Ferienjobs für Schüler in Hartz IV Haushalten – Das gilt zu beachten!

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Die Sommerferien stehen vor der Tür. Für Schüler und Schülerinnen ist das die Gelegenheit, das Taschengeld aufzubessern. Für Schüler/innen in sog. Hartz IV Bedarfsgemeinschaften gelten neben den regulären Regeln noch einmal besondere Bestimmungen.

Wie viel wird bei Hartz IV angerechnet?

In den Sommerferien können Schüler einen Freibetrag von 2400 Euro jährlich geltend machen, ohne dass dieser Betrag vom Hartz IV Regelsatz abgezogen wird.

Wurde bereits das Einkommen durch den Schülerjob angerechnet, sollte ein Widerspruch erhoben werden. Dann muss das Jobcenter den alten, rechtswidrig gewordenen Hartz IV-Bescheid aufheben und zu korrigieren (§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X iVm § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 330 Abs. 3 SGB III)

Regelung gilt nur bis zum 25. Lebensjahr

Die anrechnungsfreie Regelung gilt allerdings nur für Schüler bis zum 25. Lebensjahr. Dazu heißt es im Gesetzestext:

“Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. (…) Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.“

Daneben sollten alle Schüler – unabhängig von Hartz IV – folgende Regelungen beachten, um hinterher nicht ein böses Erwachen zu erleben.

Immer nur mit Vertrag

„Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Der muss vorher abgeschlossen werden und ganz klar Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung regeln”, rät DGB-Bundesjugendsekretär Kristof Becker.

„Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 generell tabu. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die genauen Bedingungen für Ferienarbeit. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge.

Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten“, sagt Becker.

Arbeitszeiten bei minderjährigen Schülern

Arbeitszeiten: Vom 13. bis einschließlich dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder nur mit Zustimmung der Eltern arbeiten – aber nur bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich, und zwar zwischen 8 und 18 Uhr.

Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen.

Ausnahmen gelten für ältere Schüler/innen ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen.

Auf Pausen achten

Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten Pause.

Wann gilt der Mindestlohn bei Ferienjobs?

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienarbeit. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Die im Juni beschlossene Erhöhung auf 12 Euro gilt ab Oktober, bis dahin müssen mindestens 9,82 Euro je Stunde, bzw. ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde gezahlt werden.

Für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz leider nicht. „Die diskriminierende Ausnahme für Minderjährige beim Mindestlohn muss endlich abgeschafft werden, denn auch Ferienjobs müssen fair bezahlt werden“, so Becker.

Wenn im jeweiligen Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden. „Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte man das ganz besonders im Blick haben“, betont Becker.

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