohne Zustimmung des SGB II – Trägers Ausgezogene): 306 Euro, plus sieben Euro
Regelbedarfsstufe 4 (Kinder und Jugendliche zwischen 14- und 17 Jahre in einer Bedarfsgemeinschaft): 289 Euro, plus zwei Euro
Regelbedarfsstufe 5 (Sozialgeld für Kinder Sozialgeld für Kinder von 6 bis 13 Jahren): 255 Euro, plus vier Euro
Regelbedarfsstufe 6 (Sozialgeld für Kinder unter 6 Jahre): 224 Euro, plus fünf Euro.
Demnach steigen, wie ursprünglich unsererseits vermutet, nicht nur die Regelleistungen für Erwachsene, sondern auch die Hartz IV Regelsätze für Kinder, wenn auch nicht im gleichen Maße, da noch immer die Bundesregierung davon ausgeht, dass Kindern nur ein prozentualer Anteil eines Erwachsenen zusteht. Da die nach § 28a SGB XII fortgeschriebenen Werte für die Regelbedarfsstufen 4 und 5 höher sind als diejenigen nach der Besitzschutzregelung des § 8 Absatz 2 RBEG, findet diese von uns ursprünglich angenommene Besitzschutzregelung ab dem Jahr 2013 keine Anwendung mehr. Damit erhöhen sich zum 1. Januar 2013 erstmals auch die nach dem RBEG ermittelten Regelbedarfe für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regelbedarfsstufe 4 und für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres in der Regelbedarfsstufe 5. (sb)
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