Umgangsrecht: Umgangsberechtigte Väter oder Mütter im Hartz IV Bezug können Kosten der Kinder während der Unterbringungszeit geltend machen. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum ersten Januar 2011
01.06.2011
Die Hartz IV Neuregelung des SGB II brachte eine positive Neuerung beim Umgang mit entfernt lebenden Kinder. Jetzt kann nämlich der Ersatz der Kosten der Kinder (Essen usw.) während der Umgangszeit bei dem für den Umgangsberechtigten bei der Arbeitsagentur geltend gemacht werden. Das Kind hat pro Tag, den es beim Umgangsberechtigten verbringt, Anspruch auf den anteiligen Regelsatz am Sozialgeld. Ein Tag ist erreicht, wenn sich das Kind mehr als 12 Stunden beim Umgangsberechtigten aufhält. Erfolgt die Abholung also nach 12:00 Uhr (mittags) oder das Zurückbringen vor 12:00 Uhr (mittags), besteht für diesen Tag kein Anspruch des Kindes auf Grundsicherung nach dem SGB II. Beispiel: Das Kind ist 6 Jahre alt und hält sich alle vier Wochen von Freitag 14:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr beim Vater auf. Der Vater ist Hartz-IV-Empfänger.
Vater und Kind bilden für das Wochenende eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. In dem Beispiel zählt Freitag mangels Erreichens der 12 Stunden nicht als Tag. Dagegen aber Samstag und Sonntag. Für das Umgangswochenende hat das Kind zwei Tage Anspruch auf anteiliges Sozialgeld. Der Regelsatz für ein 6 Jahre altes Kind liegt bei 251 EUR pro Monat; Höhe des Anspruchs für die Umgangszeit also: 251 EUR geteilt durch 30 Tage (egal ob Jan., Feb. o. März usw.) = 8,37 EUR pro Tag. Für das im Beispiel zugrunde gelegte Umgangswochenende hat das Kind also einen Anspruch i.H.v. 16,73 EUR. Diesen Anspruch kann der Umgangsberechtigte gem. § 38 Abs. 2 SGB II (in Kraft seit 01 April 2011) im Namen des Kindes bei der für ihn zuständigen Arbeitsagentur, § 36 S. 3 SGB II (rückwirkend in Kraft seit 01 Januar 2011), geltend machen.
Bild: Gerd AltmannAllSilhouettes.com / pixelio.de
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