Mehr Pflegegeld auf dem Konto, aber weniger Unterstützung im Pflegealltag: Genau das könnte die geplante Pflegereform für manche Familien bedeuten. Das Pflegegeld soll durch eine neue Geldleistung ersetzt werden, deren höhere Beträge zugleich zusätzliche Ausgaben abdecken müssten. Für bestimmte neue Leistungsbezieher wäre außerdem ein Start mit nur der halben Zahlung vorgesehen.
Die folgenden vier Änderungen sind noch nicht beschlossen. Der Beitrag erläutert den veröffentlichten Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz und den recherchierten Verfahrensstand vom 18. September 2026. Beträge, Voraussetzungen und der geplante Beginn zum 1. Januar 2027 können sich im weiteren Verfahren noch ändern.
Wie offen die Umsetzung weiterhin ist, zeigt die Mitteilung des Pflegeanbieterverbands bpa vom 9. September 2026: Danach wurde eine Kabinettsbefassung erst für den 23. September angestrebt. Anschließend müsste das parlamentarische Verfahren folgen. Wer die Reform bereits als feststehende Pflegegelderhöhung verkauft, greift den Entscheidungen voraus.
Das Pflegegeld soll zum monatlichen Entlastungsbudget werden
Die erste Änderung betrifft die bisherige Geldleistung für selbst organisierte häusliche Pflege. An ihre Stelle soll ein monatliches Entlastungsbudget für die Pflegegrade 2 bis 5 treten. Die vorgesehenen Beträge liegen um 39 beziehungsweise 89 Euro über dem heutigen Pflegegeld.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Geplantes Entlastungsbudget ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | 386 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | 638 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | 889 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | 1.079 Euro |
Die heutigen Beträge nennt die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026; die geplanten Summen stehen in der Neufassung des § 37 im Referentenentwurf. Die Tabelle zeigt die volle Geldleistung, ohne anteilige Kürzung durch die Nutzung eines Pflegedienstes. Sie ist keine Zusage über eine spätere Auszahlung.
Der neue Name kann zudem Verwechslungen auslösen: Als Entlastungsbudget wird bislang häufig der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bezeichnet. Die geplante monatliche Zahlung wäre eine andere Leistung. Auch der heutige Entlastungsbetrag für anerkannte Unterstützungsangebote ist davon zu unterscheiden.
Pflegehilfsmittel sollen aus derselben Zahlung bezahlt werden
Die zweite Änderung erklärt, warum der höhere Monatsbetrag täuschen kann. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse heute unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich bis zu 42 Euro monatlich. Dazu gehören etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen, wie das Gesundheitsportal des Bundes erläutert.
Dieser gesonderte Anspruch soll entfallen; die Produkte müssten beim Bezug der neuen Geldleistung aus dem Entlastungsbudget finanziert werden. Das Ministerium bestätigt in seinen Erläuterungen zur Reform, dass daraus künftig auch Verbrauchspflegehilfsmittel beschafft werden sollen. Die höhere Zahlung hätte damit zusätzliche Aufgaben.
Bei Pflegegrad 2 und 3 stünden dem Aufschlag von 39 Euro bislang zusätzlich finanzierte Hilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro gegenüber. Wer diesen Anspruch vollständig ausschöpft und dieselben Produkte künftig für 42 Euro kaufen müsste, hätte rechnerisch drei Euro weniger für die übrige Pflege übrig. Bei Pflegegrad 4 und 5 blieben unter derselben Annahme vom Aufschlag noch 47 Euro.
Das ist ein Vergleich bei unverändertem Bedarf und gleichen Kosten, keine automatische Kürzung um 42 Euro bei jeder Auszahlung. Wer weniger Verbrauchsmaterial benötigt, kommt zu einem anderen Ergebnis. Warum die reine Erhöhung deshalb wenig über die tatsächliche Entlastung aussagt, erläutert auch der Beitrag „Pflegegeld soll ab 2027 steigen: Warum vom Plus aber nichts übrig bleibt“.
Bei neuen Pflegefällen drohen drei Monate mit halber Zahlung
Die dritte Änderung wäre für neu betroffene Familien besonders einschneidend. Nach dem Entwurf sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen. Bei voller Geldleistung wären das rechnerisch 193 statt 386 Euro beziehungsweise 319 statt 638 Euro im Monat.
Gegenüber drei Monaten mit dem vollen geplanten Betrag fehlten damit 579 Euro bei Pflegegrad 2 oder 957 Euro bei Pflegegrad 3. Die Regelung betrifft die Anfangsphase des erstmaligen Pflegegradbezugs. Eine pauschale Halbierung für alle Menschen, die schon länger Pflegegeld erhalten, ist damit nicht vorgesehen.
Das Bundesgesundheitsministerium begründet den Vorschlag mit mehr Beratung und Begleitung sowie der finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung. Der Sozialverband VdK lehnt die Halbierung in seiner Stellungnahme ab, weil gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit Unterstützung organisiert werden muss. Beratung könne fehlende Leistungen nicht ersetzen.
