Ein neues Handy bezahlt das Jobcenter im Normalfall nicht zusätzlich. Ausgaben für ein Telefon, einen Mobilfunktarif und die laufende Kommunikation sollen grundsätzlich aus dem monatlichen Regelbedarf finanziert werden.
Aber: Eine Kostenübernahme kommt dennoch in Betracht, wenn das Gerät sofort benötigt wird und die Anschaffung aus eigenen Mitteln unmöglich ist. Je nach Anlass kann das Jobcenter ein zinsloses Darlehen gewähren oder die Kosten aus dem Vermittlungsbudget ganz oder teilweise als Zuschuss übernehmen.
Warum ein Handy normalerweise aus dem Regelbedarf bezahlt werden muss
Der Regelbedarf nach § 20 SGB II deckt die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens als monatliche Pauschale ab. Bei seiner Berechnung werden nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz auch Ausgaben für Post und Telekommunikation berücksichtigt.
Dazu gehören nicht nur Gespräche oder mobile Daten, sondern im Grundsatz auch die Beschaffung und der Ersatz üblicher Kommunikationsgeräte. Deshalb löst der Wunsch nach einem Smartphone keinen gesonderten Zahlungsanspruch aus, selbst wenn das bisherige Gerät alt ist oder moderne Anwendungen nicht mehr unterstützt.
Leistungsberechtigte dürfen selbst entscheiden, wofür sie den Pauschalbetrag verwenden. Das Gesetz erwartet zugleich, dass sie unregelmäßig anfallende Ausgaben berücksichtigen und dafür nach Möglichkeit Geld zurücklegen.
Welche Finanzierung in Betracht kommt
| Situation | Mögliche Leistung des Jobcenters |
|---|---|
| Gewöhnlicher Neukauf, besseres Modell oder laufender Mobilfunktarif | Keine gesonderte Zahlung, weil diese Ausgaben grundsätzlich dem Regelbedarf zugeordnet werden. |
| Plötzlicher, nicht aufschiebbarer Ersatzbedarf ohne eigene Finanzierungsmöglichkeit | Ein zinsloses Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II kann bewilligt werden. |
| Handy ist nachweisbar für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit erforderlich | Ein vollständiger oder anteiliger Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget kann möglich sein; die Behörde entscheidet nach Ermessen. |
| Erste eigene Wohnung ohne Telefon | Ein Smartphone wird regelmäßig nicht als Wohnungserstausstattung nach § 24 Absatz 3 SGB II bezahlt. |
| Außergewöhnlicher Bedarf wegen Schule, Ausbildung, Krankheit oder Behinderung | Der Einzelfall und vorrangig zuständige Leistungsträger müssen geprüft werden; ein allgemeiner Handy-Zuschuss besteht nicht. |
Ein Darlehen setzt einen unabweisbaren Bedarf voraus
Nach § 24 Absatz 1 SGB II muss das Jobcenter einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf als Sach- oder Geldleistung decken, wenn er nach den Umständen unabweisbar ist und nachgewiesen wird. Die Hilfe wird in diesem Fall als Darlehen und nicht als Geschenk erbracht.
Unabweisbar bedeutet, dass die Anschaffung nicht aufgeschoben werden kann und ohne sie eine akute Notlage droht. Außerdem darf der Kauf weder aus vorhandenem, einzusetzendem Vermögen noch auf andere zumutbare Weise möglich sein.
Bei einem Handy kann das etwa nach einem Diebstahl, Verlust oder Wohnungsbrand denkbar sein, wenn kein anderes Telefon zur Verfügung steht und die betroffene Person dringend erreichbar sein muss. Ein bloßer Defekt genügt dagegen nicht automatisch, solange eine Reparatur, ein vorhandenes Ersatzgerät oder eine andere zumutbare Kontaktmöglichkeit besteht.
Das Jobcenter darf die Hilfe auf ein preisgünstiges, funktionell ausreichendes Gerät beschränken. Einen Anspruch auf eine bestimmte Marke, eine hochwertige Kamera, viel Speicher oder den neuesten Mobilfunkstandard gibt es nicht.
Das Darlehen wird mit der laufenden Leistung verrechnet
Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt die Voraussetzungen in ihren Hinweisen zum Darlehen bei unabweisbarem Bedarf. Weitere Beispiele und Hinweise zur Antragstellung enthält der gegen-hartz.de-Ratgeber zum Darlehen vom Jobcenter.
