Rente: Dieser Abzug rettet 780 Euro Rentenzuschlag

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Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag nicht am Bruttoeinkommen, sondern am zu versteuernden Einkommen aus dem Steuerbescheid. Tausende Rentnerinnen und Rentner verlieren ihren Zuschlag, weil dieses Einkommen die Freibeträge übersteigt – obwohl Abzüge es unter die Grenze drücken könnten.

Wer Krankheitskosten, Vorsorgeaufwendungen oder Werbungskosten in der Steuererklärung geltend macht und damit das zu versteuernde Einkommen unter den Freibetrag drückt, sichert seinen vollen Grundrentenzuschlag oder bekommt ihn zurück – dauerhaft für alle Folgejahre.

Wie die Einkommensprüfung der Deutschen Rentenversicherung funktioniert

Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag jährlich zum 1. Januar neu. Als Einkommen gilt dabei nach § 97a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI das zu versteuernde Einkommen – das ist das, was nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Steuerbescheid übrig bleibt.

Geprüft wird nicht das laufende Einkommen, sondern das des vorvergangenen Jahres: Für Januar 2027 ist das Einkommen aus 2024 maßgeblich.

Für Alleinstehende gilt 2026 ein Freibetrag von 1.491 Euro monatlich. Bis zu diesem Wert bleibt der Grundrentenzuschlag vollständig erhalten. Zwischen 1.491 Euro und rund 1.908 Euro werden 60 Prozent des darüber liegenden Betrags angerechnet.

Oberhalb von rund 1.908 Euro wird das gesamte übersteigende Einkommen angerechnet. Bei Ehepaaren liegt der volle Freibetrag bei 2.326 Euro monatlich. Diese Grenzen steigen jährlich mit dem Rentenwert.

Achtung: Das für die Grundrente relevante Einkommen ist höher als das zvE im Steuerbescheid allein. Die Deutsche Rentenversicherung addiert zusätzlich die steuerfreien Rentenanteile, die wegen der Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung nicht im Steuerbescheid erscheinen.

Am Ergebnis ändert das nichts: Jeder Euro, den die Steuererklärung beim zu versteuernden Einkommen spart, senkt auch das für die Grundrente relevante Gesamteinkommen um denselben Betrag.

Diese Abzüge senken das zu versteuernde Einkommen und schützen den Grundrentenzuschlag

Das zu versteuernde Einkommen ist das, was nach Abzug aller steuerlich anerkannten Kosten vom Gesamteinkommen übrig bleibt. Je mehr abgezogen wird, desto niedriger das Grundrenten-Einkommen. Diese Positionen zahlen sich aus – werden aber ohne Steuererklärung nicht berücksichtigt:

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben vollständig abziehbar, soweit sie nicht bereits durch die DRV steuerlich verrechnet wurden.

Wer Zusatzbeiträge, private Zusatzversicherungen oder Pflegeversicherungsbeiträge für Angehörige zahlt, muss diese selbst in der Erklärung angeben – die DRV meldet das nicht automatisch.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen: Arzneimittel, Arztkosten, Zuzahlungen, Hörgerät, Brille – all das zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen. Abzugsfähig ist der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt. Im Rechenbeispiel unten reichten 1.800 Euro Krankheitskosten, um das zvE unter den Grundrenten-Freibetrag zu drücken.

Spenden und Kirchensteuer: Ebenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig. Wer regelmäßig spendet oder Kirchensteuer zahlt und das bisher nicht angegeben hat, verschenkt Abzüge, die den Grundrentenzuschlag direkt beeinflussen können.

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Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlagen, lassen sich durch die Steuererklärung nicht herausrechnen. Sie werden nach dem Gesetz separat zum Grundrenten-Einkommen hinzuaddiert, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Ledige) beziehungsweise 2.000 Euro (Verheiratete) übersteigen.

Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen senken zwar die Steuerschuld, aber nicht das zu versteuernde Einkommen selbst – sie helfen bei der Grundrenten-Einkommensprüfung deshalb nicht.

Rechenbeispiel: Was 2.400 Euro Abzüge in der Steuererklärung bewirken

Rentnerin H., 71 Jahre alt, lebt allein. Ihr zu versteuerndes Einkommen für 2024 beträgt 19.200 Euro im Jahr, das sind 1.600 Euro monatlich. Ohne Steuererklärung mit vollständigen Abzügen würde die DRV diesen Wert verwenden. 1.600 Euro liegt 109 Euro über dem Freibetrag von 1.491 Euro.

60 Prozent von 109 Euro sind 65 Euro – um diesen Betrag wird ihr Grundrentenzuschlag monatlich gekürzt, also 780 Euro im Jahr.

H. gibt eine Steuererklärung für 2024 ab. Sie macht Krankheitskosten von 1.800 Euro und nicht vollständig erfasste Krankenversicherungsbeiträge von 600 Euro geltend – zusammen 2.400 Euro.

Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt auf 16.800 Euro jährlich, das sind 1.400 Euro monatlich. Sie rutscht damit unter den Freibetrag. Ab dem 1. Januar 2027 erhält sie den Grundrentenzuschlag ohne Kürzung – 780 Euro mehr pro Jahr.

Wann die Steuererklärung eingereicht sein muss

Das Finanzamt meldet die Einkommensdaten jährlich zum 30. September an die Deutsche Rentenversicherung. Maßgeblich ist dabei immer das vorvergangene Jahr. Wer für 2024 eine Steuererklärung abgeben will, die ab Januar 2027 auf den Grundrentenzuschlag wirkt, muss sicherstellen, dass das Finanzamt den Steuerbescheid bis spätestens Ende September 2026 erlassen hat.

Bereits ausgefallene Monate holt niemand zurück. Einkommensänderungen wirken erst ab dem 1. Januar des Folgejahres – nicht rückwirkend. Das ist der Grund, warum Rentnerinnen und Rentner nicht warten sollten: Jedes Jahr ohne Steuererklärung ist ein Jahr mit potenziell zu hohem Anrechnungseinkommen.

Wer gar keine Steuererklärung abgibt, gibt der DRV die Kontrolle über das Anrechnungseinkommen vollständig ab. Das anzurechnende Einkommen fällt dann deutlich höher aus als das tatsächliche zvE wäre – weil die Rentenversicherung auf Schätzdaten zurückgreift, ohne die Abzüge zu kennen, die eine Steuererklärung geliefert hätte.

Häufige Fragen zur Steuererklärung und zum Grundrentenzuschlag

Muss ich als Rentnerin überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Für die Grundrente lohnt sich eine Steuererklärung immer dann, wenn das zvE ohne Abzüge über dem Grundrenten-Freibetrag von 1.491 Euro monatlich liegt und absetzbare Ausgaben noch nicht geltend gemacht wurden.

Eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe besteht erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen über 12.096 Euro (Alleinstehende, Stand 2025); wer darunter liegt, kann freiwillig abgeben.

Ich habe Kapitalerträge – kann die Steuererklärung diese heraushalten?

Nein. Kapitalerträge, die über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen und der Abgeltungsteuer unterlagen, fließen unabhängig von der Steuererklärung separat in die Grundrenten-Einkommensprüfung ein. Die eigene Bank meldet diese Daten auf Anforderung direkt an die DRV. Das lässt sich steuerrechtlich nicht umgehen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 97a SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (dejure.org, Stand 24.12.2025)
Bundesministerium der Justiz: § 2 EStG – Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen (gesetze-im-internet.de)
Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag (deutsche-rentenversicherung.de)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Grundrente und Grundrenten-Freibeträge – Fragen und Antworten (bmas.de)