Eine Pfändung kann auch diejenigen treffen, die nach Jahrzehnten im Beruf von ihrer Rente leben. Doch offene Rechnungen geben Gläubigern keinen Freibrief, die gesamte monatliche Zahlung einzuziehen. Ein Teil des Einkommens muss für den Lebensunterhalt geschützt bleiben – und bei Unterhaltspflichten fällt dieser Schutz höher aus.
Die Deutsche Rentenversicherung hat am 14. September 2026 erneut darauf hingewiesen, dass Renten pfändbar sind, dabei aber die gesetzlichen Freigrenzen gelten. Eine gefährliche Lücke entsteht, wenn Betroffene daraus schließen, ihre Rentenzahlung sei auch auf dem Bankkonto automatisch ausreichend geschützt.
Bis 1.589,99 Euro bleibt die Rente grundsätzlich unangetastet
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.587,40 Euro. Durch die gesetzliche Berechnung in Zehn-Euro-Stufen bleibt bei gewöhnlichen Forderungen ein monatliches Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar. Diese Werte gelten bis zum 30. Juni 2027.
Oberhalb dieser Grenze fällt keineswegs jeder zusätzliche Euro an die Gläubiger. Auch vom darüberliegenden Einkommen bleibt ein Anteil geschützt, wie § 850c Zivilprozessordnung vorgibt. Wer eine höhere Rente bezieht, behält deshalb regelmäßig mehr als den Grundfreibetrag.
Entscheidend ist die bereinigte Nettorente
Für die Berechnung zählt grundsätzlich die pfändungsrechtlich bereinigte Nettorente, nicht die Bruttorente im Rentenbescheid. Gesetzliche Abzüge, etwa für die Kranken- und Pflegeversicherung, werden berücksichtigt; die Berechnungsregeln stehen in § 850e ZPO. Die gewöhnliche Miete oder laufende Kreditraten lassen sich dagegen nicht einfach vorab von der Rente abziehen.
Bei einer Pfändung unmittelbar beim Rentenversicherungsträger berechnet dieser den pfändbaren Anteil und führt ihn an den Gläubiger ab. Der geschützte Rest wird weiter ausgezahlt. Gesetzliche Renten werden insoweit nach § 54 Absatz 4 SGB I wie Arbeitseinkommen behandelt.
So viel bleibt bei unterschiedlichen Rentenhöhen
Die Beispiele beruhen auf der amtlichen Pfändungstabelle ab Juli 2026. Unterstellt werden eine einzelne Nettorente, vollständig berücksichtigte Unterhaltspflichten und gewöhnliche Schulden, etwa aus einem Kredit.
| Nettorente und berücksichtigte Unterhaltspflichten | Monatlich pfändbar | Von der Rente bleiben |
|---|---|---|
| 1.500 Euro, keine Person | 0 Euro | 1.500 Euro |
| 1.800 Euro, keine Person | 148,82 Euro | 1.651,18 Euro |
| 2.000 Euro, keine Person | 288,82 Euro | 1.711,18 Euro |
| 2.000 Euro, eine Person | 0 Euro | 2.000 Euro |
| 2.500 Euro, eine Person | 157,59 Euro | 2.342,41 Euro |
| 2.500 Euro, zwei Personen | 0 Euro | 2.500 Euro |
Die Tabelle zeigt: Gleiche Rentenhöhe bedeutet nicht gleicher Pfändungsbetrag. Weitere Hintergründe erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag zum Pfändungsschutz für Rentner mit Schulden.
Unterhaltspflichten müssen tatsächlich berücksichtigt werden
Ein höherer Schutz setzt voraus, dass aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Das kann beispielsweise den Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind betreffen; eine freiwillige Unterstützung allein genügt nicht. Auch Unterhalt durch Versorgung im gemeinsamen Haushalt kann berücksichtigt werden.
Hat die unterhaltene Person eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen. Deshalb sollten Betroffene dem Rentenversicherungsträger ihre Unterhaltspflichten und die tatsächliche Unterstützung nachvollziehbar belegen. Allein der Familienstand beantwortet die Frage nach dem Freibetrag nicht.
Die Kontopfändung ist eine zweite Baustelle
Bei der Rentenpfändung wird der Anspruch gegenüber der Rentenversicherung gepfändet, bei der Kontopfändung das Guthaben bei der Bank. Der Schutz bei der Rentenversicherung ersetzt deshalb nicht den Schutz des Kontos. Selbst eine vollständig unpfändbare Rente kann auf einem gewöhnlichen Girokonto blockiert werden.
Für den laufenden Schutz ist ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, erforderlich. Nach § 899 ZPO ist dort seit Juli 2026 grundsätzlich ein Guthaben von 1.590 Euro je Kalendermonat automatisch geschützt. Ein P-Konto beseitigt weder die Schulden noch die Pfändung, sichert aber den Zugriff auf geschützte Beträge.
