Wer auf Veranlassung der Deutschen Rentenversicherung zu einer ärztlichen Begutachtung fährt, kann sich notwendige Ausgaben erstatten lassen. Dazu gehören neben Fahrtkosten unter bestimmten Voraussetzungen auch Verdienstausfall, Verpflegung, Übernachtung und Aufwendungen für eine Begleitperson.
Die Erstattung erfolgt jedoch nicht zwingend von selbst. Betroffene sollten sie ausdrücklich beantragen, die einzelnen Kosten beziffern und passende Nachweise einreichen.
Wichtig ist: § 65a SGB I sieht eine Ermessensentscheidung der Rentenversicherung vor. Nach der eigenen DRV-Anweisung zu § 65a SGB I sollen notwendige und angemessene Aufwendungen bei einer verlangten Untersuchung nach § 62 SGB I im Regelfall ersetzt werden.
Wann die DRV die Kosten des Gutachtertermins übernimmt
Die Rentenversicherung darf eine ärztliche oder psychologische Untersuchung verlangen, wenn vorhandene Befunde für die Entscheidung über eine Rente oder eine andere Leistung nicht ausreichen. Wer eine Einladung erhält, sollte neben seinen medizinischen Unterlagen auch mögliche Fahrt- und Ausfallkosten im Blick behalten.
Wie sich Betroffene medizinisch und organisatorisch vorbereiten können, erklärt der interne Beitrag So gelingt die Vorbereitung auf das Gutachten zur EM-Rente.
Voraussetzung für die Erstattung ist normalerweise, dass die DRV die Untersuchung verlangt hat und die betroffene Person der Aufforderung nachgekommen ist. Eine schriftliche Einladung ist der beste Nachweis, doch nach der DRV-Anweisung kann das Verlangen auch mündlich oder telefonisch ausgesprochen worden sein.
Wer sich ohne Aufforderung untersuchen lässt, erhält die Kosten nur ausnahmsweise ersetzt. Die DRV muss die Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennen; außerdem muss ein Härtefall vorliegen.
Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann nicht nur den Kostenanspruch gefährden. Welche Folgen eine verweigerte Untersuchung für den Rentenantrag haben kann, erklärt der interne Beitrag Wer das Gutachten verweigert, riskiert die EM-Rente.
Welche Kosten berücksichtigt werden können
Erstattet werden nur Ausgaben, die für die verlangte Untersuchung notwendig waren und tatsächlich entstanden sind. Die Höhe muss außerdem in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Reise stehen.
| Kostenart | Mögliche Erstattung |
|---|---|
| Bus und Bahn | Berücksichtigt wird regelmäßig die niedrigste Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Verfügbare Fahrpreisermäßigungen müssen genutzt werden. |
| Eigenes Kraftfahrzeug | Derzeit werden 20 Cent je gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückfahrt angesetzt. Die Zahlung ist auf insgesamt 130 Euro begrenzt; Parkgebühren sind darin enthalten. |
| Taxi oder Krankentransport | Die tatsächlichen angemessenen Kosten kommen in Betracht, wenn Bus, Bahn oder eine gewöhnliche Autofahrt wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind. |
| Verpflegung | Bei mehr als acht Stunden unvermeidbarer Abwesenheit beträgt das Verpflegungsgeld derzeit 14 Euro. Bei 24 Stunden Abwesenheit sind es 28 Euro; bei kostenlos bereitgestellter Verpflegung entfällt der entsprechende Anspruch. |
| Übernachtung | Bei einer notwendigen Übernachtung sehen die Reisekostengrundsätze ohne Beleg derzeit 20 Euro vor. Höhere notwendige Kosten müssen nachgewiesen werden. |
| Verdienstausfall | Beschäftigte können ihren tatsächlichen Nettoausfall geltend machen. Für Selbstständige gelten besondere Berechnungs- und Nachweisregeln. |
| Begleitperson | Fahrtkosten und ein belegter Verdienstausfall kommen infrage, wenn die Begleitung wegen einer Behinderung erforderlich und ärztlich bestätigt ist. |
| Haushaltshilfe | Eine Erstattung ist ausnahmsweise möglich, wenn die Hilfe notwendig ist, damit der Untersuchungstermin wahrgenommen werden kann. |
Die Beträge für Fahrten, Verpflegung und Übernachtung ergeben sich aus den entsprechend angewendeten Reisekostengrundsätzen der Rentenversicherung.
Was für Auto, Bahn und Taxi gilt
Wer Bus oder Bahn nutzt, sollte Fahrkarten, Rechnungen und Buchungsbestätigungen aufbewahren. Die DRV berücksichtigt regelmäßig nur die niedrigste Klasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittels und erwartet, dass mögliche Vergünstigungen genutzt werden.
Bei einer Autofahrt zählen Hin- und Rückweg. Fährt eine Versicherte beispielsweise insgesamt 90 Kilometer, ergeben sich bei 20 Cent je Kilometer grundsätzlich 18 Euro.
Parkgebühren werden neben der Kilometerpauschale nicht zusätzlich erstattet. Auch bei einer längeren Anfahrt bleibt die Erstattung normalerweise auf insgesamt 130 Euro begrenzt.
Für ein Taxi, einen Mietwagen oder einen Krankentransport gelten strengere Voraussetzungen. Das besondere Beförderungsmittel muss wegen Art oder Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen erforderlich und im Einzelfall angemessen sein.
Betroffene sollten die Kostenübernahme möglichst vor der Fahrt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger klären. Eine ärztliche Bescheinigung sollte erklären, weshalb öffentliche Verkehrsmittel oder eine gewöhnliche Autofahrt nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
Wann eine Begleitperson bezahlt werden kann
Manche Versicherte können den Weg zur Gutachterstelle wegen ihrer Behinderung nicht allein bewältigen. Dann können auch die Fahrtkosten und ein nachgewiesener Verdienstausfall der Begleitperson berücksichtigt werden.