Nach § 42a Absatz 2 SGB II beginnt die Tilgung grundsätzlich im Monat nach der Auszahlung. Während des Leistungsbezugs werden monatlich fünf Prozent des für die Person geltenden Regelbedarfs einbehalten.
Bei dem für Alleinstehende im Jahr 2026 geltenden Regelbedarf von 563 Euro entspricht das einer monatlichen Rate von 28,15 Euro. Endet der Leistungsbezug, wird der verbleibende Betrag grundsätzlich fällig, wobei eine Rückzahlungsvereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen werden soll.
Ein Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget ist möglich
Eine andere Prüfung gilt, wenn das Handy unmittelbar für die Suche nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder für den Start in eine solche Arbeit benötigt wird. Rechtsgrundlage sind § 16 SGB II und § 44 SGB III.
Das Vermittlungsbudget erlaubt einen Zuschuss, wenn die Ausgabe für die berufliche Eingliederung notwendig und in ihrer Höhe angemessen ist. Ein Anspruch auf Bewilligung besteht nicht; das Jobcenter muss den Sachverhalt aber vollständig prüfen und sein Ermessen nachvollziehbar ausüben.
Gute Aussichten bestehen eher bei einem konkreten Arbeits- oder Ausbildungsplatz, für den die mobile Erreichbarkeit oder eine bestimmte Anwendung nachweisbar benötigt wird. Schwächer ist ein Antrag, der nur allgemein auf Online-Bewerbungen, E-Mails oder die übliche telefonische Erreichbarkeit verweist.
Die Behörde darf berücksichtigen, ob Bibliotheken, das Berufsinformationszentrum, ein vorhandener Computer oder ein einfacheres Telefon ausreichen. Auch ein Arbeitgeber, der das Gerät als Arbeitsmittel benötigt, muss zunächst erklären, warum er kein gleichartiges Gerät bereitstellt.
Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass eine Förderung vor dem Entstehen der Kosten beantragt werden soll. Vergleichbare Fragen zu Ermessensleistungen behandelt auch der gegen-hartz.de-Beitrag über Bewerbungskosten des Jobcenters.
Auch für Bewerbungen gibt es nicht automatisch ein Smartphone
Die bloße Tatsache, dass viele Stellenportale, Videogespräche und Nachrichten heute digital funktionieren, reicht für sich genommen meist nicht aus. Sozialgerichte verweisen bei digitaler Technik häufig auf zugängliche Alternativen, wenn Bewerbungen auch an öffentlichen Geräten oder mit vorhandener Ausstattung erstellt werden können.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte beispielsweise einen Zuschuss für einen PC, Drucker und Software ab, weil andere Bewerbungsmöglichkeiten vorhanden waren. Die Überlegungen aus dem Urteil zur digitalen Ausstattung für Bewerbungen lassen sich zwar nicht schematisch auf jedes Handy übertragen, zeigen aber die hohen Anforderungen an die nachgewiesene Notwendigkeit.
Die Jobcenter-App schafft keinen Anspruch auf ein Handy
Die Jobcenter-App und die Online-Dienste können die Kommunikation mit der Behörde erleichtern. Ihre Existenz führt jedoch nicht dazu, dass jede leistungsberechtigte Person ein Smartphone besitzen muss oder die Anschaffungskosten erstattet bekommt.
Anträge und Unterlagen können weiterhin auch schriftlich, persönlich oder je nach Anliegen telefonisch eingereicht werden. Wer keine digitale Ausstattung hat, sollte das Jobcenter frühzeitig darauf hinweisen und einen nutzbaren Kommunikationsweg vereinbaren.
Die gesetzliche Erreichbarkeit verlangt nach § 7b SGB II, dass Mitteilungen und Aufforderungen des Jobcenters werktäglich zur Kenntnis genommen werden können. Daraus folgt keine Pflicht, rund um die Uhr telefonisch oder per App erreichbar zu sein.
Mobilfunkvertrag und Guthaben bleiben gewöhnlich Privatsache
Selbst wenn das Jobcenter ausnahmsweise ein Gerät finanziert, werden die monatlichen Kosten eines Mobilfunkvertrags nicht automatisch zusätzlich übernommen. Grundgebühr, Prepaid-Guthaben, Datenvolumen und übliche Telefonkosten sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu zahlen.
Ein teurer Vertrag wird auch dann nicht zum Zusatzbedarf, wenn er vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wurde. Betroffene sollten prüfen, ob ein Tarifwechsel, eine Kündigung oder eine günstigere Prepaid-Lösung möglich ist.