Die Umwandlung des bestehenden Kontos müssen Betroffene bei ihrer Bank verlangen. Ist das Guthaben bereits gepfändet, kann die Führung als P-Konto nach § 850k ZPO zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages verlangt werden. Pro Person ist nur ein P-Konto zulässig.
Warum der automatische Kontoschutz zu niedrig sein kann
Unterhaltspflichten können auch den Freibetrag auf dem P-Konto erhöhen. Die zusätzlichen Beträge nach § 902 ZPO müssen gegenüber der Bank nachgewiesen werden, regelmäßig durch eine P-Konto-Bescheinigung. Solche Nachweise können unter anderem geeignete Schuldnerberatungsstellen ausstellen; die gesetzlichen Vorgaben enthält § 903 ZPO.
Damit ist jedoch nicht jeder Fall gelöst: Der nach der Rentenpfändung verbleibende Betrag kann höher sein als der auf dem Konto eingerichtete Freibetrag. Dann kommt ein Antrag auf einen individuell abweichenden pfändungsfreien Betrag beim Vollstreckungsgericht nach § 906 ZPO in Betracht. Bei einer Pfändung durch eine öffentliche Vollstreckungsstelle kann diese zuständig sein.
Betroffene sollten dafür Rentenabrechnung, Pfändungsunterlagen und Kontoauszüge bereithalten. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zu den aktuellen Regeln beim P-Konto. Wer nur die Umwandlung beantragt, aber einen erforderlichen höheren Schutz nicht geltend macht, kann weiterhin vor gesperrtem Guthaben stehen.
Bei Unterhaltsschulden gelten strengere Regeln
Die gewöhnliche Pfändungstabelle ist keine Garantie für jeden Vollstreckungsfall. Wird wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche gepfändet, ermöglicht § 850d ZPO unter bestimmten Voraussetzungen einen weitergehenden Zugriff. Auch dann muss dem Schuldner der notwendige Unterhalt verbleiben, dessen Höhe im Verfahren bestimmt wird.
Mehrere eigene Einkünfte können die Rechnung ebenfalls verändern. Eine Altersrente, eine weitere Rente und Arbeitseinkommen erhalten nicht zwangsläufig jeweils einen eigenen vollen Freibetrag, denn das Vollstreckungsgericht kann eine Zusammenrechnung anordnen. Die Beispieltabelle lässt sich deshalb nicht ungeprüft auf mehrere Einkommensquellen übertragen.
Beispiel aus der Praxis: 121,18 Euro zusätzlich auf dem Konto sichern
Ein fiktiver Rentner erhält monatlich 2.000 Euro pfändungsrechtlich bereinigte Nettorente und hat keine Unterhaltspflichten. Wegen gewöhnlicher Kreditschulden führt die Rentenversicherung 288,82 Euro ab und überweist ihm 1.711,18 Euro. Dieser Restbetrag ist auf Ebene der Rentenpfändung geschützt.
Ist zusätzlich sein Konto gepfändet und dort nur der automatische P-Konto-Freibetrag von 1.590 Euro eingerichtet, deckt dieser die Überweisung nicht vollständig ab. Unterstellt, dass keine weiteren Gutschriften oder Überträge vorliegen, fehlen 121,18 Euro an Kontoschutz. Der Rentner sollte deshalb die Freigabe des höheren unpfändbaren Rentenbetrags beantragen, damit das Geld für seinen Lebensunterhalt verfügbar bleibt.
Vier Fragen und Antworten zur Rentenpfändung
Darf die gesamte gesetzliche Rente gepfändet werden?
Bei gewöhnlichen Forderungen muss der gesetzlich geschützte Anteil verbleiben. Wie viel gepfändet werden darf, hängt vom bereinigten Nettoeinkommen und den berücksichtigten Unterhaltspflichten ab.
Ist oberhalb der Freigrenze jeder Euro pfändbar?
Nein, auch oberhalb des Grundfreibetrags bleibt ein Teil des Einkommens geschützt. Der konkrete Betrag ergibt sich aus der Pfändungstabelle und den Umständen des Einzelfalls.
Ist eine kleine Rente auf dem Girokonto automatisch sicher?
Nein, bei einer Kontopfändung braucht es grundsätzlich ein P-Konto. Der Schutz der Rentenzahlung beim Rentenversicherungsträger wird nicht automatisch als entsprechender Kontoschutz übernommen.
Reicht ein P-Konto immer aus?
Nein, der automatische Grundschutz kann zu niedrig sein. Unterhaltspflichten sollten durch eine Bescheinigung berücksichtigt und darüber hinaus geschützte Rentenanteile gegebenenfalls durch eine individuelle Freigabe abgesichert werden.




