Hartz IV Eingliederungsvereinbarungen prüfen!

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Zwei Bewerbungen trotz fehlender Stellenangebote laut Gericht zumutbar
Bei der Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung sollte diese genau geprüft werden. Denn die Vereinbarungen sind oftmals auch vor Gericht bindend. So erging es auch einem Hartz IV Betroffenen, der vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz klagte und verlor. Das Jobcenter hatte den Kläger zu mindestens zwei Bewerbungen pro Woche verpflichtet. Weil diese Mindestanzahl nicht eingehalten wurde, verhängte die Behörde eine Regelsatz-Kürzung. Der Kläger machte jedoch deutlich, dass es nachweislich in der Region nicht genügend passende Stellenangebote gäbe, so dass die Mindestzahl nicht immer eingehalten werden konnte. (Az.: L 3 AS 505/13, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz)

Im vorliegenden Fall schloss ein 1956 geborener Arbeitslosengeld II Bezieher mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Jobcenters eine Eingliederungsvereinbarung. Diese sah vor, mindestens zwei Bewerbungen pro Woche zu verfassen und zu verschicken. Der Leistungsberechtigte dachte sich, dass diese Mindestanzahl vernünftig und umsetzbar sei, ohne zu wissen, wie die tatsächliche Situation am Arbeitsmarkt ist. Vor dem Bezug hatte der Betroffene als Kraft- sowie Taxifahrer, Versandarbeiter und in der Reisevermittlung gearbeitet. Weil aber nach einer gewissen Zeit alle Firmen abgegrast, und auch keine neuen Stellen ausgeschrieben waren, konnte der Kläger die Mindestzahl nicht mehr einhalten. Daraufhin sanktionierte die Behörde mit 30 Prozent.

Eingliederungsvereinbarung ist bindend: Deshalb vorher prüfen!
Dagegen klagte der Mann. Vor Gericht erläuterte der Kläger die Gründe. Zum einen habe der Kläger selbst an gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, darüber hinaus muss der Mann seine schwerkranke Mutter pflegen. Da es nicht genügend Stellenangebote gab, konnten die vorgegebenen zwei Bewerbungen nicht eingehalten werden. Die Richter ließen die vorgetragenen Gründe allerdings nicht gelten. Zum einen habe der Kläger nicht ausreichend beweisen können, dass es nicht genügend Stellenangebote gäbe. Laut der behandelnden Ärzte habe sich auch die gesundheitliche Situation des Klägers verbessert, so dass auch hier keine Hinderungsgründe erkennbar sein. Die Pflege der Mutter nehme nach Ansicht des Gerichts nicht derart viel Zeit ein, so dass auch hier ein Hinderungsgrund erkennbar wäre. Das Landessozialgericht bestätigte damit das vorangegangene Urteil des Sozialgerichts. Die Sanktionen seien somit gerechtfertigt. Rat:Vor Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung diese genau prüfen. Nicht gleich vor Ort unterzeichnen, sondern sich Bedenkzeit erbeten und den Vertrag nach Hause nehmen. Im Zweifel eine Beratungsstelle aufsuchen. (sb)

Bild: Alexandra H. / pixelio.de