Nur bei einem atypischen, laufenden und unabweisbaren besonderen Bedarf kann eine andere Bewertung nach § 21 Absatz 6 SGB II in Betracht kommen. Bei krankheits- oder behinderungsbedingten Kommunikationshilfen sind zuvor Ansprüche gegen andere Träger, etwa die Krankenversicherung oder die Eingliederungshilfe, zu klären.
Ein Handy gehört regelmäßig nicht zur Wohnungserstausstattung
Gesonderte Leistungen für eine Erstausstattung gibt es unter anderem für notwendige Möbel und Haushaltsgeräte. Ein Smartphone dient jedoch der Kommunikation und wird deshalb im Allgemeinen nicht als wohnungsbezogener Erstausstattungsgegenstand anerkannt.
Das gilt auch dann, wenn eine Person erstmals allein wohnt und bislang kein eigenes Telefon besaß. Welche Anschaffungen das Jobcenter außerhalb des Regelbedarfs finanzieren kann, zeigt der Überblick zu den Zusatzleistungen des Jobcenters.
So sollte der Antrag begründet werden
Der Antrag sollte vor dem Kauf gestellt und ausdrücklich als Antrag auf Kostenübernahme bezeichnet werden. Sinnvoll ist es, hilfsweise sowohl einen Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget als auch ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II prüfen zu lassen, sofern beide Wege nach dem Sachverhalt denkbar sind.
Aus dem Schreiben muss hervorgehen, warum das Gerät sofort benötigt wird, weshalb keine Alternative besteht und warum die Kosten nicht selbst getragen werden können. Beigefügt werden sollten je nach Fall ein Defekt- oder Reparaturnachweis, eine Diebstahlanzeige, eine Bestätigung des Arbeitgebers und Preisangebote für geeignete Geräte.
„Hiermit beantrage ich vor der Anschaffung die Übernahme der Kosten für ein einfaches, internetfähiges Mobiltelefon. Das Gerät ist aus den beigefügten Gründen für die Aufnahme der konkret angebotenen versicherungspflichtigen Beschäftigung erforderlich; hilfsweise beantrage ich wegen des nicht aufschiebbaren Bedarfs ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II. Ich bitte um einen schriftlichen Bescheid.“
Eine kurze Bitte um „Geld für ein Handy“ lässt offen, auf welcher Grundlage das Jobcenter prüfen soll. Eine genaue Beschreibung mit Belegen erhöht die Chance auf eine sachgerechte Entscheidung, garantiert aber keine Bewilligung.
Was bei einer Ablehnung zu tun ist
Das Jobcenter muss über den Antrag durch einen schriftlichen Bescheid entscheiden. Eine mündliche Auskunft am Empfang oder am Telefon beendet das Verfahren nicht, wenn ein Antrag gestellt wurde.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Hinweise zu Frist, Form und Begründung bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.
Im Widerspruch sollte konkret benannt werden, welche Tatsachen oder Nachweise nicht berücksichtigt wurden. Ist die Anschaffung wegen eines unmittelbar bevorstehenden Arbeitsbeginns oder einer akuten Notlage sehr dringend, kann zusätzlich fachkundiger Rat zu einem Eilantrag beim Sozialgericht sinnvoll sein.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein typischer Fall kann so aussehen: Herr M. bezieht Grundsicherungsgeld und erhält ein verbindliches Angebot für eine versicherungspflichtige Tätigkeit im mobilen Kundendienst. Der Arbeitgeber bestätigt schriftlich, dass Terminänderungen und die notwendige Zwei-Faktor-Anmeldung über ein internetfähiges Mobiltelefon laufen und kein Dienstgerät bereitgestellt wird.
Das alte Handy von Herrn M. ist nachweislich irreparabel, andere geeignete Geräte stehen ihm nicht zur Verfügung. Er beantragt vor dem Kauf einen Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget, legt die Arbeitgeberbestätigung sowie zwei Preisangebote vor und beschränkt seinen Antrag auf ein günstiges Gerät.
Das Jobcenter kann die angemessenen Anschaffungskosten in einem solchen Fall vollständig oder anteilig als Zuschuss übernehmen. Würde der berufliche Bezug nicht anerkannt, müsste es bei einem zugleich nachgewiesenen, nicht aufschiebbaren Bedarf zusätzlich prüfen, ob ein zinsloses Darlehen möglich ist.




