Hartz IV: Höhere Miete bei Ortwechsel

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Hartz IV: Höhere Miete bei Ortswechsel erlaubt

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat jüngst in einem Einstweiligen Anordnungsverfahren beschlossen, dass der Leistungsträger die Übernahme der Wohnkosten nicht "deckeln" darf, wenn man von einem "günstigeren" Wohnort in einen "teureren" zieht. Strittig waren die höheren Kosten nach einem Umzug von einem Dorf in die Kreisstadt, wobei der Leistungsträger diesem Umzug vorher nicht zugestimmt hatte.

Die so genannte "Zusicherung", meinte das Gericht, habe lediglich eine Aufklärungs- und Warnfunktion. Im Unterschied zu den Aufwendungen vor dem Umzug (Mietkaution, Umzugskosten) sei in der Frage der laufenden Kosten die Einholung der Zusicherung keine Anspruchsvoraussetzung.

Nachdem die Leistungsbezieherin aus einer günsti-geren Wohnung in einem Dorf in eine im Vergleich dazu teurere Wohnung in der Kreisstadt gezogen war, wollte die Arbeitsagentur ihr Kosten nur in der bisherigen Höhe erstatten. Das LSG wies diese Auffassung zurück:Zwar würden durch die Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem nicht erforderlichen Umzug die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht, auch wenn sich nach dem Umzug die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung erhöhen. Dies gelte aber nur für den Umzug innerhalb eines örtlichen Wohnungsmarktes, also einer bestimmten Stadt oder eines bestimmten Landkreises.


Und wörtlich in der Begründung:
"Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung eine derart umfassende Einschränkung des grundrechtlich geschützten Rechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz – GG -) vornehmen wollte, dass nunmehr bei allen Umzügen von SGB II-Beziehern eine Deckelung der Kosten auf die bisherigen angemessenen Kosten erfolgen soll, zumal eine derartige Grundrechts-einschränkung an den Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 GG zu messen wäre. Eine derartige Auslegung ginge über den dargestellten Gesetzeszweck weit hinaus. Eine weitere Auslegung der Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II würde ferner zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der SGB II-Bezieher führen, die in einer Region mit geringem Mietniveau leben. Denn sie könnten bei einem Umzug im Bundesgebiet an "teureren" Zuzugsorten allenfalls eine unterdurchschnittliche Wohnung anmieten, wenn sie unter diesen Umständen nicht ganz auf den Umzug verzichten wollen, während ein SGB II-Bezieher aus einer Region mit hohem Mietniveau fast unbeschränkt wäre in der Auswahl einer neuen Mietunterkunft.

Schließlich ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei Umzügen im Bundesgebiet stärker zu beschränken als Hilfebedürftige nach dem SGB XII, das eine dem § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. vergleichbare Vorschrift nicht enthält (so zutreffend auch SG Berlin, a. a. O.). Für die Frage, welche Wohnkosten nach einem nicht erforderlichen Umzug in einen neuen Wohnort als angemessen übernommen werden, kann es daher weiterhin nur auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf dem Wohnungsmarkt am Zuzugsort ankommen (ebenso SG Berlin, a.a.O.). Im vorliegenden Falle findet § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II n.F. damit keine Anwendung, da es sich nicht um einen Umzug innerhalb desselben örtlichen Wohnungsmarktes handelt." (L 13 AS 168/07 ER- veröffentlicht am 05.03.2008)

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