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Die neue Pflegebegleitung soll zudem erst 2028 beginnen; für die Übergangszeit sieht der Entwurf zusätzliche Beratungsmöglichkeiten vor. Für Familien bleibt die praktische Frage, womit sie die notwendige Hilfe in den ersten Monaten bezahlen sollen. Weitere Hintergründe zur geplanten Halbierung der Geldleistung in der Anfangsphase finden sich bei gegen-hartz.de.
Ersatzpflege soll stärker das laufende Monatsbudget belasten
Die vierte Änderung betrifft Familien, in denen die übliche Pflegeperson zeitweise ausfällt oder eine Auszeit braucht. Heute steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen ein Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Es handelt sich um die Erstattung entsprechender Pflegekosten, nicht um eine frei ausgezahlte Jahressumme.
Der gemeinsame Jahresbetrag soll in seiner bisherigen Form entfallen und auf neue Leistungsbudgets verteilt werden. Privat organisierte Ersatzpflege wäre künftig aus dem monatlichen Entlastungsbudget zu finanzieren; für zugelassene ambulante Dienste wäre das Sachleistungsbudget vorgesehen. Das bedeutet: Aus derselben Geldleistung müssten laufende Unterstützung, Verbrauchspflegehilfsmittel und gegebenenfalls eine private Vertretung bezahlt werden.
Für Kurzzeitpflege und bestimmte Krisensituationen sieht der Entwurf zusätzlich ein zweckgebundenes Überbrückungsbudget vor. Es soll jährlich bis zu 1.855 Euro bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 umfassen. Die genauen Voraussetzungen regelt der geplante § 39 im Referentenentwurf.
Damit würden nicht sämtliche Hilfen bei einem Ausfall der Pflegeperson gestrichen. Allerdings könnte eine Familie ihre bisher finanzierte private Vertretung nicht einfach unverändert aus einem zusätzlichen Jahrestopf bezahlen. Ob die Reform entlastet oder belastet, hängt deshalb auch davon ab, welche Ersatzpflege tatsächlich gebraucht wird.
Ein höherer Überweisungsbetrag reicht als Vergleich nicht aus
Für eine ehrliche Bewertung müssen alle bisher genutzten Leistungen den künftig verfügbaren Hilfen gegenübergestellt werden. Ein Plus beim Monatsbetrag kann wenig wert sein, wenn davon Ausgaben bezahlt werden müssen, die die Pflegekasse bisher zusätzlich übernommen hat. Genau deshalb ist die Bezeichnung als bloße Pflegegelderhöhung irreführend.
Bis zu einer wirksamen gesetzlichen Änderung gelten die bestehenden Ansprüche weiter. Pflegebedürftige und Angehörige sollten ihre Planung deshalb auf geltende Leistungen stützen und bei einer späteren Neuregelung die konkreten Auswirkungen mit der Pflegeberatung klären. Ein Gesetzentwurf allein rechtfertigt keine Kürzung durch die Pflegekasse.
Praxisbeispiel: Aus 39 Euro mehr werden drei Euro weniger
Ein fiktives Beispiel zeigt die Rechnung: Die 78-jährige Helga aus Hannover hat seit mehreren Jahren Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter zu Hause versorgt. Sie erhält 347 Euro Pflegegeld; zusätzlich übernimmt die Pflegekasse jeden Monat benötigte Verbrauchspflegehilfsmittel für 42 Euro. Betrachtet werden hier ausschließlich diese beiden Leistungen.
Würde der Entwurf unverändert umgesetzt, bekäme Helga nach dieser vereinfachten Rechnung 386 Euro Entlastungsbudget und müsste die gleichen Hilfsmittel daraus bezahlen. Nach dem Einkauf für 42 Euro blieben 344 Euro, also drei Euro weniger als ihr bisheriges Pflegegeld. Kosten für eine privat organisierte Ersatzpflege sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.
Drei Fragen und Antworten zum Pflegegeld ab 2027
Sind die vier Änderungen bereits beschlossen?
Nein, nach dem recherchierten Stand vom 18. September 2026 handelt es sich um Vorschläge aus dem Referentenentwurf. Die genannten Beträge und Einschränkungen können sich noch ändern. Verbindlich werden neue Ansprüche erst durch ein verabschiedetes und in Kraft getretenes Gesetz.
Bekommen Pflegebedürftige durch die höheren Beträge automatisch mehr Unterstützung?
Nein, denn das neue Entlastungsbudget soll auch Ausgaben abdecken, für die bisher zusätzliche Ansprüche bestehen. Für den Vergleich zählen deshalb neben der Überweisung insbesondere die benötigten Verbrauchspflegehilfsmittel und die Ersatzpflege. Ein höherer Monatsbetrag allein belegt keine Verbesserung.
Soll die Zahlung bei allen bisherigen Pflegegeldbeziehern halbiert werden?
Nein, die geplante Halbierung bezieht sich auf Pflegegrad 2 und 3 in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades. Eine allgemeine Halbierung laufender, schon länger bestehender Pflegegeldzahlungen sieht diese Regelung nicht vor. Auch diese Einschränkung ist bislang nur geplant.




