Die aktuellen Zahlen der Deutschen Rentenversicherung zeigen deutlich, bei welchen gesundheitlichen Problemen besonders häufig eine Erwerbsminderungsrente bewilligt wird. Psychische und psychosomatische Beschwerden stehen mit großem Abstand an erster Stelle.
Fast 176.000 neue Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2025
Im Jahr 2025 wurden nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung 175.978 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu bewilligt. Gegenüber 2024 mit 171.732 neuen Renten war das ein Anstieg um 2,5 Prozent.
Die größte Gruppe bildeten Erkrankungen aus dem Bereich Psychosomatik und Psychotherapie. Dahinter folgten Krebs- und Bluterkrankungen, neurologische Leiden sowie orthopädische Erkrankungen.
Die Angaben stammen aus der Veröffentlichung „Rentenversicherung in Zahlen 2026“. Die Statistik erfasst die medizinische Hauptindikation, die dem jeweiligen Rentenzugang zugeordnet wurde.
| Krankheitsgruppe | Neue EM-Renten 2025 | Anteil insgesamt | Anteil bei Männern | Anteil bei Frauen |
|---|---|---|---|---|
| Psychosomatik und Psychotherapie | 72.301 | 41,1 % | 32,2 % | 48,6 % |
| Hämatologie und Onkologie | 24.443 | 13,9 % | 14,0 % | 13,8 % |
| Neurologie | 23.677 | 13,5 % | 15,6 % | 11,7 % |
| Orthopädie | 16.220 | 9,2 % | 9,9 % | 8,6 % |
Zusammen entfallen auf diese vier Gruppen 136.641 der neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten. Das entspricht rund 77,7 Prozent aller Rentenzugänge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2025.
Die Statistik nennt Krankheitsgruppen und keine Rentengarantie
Die Zahlen dürfen nicht so verstanden werden, dass bestimmte Diagnosen automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente führen. Die Rentenversicherung prüft nicht nur den Namen einer Erkrankung, sondern deren tatsächliche Auswirkungen auf Ausdauer, Konzentration, Beweglichkeit und Belastbarkeit.
Auch eine schwere Diagnose kann rentenrechtlich ohne ausreichende Folgen bleiben, wenn Betroffene weiterhin mindestens sechs Stunden täglich eine geeignete Tätigkeit ausüben können. Umgekehrt kann das Zusammenwirken mehrerer für sich genommen weniger schwerer Erkrankungen eine Erwerbsminderung begründen.
Bei der Prüfung geht es grundsätzlich nicht nur um den bisherigen Beruf. Die Rentenversicherung fragt, ob eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich wäre.
Volle und teilweise Erwerbsminderung richten sich nach Stunden
Eine volle Erwerbsminderung liegt nach § 43 SGB VI grundsätzlich vor, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Dabei werden Tätigkeiten auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt betrachtet.
Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Die teilweise Erwerbsminderungsrente soll das Einkommen ergänzen, das Betroffene noch mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielen können.
Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Das gilt auch dann, wenn der erlernte oder zuletzt ausgeübte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Eine Ausnahme kann für Versicherte gelten, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für sie kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht.
Platz eins: Psychische und psychosomatische Erkrankungen
Mit 72.301 neuen Renten und einem Anteil von 41,1 Prozent bilden psychische und psychosomatische Erkrankungen die mit Abstand größte Gruppe. Bei Frauen lag der Anteil sogar bei 48,6 Prozent, bei Männern bei 32,2 Prozent.
Zu diesem Bereich können schwere Depressionen, Angststörungen, posttraumatische Belastungsstörungen, Persönlichkeitsstörungen und psychosomatische Beschwerden gehören. Auch chronische Schmerzstörungen mit psychischen Begleiterscheinungen können erfasst sein.
Für das Rentenverfahren genügt die Diagnose einer Depression oder Angststörung nicht. Nachgewiesen werden muss, wie stark Antrieb, Konzentration, Durchhaltefähigkeit, Stressverträglichkeit und soziale Belastbarkeit eingeschränkt sind.
Besonders schwierig wird die Beurteilung bei wechselnden Krankheitsverläufen. Einzelne schwere Phasen beweisen nicht zwingend, dass die Leistungsfähigkeit dauerhaft unter sechs oder drei Stunden liegt.
Deshalb sind längere Behandlungsverläufe, fachärztliche Berichte, Klinikunterlagen und nachvollziehbare Angaben über den Alltag wichtig. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag „EM-Rente bei Depressionen: Das müssen Betroffene wissen“.
Platz zwei: Krebs- und Bluterkrankungen
Auf hämatologische und onkologische Erkrankungen entfielen 2025 insgesamt 24.443 neue Erwerbsminderungsrenten. Ihr Anteil betrug 13,9 Prozent.
