Hartz IV: Neue BA Anweisung erlaubt Observation

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Neue fachliche Hinweise der Bundesagentur für Arbeit (BA) für den Außendienst der Leistungsträger des SGB II – gegen Arbeitslosengeld II Empfänger. BA erlaubt u.a. das Ausspähen von Hartz IV Betroffenen

Mit Wirkung vom 20 Mai 2009 hat die BA eine neue Weisung für den Außendienst der Leistungsträger des SGB II (Hartz IV) herausgegeben. Auch diese strotzt wieder vor Anweisungen zu rechtswidrigen Datenerhebungen und Leistungsverweigerungen, die umfassend erweitert wurden – von bisher 2 auf 6 Seiten.

“Zeugenbefragung” durch Sozialfahner
Unter Rz 6.7, “Beweismitteln”, wird erlaubt, Zeugen und Sachverständige zu “vernehmen”. Das suggeriert dem Außendienst Befugnisse von Strafermittlungsbehörden, welche dieser aber nicht hat. Um diesen “Glauben” nicht zu zerstören, verzichtet die BA auch vorsorglich darauf, hinzuweisen, dass diese Personen nur dann befragt und angehört werden dürfen, wenn Daten nicht anderst erhoben werden können (§ 67a Abs. 2 SGB II).

Unter Rz 6.10, “Prüfanlässe”, wird genannt:
– “Überprüfung von Wohnungsverhältnissen, z. B. Wohnfläche”, letzteres ist eindeutig rechtswidrig, denn die Leistungsträger haben weder lt. SGB II, noch einem anderen Gesetz, das Recht, vom Mietvertrag abweichende Wohnflächen festzulegen, so auch das Bundessozialgericht (BSG) in B 7b AS 10/06 R, B 7b AS 18/06 R u.v.m.;

– “Abgrenzung Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft”, hier widerspricht sich die BA selbst, denn sowohl in dieser Weisung unter Rz 6.17 als auch im “Leitfaden Ausendienst” weist die BA wiederholt darauf hin, dass ein Hausbesuch gerade dazu nicht geeignet ist und verweist stattdessen explizit auf die Anlage VE und andere Nachweis-/Beweismöglichkeiten;

– “Indizienfeststellung zur Widerlegung der Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft”, das ansich ist gegenüber Betroffenen schon ein schlechter Witz, denn in der Praxis wird i.d.R. genau das Gegenteil angestrebt; auch dies steht in eklatantem Widerspruch zu Rz 6.17 derselben Weisung und dem bereits genannten “Leitfaden Ausendienst”;

– “ggf. Vorsprachen bei Banken und Versicherungen”, das ist ein eklatanter Verstoß gegen den Datenschutz, zumal weder Banken noch Versicherungen aus datenschutzrechtlichen Gründen Auskunft über ihre Vertragsverhältnisse geben dürfen;

– “ggf. Gespräche mit sonstigen Dritten, z. B. Nachbarn, Vermieter”, auch das ist i.d.R. unzulässig, da Daten nach § 67a SGB X zuerst beim Betroffenen zu Erheben sind und derartig bei Dritten ermittelte Daten letzlich auch keinerlei rechtliche Beweiskraft besitzen.

Observationen von Hartz IV Betroffenen
Unter Rz 6.11 werden “Observationen”, also heimliche Beobachtungen von ALG II Empfängern bei “Verdacht auf einen besonders schwerwiegenden Leistungsmissbrauch” ausdrücklich zugelassen.

D.h. es reicht eine anonyme Anzeige, um solche geheimdienstlichen Maßnahmen zu rechtfertigen, Beweise müssen keine vorhanden sein, es reicht ja der “Verdacht”. Damit hat der Außendienst der ARGE laut BA deutlich mehr Rechte als die Strafermittlungsbehörden.

In welcher Form das so Erschnüffelte dann beweiskräftig sein soll, ist höchst fraglich, da z.B. die Anfertigung von Fotos durch den Außendienst als Beweis aufgrund des Rechts am eigenen Bild nicht nur unzulässig ist, sondern sogar eine Straftat darstellt, insbesondere, wenn es sich um Fotos von der Wohnung des Betroffenen handelt (§201a StGB).

Das Horrorszenario vom “gläsernen Bürger” ist dagegen nur ein müder Abklatsch, wer sich dabei unangenehm an die Bespitzelung der DDR-Bürger durch die Stasi erinnert fühlt, liegt genau richtig.

Hausbesuche bei Hartz IV Beziehern
Unter Rz 6.22 weist die BA darauf hin, dass wegen Verweigerung eines Hausbesuches die Leistung nicht wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) entzogen werden kann, verweist aber gleichzeitig darauf, dass man dem Betroffenen trotzdem wegen “nicht möglicher Sachverhaltsaufklärung” die Leistung ablehnen darf.

Im Fall einer der vielen sinnlosen, weil dazu u.a. auch lt. BA nicht aussagekräftigen, Feststellungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mittels Hausbesuch, bedeutet das für die Betroffenen aber immer eine komplette Leistungseinstellung mit dem damit einher gehenden Verlust aller Bürgerrechte (Verlust der Wohnung, Verlust der Krankenversicherung, Verlust der materiellen Existenzgrundlage).

Unter Rz 6.23 weist die BA darauf hin, dass der Betroffene das Recht hat, einen Hausbesuch jederzeit abzubrechen, dann aber dessen Leistung wegen nicht möglicher Sachverhaltsaufklärung abgelehnt werden muss (vgl. Rz 6.22).

Unter Rz 6.24 wird darauf hingewiesen, dass die Durchsuchung der Schränke grundsätzlich unzulässig ist und nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Betroffenen erfolgen kann, gleichzeitig wird wieder darauf hingewiesen, dass bei Weigerung wegen nicht möglicher Sachverhaltsaufklärung die Leistung abgelehnt werden darf (vgl. Rz 6.22).

Mit der einen Hand räumt die BA hier den Betroffenen Rechte ein, die sie ihm mit der anderen Hand sofort wieder entzieht. Das stellt unmissverständlich klar, dass ALG II Empfänger in den Augen der BA keinerlei Bürgerrechte haben. Auch die Hinweise unter Rz 6.23, dass Betroffene vorab über den Verfahrensablauf eines Hausbesuches zu informieren sind und danach “auf Wunsch” eine Kopie des Prüfprotokolls erhalten können, kann über diesen Fakt nicht hinwegtäuschen.

Das der Außendienst generell die Pflichten hat, sich auszuweisen und einen entsprechenden Ermittlungsauftrag nachzuweisen, aus dem eindeutig hervor gehen muss, was warum ermittelt werden soll, das wird von der BA wohlweislich nicht erwähnt.

Auch schweigt sich die BA bewusst über die rechtlichen Voraussetzungen aus, die “ggf.” bestimmte Datenerhebungen zulassen. Außendienstmitarbeiter sollen offenbar nicht unnötig mit ihren Pflichten konfrontiert werden und sich stattdessen in ihrer Handlungsweise vollkommen frei und über jeden Verdacht erhaben fühlen, um dem Leistungsträger möglichst viel Geld zu sparen – gerade das sind sie aber nicht!

Hinweise zu Rechten und Pflichten finden sich in: “Hinweise des ULD zur datenschutzgerechten Ausgestaltung von Hausbesuchen durch die Sozialleistungsträger im Bereich der Leistungsgewährung nach den Vorschriften des SGB II und SGB XII” (Link). (01.06.2009)

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