Nach der DRV-Anweisung muss die Notwendigkeit der Begleitung ärztlich bestätigt werden. Die abschließende Einschätzung trifft im Einzelfall der begutachtende Arzt und übermittelt sie an den Rentenversicherungsträger.
Wer eine Begleitung benötigt, sollte die DRV bereits vor dem Termin informieren. Eine Bescheinigung des behandelnden Arztes hilft dabei, die gesundheitlichen Gründe frühzeitig darzulegen.
Muss die Begleitperson unbezahlten Urlaub nehmen, sollte ihr Arbeitgeber den Zeitraum und den Nettoverdienstausfall bestätigen. Ohne tatsächlichen Einkommensverlust gibt es keine Entschädigung für den bloßen Zeitaufwand.
Auch ein berufsmäßiger fremdsprachlicher Dolmetscher kann auf Kosten der DRV hinzugezogen werden, wenn die Untersuchung ohne Übersetzung nicht durchgeführt werden könnte. Ob diese Hilfe notwendig ist, beurteilt der untersuchende Arzt.
Wie der Verdienstausfall berechnet wird
Beschäftigte erhalten keine pauschale Entschädigung für die beim Gutachter verbrachte Zeit. Erstattungsfähig ist nur Arbeitsentgelt, das wegen der Untersuchung tatsächlich nicht gezahlt wurde.
Betroffene sollten sich vom Arbeitgeber bestätigen lassen, wann die unbezahlte Freistellung begonnen und geendet hat. Außerdem muss aus der Bescheinigung hervorgehen, wie hoch der dadurch entstandene Nettoausfall war.
Für Selbstständige gelten andere Regeln. Nach der DRV-Anweisung kann bei Selbstständigen ohne Beschäftigte ein Verdienstausfall grundsätzlich unterstellt werden, die Höhe des entgangenen Gewinns muss jedoch nachvollziehbar belegt werden.
Erstattungsfähig sind nach der Verwaltungspraxis 80 Prozent des entgangenen Gewinns nach Abzug der Steuern. Die Zahlung ist auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Als Nachweise nennt die DRV unter anderem den letzten Einkommensteuerbescheid, eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder eine Bescheinigung der Steuerberatung. Ein verlorener Arbeitstag allein belegt noch keine bestimmte Schadenshöhe.
So wird die Erstattung beantragt
Der Antrag geht an den Rentenversicherungsträger, der die Untersuchung veranlasst hat. Liegt der Einladung kein Abrechnungsbogen bei, können Betroffene die Erstattung zunächst formlos verlangen.
Das Schreiben sollte die Versicherungsnummer, den Tag und den Ort der Untersuchung sowie die einzelnen Ausgaben enthalten. Tickets, Rechnungen, Streckenangaben, Arbeitgeberbescheinigungen und ärztliche Nachweise sollten beigefügt werden.
Eine mögliche Formulierung lautet: „Hiermit beantrage ich die Erstattung meiner notwendigen Aufwendungen für die von Ihnen veranlasste Untersuchung am … gemäß § 65a SGB I.“ Anschließend werden die einzelnen Kosten mit Betrag und Nachweis genannt.
Wer die Anreise nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann, sollte vor dem Termin einen Vorschuss beantragen. Die DRV-Anweisung erlaubt dies ausnahmsweise, wenn die betroffene Person die notwendigen Kosten nicht vorfinanzieren kann.
§ 65a SGB I enthält keine besondere kurze Antragsfrist. Trotzdem sollte die Erstattung unmittelbar nach dem Termin verlangt werden, solange alle Ausgaben leicht nachweisbar sind.
Diese Ausgaben bleiben regelmäßig bei den Betroffenen
Porto, Papier und Telefonkosten werden nach der DRV-Anweisung normalerweise nicht übernommen. Solche gewöhnlichen Ausgaben eines Antragsverfahrens müssen Betroffene grundsätzlich selbst tragen.
Auch reiner Zeitverlust führt nicht zu einem Verdienstausfall. Wer bezahlt freigestellt wird oder den Termin in seiner Freizeit wahrnimmt, hat keinen Einkommensverlust.
Was bei einer Ablehnung zu tun ist
Die Entscheidung über den Aufwendungsersatz ist ein Verwaltungsakt. Lehnt die DRV den Antrag nur telefonisch oder formlos ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid mit Begründung verlangen.
Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist nach § 84 SGG grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, kann nach § 66 SGG regelmäßig innerhalb eines Jahres Widerspruch eingelegt werden.
Im Widerspruch sollten Betroffene darlegen, dass die DRV die Untersuchung verlangt hat und die geltend gemachten Ausgaben notwendig waren. Sämtliche Belege und ärztlichen Bescheinigungen sollten erneut beigefügt oder ausdrücklich benannt werden.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Arbeitnehmerin fährt auf Einladung der DRV 38 Kilometer zur Gutachterpraxis und anschließend 38 Kilometer zurück. Bei insgesamt 76 Kilometern ergeben sich nach der Kilometerpauschale Fahrtkosten von 15,20 Euro.
Wegen des Termins erhält sie für vier ausgefallene Arbeitsstunden kein Gehalt. Ihr Arbeitgeber bescheinigt einen Nettoverdienstausfall von 72 Euro.
Die Frau beantragt nach der Untersuchung insgesamt 87,20 Euro und fügt Einladung, Streckenangabe sowie Arbeitgeberbescheinigung bei. Beide Positionen können in dieser Höhe erstattet werden, wenn die DRV die Nachweise anerkennt.




