Hartz IV: Mogelpackung Schulbedarfspaket

Lesedauer 2 Minuten

Hartz IV: Mogelpackung Schulbedarfspaket

Das am 22 Dezember 2008 verabschiedete Familienleistungsgesetz (FamLeistG) enthält u.a. das sog. Schulbedarfspaket für Kinder von ALG II Beziehern. Dazu wird in das SGB II u.a. ein neuer Paragraph, der § 24a, eingefügt. Ausweislich der Verkündung dieser Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt vom 29.12.2008 stellt sich diese angebliche Verbesserung jedoch als hinterhältige Mogelpackung heraus, da hierbei nicht das Kind sondern der Elternteil Anspruch auf diese Beihilfe hat.

Konkret erhalten automatisch am 01. August jeden Jahres Eltern mit Kindern in Klasse 1 bis 10 einen Betrag von 100 Euro pro Kind und Schuljahr ausgezahlt, wenn ein Elternteil, oder der Schüler wenn er nicht im Haushalt seiner Eltern lebt, an diesem Tag Anspruch auf ALG II/Sozialgeld nach dem SGB II hat.

In begründeten Fällen kann ein Nachweis über die Mittelverwendung (Quittungen) gefordert werden. Das wird Eltern treffen, die dafür bekannt sind, dass sie die Mittel nicht dafür verwenden, wofür sie gedacht sind. In diesem Fall muss das Amt aber eine beweisbare Begründung für die Nachweisforderung haben und nennen. Steht im dazugehörigen Bescheid nichts von Nachweisen, muss man auch keine aufheben/erbringen.

Da hier nur pauschal von "Zusätzliche Leistung für die Schule" die Rede ist, darf dieses Geld also für alle mit der Schule in Zusammenhang stehenden Ausgaben, die nicht durch den Regelsatz gedeckt sind, verwendet werden. Das sind i.d.R. Schultasche, Lehrbücher, Arbeitshefte, Verbrauchsmaterialien wie Hefter, Stifte, Hefte, Zeichen- und Schreibblöcke usw., also alle mit der Schule und dem Lernen in Zusammenhang stehenden Lehrmittel und Verbrauchsmaterialien. Kosten für eintägige Klassenfahrten oder andere außerschulische Veranstaltungen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gehören auch dazu, allerdings abzgl. ev. Kosten für Verpflegung.

Aber:
– in Bedarfsgemeinschaften, in denen z.B. wegen Studium oder Ausbildung kein Elternteil Anspruch auf ALG II hat, erhält das Kind diese Beihilfe nicht, auch wenn es selbst Anspruch auf Sozialgeld/ALG II hat; das wird besonders jüngere Alleinerziehende treffen,

– in Bedarfsgemeinschaften, in denen beide Elternteile erst nach dem 01. August des jeweiligen Jahres einen ALG II Anspruch haben, z.B. wegen Abschluss der Ausbildung/des Studiums oder bei Erstanträgen, haben deren Kinder im aktuellen Schuljahr keinen Anspruch auf diese Beihilfe,

– Kinder, die weiterführende Schulen besuchen und das Abitur machen (Klassen 11 bis 13), haben generell keinen Anspruch auf diese Beihilfe.

Hier werden also von vorn herein bestimmte Personengruppen von dieser Leistung ausgeschlossen, nur weil die Bundesregierung, um ihr Gesicht zu wahren, die Anspruchsvoraussetzungen dafür bei den Eltern verankert und damit den Bedarf selbst nicht bei den Kindern sondern den Eltern anerkennt. Hintergrund ist, leicht erkennbar, die stetige Diskussion um die zu geringen bzw. falsch bemessenen Bedarfe der Kinder im SGB II die, statt wie bei Erwachsenen vom tatsächlichen Bedarf ermittelt, nur von deren Bedarf herunter gerechnet wurden und so dem Anspruch der Bedarfsdeckung nicht gerecht werden (können). Hinzu kommt, dass damit Kindern von ALG II Beziehern ganz konkret der Weg zu höherer Bildung verweigert wird, da diese Beihilfe nicht für die Klassen 11 bis 13 gezahlt wird. (30.12.2008)

Diskutieren Sie mit uns im Hartz-IV-Forum!