Am 23. Juni 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe darüber, ob die Länder den Rundfunkbeitrag zu Unrecht bei 18,36 Euro eingefroren haben – Aktenzeichen 1 BvR 2524/24. Das Verfahren betrifft alle 40 Millionen beitragspflichtigen Haushalte in Deutschland: Wer nichts bezahlen muss, wer ermäßigt zahlt und wer voll zahlen wird, hängt davon ab, welche Befreiungsansprüche bestehen und ob sie rechtzeitig geltend gemacht wurden.
Inhaltsverzeichnis
Warum das BVerfG über den Rundfunkbeitrag entscheidet
Die unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hatte empfohlen, den Beitrag auf 18,94 Euro anzuheben. Die Länder verweigerten die Umsetzung. ARD und ZDF sehen darin einen unzulässigen politischen Eingriff in die staatsfern garantierte Rundfunkfinanzierung und erhoben Verfassungsbeschwerde.
Inzwischen liegt ein neuer KEF-Bericht von Februar 2026 vor: Er empfiehlt 18,64 Euro ab dem 1. Januar 2027. ARD und ZDF halten ihre Beschwerden dennoch aufrecht, weil sie ein Grundsatzurteil über die Verbindlichkeit des KEF-Verfahrens anstreben. Ein Urteil wird voraussichtlich im Herbst 2026 erwartet.
Ein BVerfG-Urteil allein ändert den Beitragsbetrag nicht; dafür braucht es einen Beschluss aller 16 Länder. 2021 erklärte das Gericht Sachsen-Anhalts Blockade der Erhöhung auf 18,36 Euro für verfassungswidrig – bis der Beitrag tatsächlich stieg, dauerte es danach noch Monate. Ab 2027 kämen nach der aktuellen KEF-Empfehlung 28 Cent mehr pro Monat hinzu, sofern die Länder einen neuen Staatsvertrag beschließen.
Wer vom Rundfunkbeitrag befreit oder ermäßigt werden kann
§ 4 RBStV regelt, wer auf Antrag befreit oder ermäßigt wird. Vollständige Befreiung – kein Cent Rundfunkbeitrag – gibt es für Empfänger von Bürgergeld oder Grundsicherung nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Sozialhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt, BAföG außerhalb des Elternhaushalts sowie bestimmter Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Auch wer in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt und dort Sozialhilfe oder Grundsicherung erhält, ist befreit.
Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags – derzeit 6,12 Euro statt 18,36 Euro – gibt es für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF. Wer taubblind ist oder das Merkzeichen BL trägt, wird vollständig befreit. Auch diese Vergünstigungen entstehen nicht automatisch; ein Antrag beim Beitragsservice ist Voraussetzung.
Eine dritte Gruppe fällt durch alle gesetzlichen Raster: Menschen, deren Einkommen knapp über den Sozialleistungsgrenzen liegt, aber nach Abzug der Wohnkosten kaum mehr übrig bleibt als bei einem Grundsicherungsempfänger.
Für sie sieht § 4 Abs. 6 RBStV eine Härtefallbefreiung vor. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss 1 BvR 665/10 klargestellt, dass diese Klausel weit ausgelegt werden muss. Typisch Betroffene: Rentner mit kleiner Rente und Wohngeld ohne formalen Grundsicherungsanspruch.
Der Fehler, der systematisch passiert: Befreiung endet trotz laufendem Leistungsbezug
Die Befreiung gilt ausschließlich für den Zeitraum, der im Befreiungsbescheid des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice steht. Endet dieser Zeitraum, greift die Beitragspflicht wieder – unabhängig davon, ob Jobcenter, Sozialamt oder Pflegekasse weiterhin Leistungen zahlen. Behörden und Beitragsservice tauschen keine Daten aus; das Sozialdatenschutzrecht verbietet eine automatische Weitergabe.
Ende 2024 waren laut Jahresbericht des Beitragsservice 2,4 Millionen Personen aus sozialen Gründen befreit – erheblich weniger als die Gesamtzahl der Anspruchsberechtigten, weil ein Teil nie beantragt hat oder die Befreiung auslaufen ließ.
Thomas M., 52, aus Bochum, hatte seine Befreiung 2023 korrekt beantragt, den neuen Bewilligungsbescheid für 2025 aber nicht nachgereicht – und erhielt daraufhin 36,72 Euro Nachforderung für zwei Monate, obwohl sein Leistungsbezug lückenlos weitergelaufen war.
