Jetzt Korrektur- und Überprüfungsanträge stellen
11.11.2011
Wie Harald Thome von der Erwerbsloseninitiative Tacheles e.V. in einem Rundschreiben hinwies, sollten Bezieher von Hartz IV Leistungen in bestimmten Fällen jetzt einen Korrektur- und Überprüfungsantrag stellen sollten. Änderungen die zugunsten von Arbeitslosengeld II Leistungsbeziehern (also höhere Leistungsansprüche wie z.B. eine Betriebskosten oder Heizkostennachforderung) in Dauerrechtsverhältnissen (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X), insofern der Antrag im Jahr 2011 noch gestellt wird, bis Januar 2010 zurückwirken.
Auch wenn die Behörde das Recht falsch angewendet hat (z.B. trotz Einkommen den Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse nicht vom Einkommen angesetzt hat oder eine 100 % Sanktion ergangen ist ohne Hinweis darauf, dass das Amt verpflichtet ist auf Antrag Sachleistungen zu erbringen …) sind diese Bescheide bis Jan. 2010 zu überprüfe und zu korrigieren. Alles nur wenn der Korrektur- bzw. Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) dieses Jahr gestellt wird. Der nächstes Jahr gestellte Antrag wirkt dann zurück, aber nicht mehr auf das Jahr 2010. Daher sollten Betroffene jetzt dringend offene Dinge mittels eines Überprüfungsantrag dieses Jahr noch angehen (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II), damit wenigstens die Rückwirkung bis 2010 noch greift. Bis März 2011 hatte ein solcher Überprüfungs- und Korrekturantrag noch eine Rückwirkung von vier Jahren. Laut neuer Gesetzeslage ist dies nicht mehr möglich.
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