Hartz IV: Zuschuss zu KV/PV bei Wegfall des Alg II

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Zuschuss zu KV/PV bei Wegfall des Arbeitslosengeld II (Alg II)
Aus der BA-Wissensdatenbank: Ein EHB, der eine nicht versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung ausübt, begeht eine zweite wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB II. Es tritt eine Sanktion ein, das Alg II entfällt für die Dauer von 3 Monaten vollständig.

Fragestellung:
1. Können in diesem Fall Gutscheine gewährt werden?
2. Falls nein, wie kann der Sozialversicherungsschutz des EHB sichergestellt werden?

Antwort:
1. Nur in den Fällen, in denen das Einkommen weniger als 146 Euro beträgt. Verfügt der EHB über ausreichend Einkommen, um den für Ernährung und Körperpflege vorgesehenen Anteil der Regelleistung (146 Euro) abzudecken, können keine Gutscheine gewährt werden.

2. Bei vollständigem Wegfall des Alg II entfällt für die Dauer des Sanktionszeitraumes auch der Sozialversicherungsschutz. Werden keine ergänzenden Sachleistungen erbracht, kann der Sozialversicherungsschutz nur über eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung sichergestellt werden. Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen hierfür nicht aus, kann ein Zuschuss zu den angemessenen Kranken- und Pflegversicherungsbeiträgen nach § 26 Abs. 3 SGB II gewährt werden.

Beispiel:
Herr X. (alleinstehend) erzielt ein monatliches Einkommen in Höhe von 250 Euro. Für den Zeitraum vom 01.Mai – 31.Juli entfällt das Alg II von Herrn X. wegen einer Sanktion vollständig. Herr X. verfügt über Einkommen, das den für Ernährung und Körperpflege vorgesehenen Anteil der Regelleistung in Höhe von 146 Euro voll abdeckt; ihm werden daher keine Gutscheine gewährt. Da für die Dauer der Sanktion keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden, möchte sich Herr X. in dieser Zeit freiwillig in der gesetzlichen KV und PV versichern. Hierzu sind von ihm monatliche Beiträge in Höhe von 130 Euro für die KV und 18 Euro für die PV zu leisten. Da das ihm verbleibende Einkommen in Höhe von 104 Euro (250 Euro ./. 146 Euro) nicht für die Zahlung der Beiträge ausreicht, erhält Herr X. einen Zuschuss. Beiträge für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung sind angemessen i.S.d. § 26 Abs. 3 SGB II, der fehlende Betrag von 44 € kann somit vollständig übernommen werden. Hinweise: Fachliche Hinweise zu § 31, Kap. 3.3, fachliche Hinweise zu § 26, Kap. 5 (aus BA Wissensdatenbank, 04.05.2008)

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