Zu dieser Gruppe gehören Krebserkrankungen sowie schwere Erkrankungen des Blutes und des blutbildenden Systems. Einschränkungen können durch die Erkrankung selbst, Operationen, Chemotherapie, Bestrahlung oder langfristige Folgen der Behandlung entstehen.
Viele Betroffene leiden nach einer Krebstherapie unter ausgeprägter Erschöpfung, Konzentrationsproblemen, Nervenschäden, Schmerzen oder verminderter körperlicher Belastbarkeit. Diese Beschwerden können fortbestehen, obwohl die unmittelbare Krebsbehandlung bereits abgeschlossen ist.
Eine Krebserkrankung führt dennoch nicht automatisch zu einer dauerhaften Rente. Die Rentenversicherung prüft, ob eine medizinische Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen oder verbessern kann.
Auch die Prognose ist wichtig. Besteht eine begründete Aussicht auf eine Besserung, wird eine Erwerbsminderungsrente häufig zunächst befristet bewilligt.
Platz drei: Neurologische Erkrankungen
Neurologische Erkrankungen waren 2025 für 23.677 neue Erwerbsminderungsrenten verantwortlich. Das entsprach einem Anteil von 13,5 Prozent.
Zu den möglichen Erkrankungen gehören Multiple Sklerose, Parkinson, Epilepsie, Polyneuropathien und Folgen eines Schlaganfalls. Auch schwere Migräne, entzündliche Erkrankungen des Nervensystems oder fortschreitende neurologische Störungen können die Erwerbsfähigkeit erheblich mindern.
Bei der Beurteilung geht es nicht nur um Lähmungen oder andere sichtbare Einschränkungen. Auch Gleichgewichtsstörungen, Fatigue, verlangsamte Informationsverarbeitung, Gedächtnisprobleme und eine stark verminderte Belastbarkeit müssen berücksichtigt werden.
Bei Erkrankungen mit schwankendem Verlauf sollten Häufigkeit und Dauer schlechter Phasen genau dokumentiert sein. Ein Untersuchungstag, an dem vergleichsweise wenige Beschwerden auftreten, kann den tatsächlichen Alltag sonst nur unzureichend abbilden.
Platz vier: Orthopädische Erkrankungen
Orthopädische Erkrankungen führten 2025 in 16.220 Fällen zu einer neuen Erwerbsminderungsrente. Ihr Anteil lag bei 9,2 Prozent.
Zu dieser Gruppe gehören schwere Wirbelsäulenschäden, fortgeschrittene Arthrose, chronische Rückenschmerzen, Gelenkerkrankungen und Folgen schwerer Verletzungen. Auch Einschränkungen nach mehreren Operationen können berücksichtigt werden.
Nicht jeder Bandscheibenvorfall und nicht jede Arthrose begründen eine Erwerbsminderung. Geprüft wird, wie lange Betroffene noch sitzen, stehen oder gehen können und ob Heben, Tragen, Bücken oder bestimmte Körperhaltungen möglich sind.
Auch die sogenannte Wegefähigkeit kann Bedeutung haben. Wer einen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in zumutbarer Weise erreichen kann, kann trotz eines theoretisch vorhandenen Leistungsvermögens rentenrechtlich stärker eingeschränkt sein.
Mehrere Erkrankungen müssen gemeinsam bewertet werden
Viele Antragsteller leiden nicht nur an einer einzigen Erkrankung. Häufig treten beispielsweise Wirbelsäulenbeschwerden, chronische Schmerzen, Schlafstörungen und Depressionen gleichzeitig auf.
Die Beschwerden dürfen dann nicht vollständig voneinander getrennt betrachtet werden. Die körperlichen und psychischen Einschränkungen können sich gegenseitig verstärken und gemeinsam zu einem deutlich niedrigeren Leistungsvermögen führen.
Ein orthopädisches Leiden kann etwa ständige Schmerzen auslösen, die wiederum Schlaf und Konzentration beeinträchtigen. Wenn zusätzlich Medikamente müde machen oder die Reaktionsfähigkeit vermindern, kann selbst eine körperlich leichte Tätigkeit ausscheiden.
Wie unterschiedlich Gutachter solche Verläufe bewerten können, zeigt der Beitrag „Erwerbsminderungsrente trotz fünf Gutachten abgelehnt“.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie Erwerbsminderung
Eine lange Arbeitsunfähigkeit beweist noch keine Erwerbsminderung. Arbeitsunfähig ist ein Beschäftigter, wenn er seine bisherige Arbeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann oder dadurch eine Verschlimmerung droht.
Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen geprüft, ob andere Tätigkeiten noch möglich sind. Ein Dachdecker kann deshalb für seinen bisherigen Beruf dauerhaft arbeitsunfähig sein, aber aus Sicht der Rentenversicherung noch sechs Stunden täglich eine leichte Arbeit verrichten.
Eine lange Krankschreibung ist dennoch ein wichtiges Indiz. Ärztliche Unterlagen müssen jedoch erklären, warum auch andere Tätigkeiten nur noch in einem zeitlich eingeschränkten Umfang möglich sind.
Ein hoher GdB ersetzt den Nachweis nicht
Auch ein Grad der Behinderung von 50, 60 oder mehr führt nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente. Schwerbehindertenrecht und Rentenrecht untersuchen unterschiedliche Folgen einer Erkrankung.
Der Grad der Behinderung beschreibt die Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe. Bei der Erwerbsminderungsrente geht es vor allem um das verbliebene tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Dasselbe gilt für einen Pflegegrad. Ein Pflegegrad kann wichtige Hinweise auf erhebliche Einschränkungen liefern, ersetzt aber nicht die medizinische Prüfung nach § 43 SGB VI.
Ärztliche Unterlagen sollten konkrete Grenzen beschreiben
Für einen erfolgreichen Antrag reicht eine lange Liste von Diagnosen meist nicht aus. Hilfreicher sind konkrete Angaben darüber, welche Tätigkeiten wie lange möglich sind und wann Pausen benötigt werden.
Bei körperlichen Erkrankungen sollten Ärzte beispielsweise Einschränkungen beim Sitzen, Stehen, Gehen, Heben oder Tragen beschreiben. Bei psychischen Erkrankungen sind Angaben über Konzentration, Antrieb, Anpassungsfähigkeit, Stressverträglichkeit und soziale Kontakte wichtig.
Auch die Nebenwirkungen von Medikamenten dürfen nicht fehlen. Müdigkeit, Schwindel, verlangsamte Reaktionen oder Konzentrationsstörungen können die Einsatzfähigkeit zusätzlich mindern.
Die Unterlagen sollten außerdem zeigen, welche Behandlungen durchgeführt wurden und weshalb keine ausreichende Besserung eingetreten ist. Abgebrochene oder verweigerte Therapien können Rückfragen auslösen, wenn es dafür keine nachvollziehbare medizinische Erklärung gibt.
Reha wird vor einer Rente geprüft
Die Deutsche Rentenversicherung folgt dem Grundsatz „Reha vor Rente“. Vor einer Rentenbewilligung wird deshalb geprüft, ob medizinische oder berufliche Rehabilitationsleistungen die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen können.
Besondere Bedeutung hat der Entlassungsbericht einer Reha-Klinik. Darin wird häufig eingeschätzt, wie viele Stunden ein Versicherter im bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten kann.
Betroffene sollten den Bericht nach der Reha anfordern und sorgfältig lesen. Stimmen Diagnosen, Leistungsbeurteilung oder Angaben zum Tagesablauf nicht, sollten Unstimmigkeiten möglichst früh schriftlich benannt und durch behandelnde Ärzte erläutert werden.
Zusätzlich müssen Versicherungszeiten erfüllt sein
Neben der gesundheitlichen Einschränkung verlangt die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung im Regelfall mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen.
Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der betrachtete Fünfjahreszeitraum. Das kann beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit oder anderen gesetzlich berücksichtigten Zeiten geschehen.
Ausnahmen gelten unter anderem bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und bei einer Erwerbsminderung kurz nach Abschluss einer Ausbildung. Deshalb sollte der Versicherungsverlauf vor oder spätestens während des Antragsverfahrens geprüft werden.
Erwerbsminderungsrenten werden häufig befristet bewilligt
Eine Erwerbsminderungsrente wird vielfach zunächst nur für einen begrenzten Zeitraum bewilligt. Das geschieht insbesondere dann, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands nicht ausgeschlossen werden kann.
Vor dem Ende der Befristung muss rechtzeitig eine Weiterzahlung beantragt werden. Die Rentenversicherung prüft dann erneut, ob und in welchem Umfang eine Erwerbsminderung besteht.
Eine frühere Bewilligung garantiert keine Verlängerung. Aktuelle Befunde und ein nachvollziehbar dokumentierter Krankheitsverlauf bleiben deshalb auch während des Rentenbezugs wichtig.
Nach einer Ablehnung bleibt der Widerspruch
Lehnt die Rentenversicherung den Antrag ab, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Die genaue Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung.
Zur Fristwahrung kann zunächst ein kurzer Widerspruch genügen. Die ausführliche Begründung sollte nach Einsicht in die medizinischen Unterlagen und Gutachten nachgereicht werden.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten“.