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Ab 1. Juli 2026: Umbenennung des Bürgergeldes – was das für die Befreiung bedeutet
Mit dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld in „Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen” umbenannt. § 4 RBStV knüpft den Befreiungsanspruch an den Bezug existenzsichernder SGB-II-Leistungen, nicht an den Namen der Leistung – der Anspruch bleibt erhalten.
Beim nächsten Verlängerungsantrag muss aber der neue Grundsicherungsbescheid eingereicht werden; der Beitragsservice erkennt den nahtlosen Übergang nicht automatisch. Wer das versäumt, riskiert eine Lücke im Befreiungszeitraum.
So bleibt die Befreiung lückenlos gültig – Fristen und Dokumente
Drei Dokumente entscheiden: der aktuelle Bescheid des Leistungsträgers (Jobcenter, Sozialamt, BAföG-Amt), der Befreiungsbescheid des Beitragsservice mit dem Gültigkeitszeitraum und – bei Ablauf – das Verlängerungsformular Nr. 0114-1-2-1 (rundfunkbeitrag.de). Formular ausdrucken, unterschreiben, mit dem aktuellen Leistungsbescheid per Post einsenden: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln.
Wer die Befreiung noch nie beantragt hat, kann rückwirkend bis zu drei Jahre beantragen – vorausgesetzt, alle Bewilligungsbescheide für den beantragten Zeitraum liegen vor. Fehlende Bescheide können beim Jobcenter oder Sozialamt angefordert werden; zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet.
Wer eine Ablehnung erhält, muss innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch beim Beitragsservice einlegen. Wichtig: Streitigkeiten über den Rundfunkbeitrag gehören vor das Verwaltungsgericht, nicht das Sozialgericht. Wer den Widerspruch fälschlich beim Sozialgericht einreicht, riskiert Fristversäumnisse.
Häufige Fragen zum Rundfunkbeitrag und dem BVerfG-Verfahren
Kann das BVerfG-Urteil dazu führen, dass rückwirkend Beiträge nachgefordert werden?
Nein. Ein BVerfG-Urteil, das die Länder zur Beitragserhöhung verpflichten würde, wirkt nicht unmittelbar auf bestehende Zahlungsverhältnisse zurück. Für eine neue Beitragshöhe brauchen die Länder erst einen neuen Staatsvertrag. Befreite Personen müssen ohnehin keinen erhöhten Beitrag zahlen, solange ihre Befreiung gültig ist.
Was ändert sich für befreite Haushalte, wenn der Beitrag 2027 auf 18,64 Euro steigt?
Für Befreite nichts: Die Befreiung deckt den vollen Beitrag ab, unabhängig von dessen Höhe. Wer befreit ist, zahlt bei 18,36 Euro wie bei 18,64 Euro genau null Euro. Für Haushalte mit Ermäßigung wegen Merkzeichen RF wären es rund 6,21 statt 6,12 Euro – ein Drittel des neuen Beitrags.
Gilt die Härtefallregelung auch für Wohngeldempfänger?
Wohngeld allein begründet keinen gesetzlichen Befreiungsanspruch. Wer aber Wohngeld bezieht und nach Abzug der Wohnkosten kaum mehr hat als ein Grundsicherungsempfänger, kann eine Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV beantragen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluss 1 BvR 665/10 ausdrücklich bestätigt, dass solche Konstellationen von der Härtefallklausel erfasst sein müssen. Hilfreich ist der Ablehnungsbescheid des Sozialamts, aus dem hervorgeht, um wie viel das Einkommen die Bedarfsgrenze übersteigt.
Muss ich nach dem 1. Juli 2026 erneut einen Befreiungsantrag stellen?
Nur wenn der bisherige Befreiungsbescheid in diesem Zeitraum ausläuft. Wessen Befreiung über den Juli 2026 hinaus gültig ist, muss zunächst nichts tun. Beim nächsten Verlängerungsantrag ist der neue Grundsicherungsbescheid einzureichen statt des alten Bürgergeld-Bescheids.
Quellen
Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 29/2026, Mündliche Verhandlung „Rundfunkfinanzierung II”, Az. 1 BvR 2524/24 und 1 BvR 2525/24
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Jahresbericht 2024
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice: Befreiung und Ermäßigung (rundfunkbeitrag.de)
Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung Nr. 84/2011, Beschluss 1 BvR 665/10
dpa: Bundesverfassungsgericht verhandelt im Juni zum Rundfunkbeitrag, Mai 2026



