In Deutschland beziehen rund eine Million Menschen eine Rente wegen Erwerbsminderung. Für viele Betroffene ist sie nicht nur eine soziale Absicherung, sondern oft die einzige Einnahme, wenn Krankheit oder Behinderung ein reguläres Erwerbsleben unmöglich machen.
Umso schwerer wiegt, wenn sich die Rentenhöhe dauerhaft zu niedrig festsetzt, weil die Berechnung Monate einbezieht, in denen das Einkommen bereits krankheitsbedingt eingebrochen ist. Genau an dieser Stelle setzt eine Rechtsänderung an, die in der Praxis häufig unter dem Begriff „Günstigerprüfung“ bekannt ist. Sie ist keine freiwillige Kulanz, sondern ein gesetzlicher Anspruch und kann im Einzelfall spürbare Unterschiede in der Rentenhöhe ausmachen. EM-Rentner sollten daher prüfen, ob ihre Rente nicht zu niedrig ausfällt.
Was sich bei der EM-Rente geändert hat
Der Gesetzgeber hat eine zusätzliche Vergleichsberechnung in die Rentenberechnung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgenommen. In Gesetzgebung heißt das „zweite Vergleichsbewertung“ und ist in § 73 SGB VI verankert.
Die Regelung ist eine Antwort auf den typischen Verlauf vieler Erkrankungen: Häufig sinkt die Erwerbsfähigkeit nicht abrupt, sondern schrittweise. Damit gehen oft Phasen mit Krankengeld, Arbeitslosigkeit, Teilzeitarbeit oder reduzierten Arbeitsstunden einher.
Wenn genau diese Monate unmittelbar vor dem Eintritt der Erwerbsminderung den Durchschnitt prägen, wirkt sich das nicht nur auf die Vergangenheit, sondern über Rechengrößen auch auf rentenrechtliche Zeiten aus, die wie „fiktive“ Weiterarbeit bewertet werden.
Warum „die letzten Jahre“ so wichtig sind: Zurechnungszeit und Gesamtleistungsbewertung
Die Erwerbsminderungsrente wird aus Entgeltpunkten berechnet. Neben den „echten“ Beitragszeiten spielt bei vielen Betroffenen die Zurechnungszeit eine große Rolle.
Vereinfacht gesagt: Die Rentenversicherung tut so, als hätten Versicherte bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter weitergearbeitet, und bewertet diesen Zeitraum mit einem Durchschnittswert aus dem bisherigen Versicherungsleben. Dieser Durchschnitt wird im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelt.
Fällt der Durchschnitt kurz vor Rentenbeginn, fällt regelmäßig auch die Bewertung beitragsfreier Zeiten, zu denen die Zurechnungszeit gehört. Damit kann ein Einkommensknick kurz vor Eintritt der Erwerbsminderung die Rentenhöhe über Jahre und Jahrzehnte drücken.
Die Günstigerprüfung: Zwei Rechenwege, automatisch das bessere Ergebnis
Seit dem 1. Juli 2014 muss die Rentenversicherung bei Erwerbsminderungsrenten eine zusätzliche Vergleichsrechnung durchführen. Dabei wird geprüft, ob die letzten vier Jahre vor Eintritt der maßgeblichen Erwerbsminderung den Durchschnitt so stark verschlechtern, dass eine Berechnung ohne diese Monate zu einem höheren Wert führt.
Ist das der Fall, bleibt dieser Vierjahreszeitraum in der Vergleichsbewertung unberücksichtigt. Es wird also nicht „nach Gefühl“ korrigiert, sondern rechnerisch gegengeprüft, welcher Ansatz die günstigere Rentenhöhe ergibt.
Maßgeblich ist anschließend automatisch das bessere Resultat. Für Versicherte bedeutet das: Es muss grundsätzlich kein besonderer Antrag gestellt werden, weil die Prüfung Teil der gesetzlichen Berechnung ist. In der Praxis entsteht das Problem eher dort, wo Betroffene nicht erkennen können, ob die Vergleichsberechnung tatsächlich vorgenommen wurde oder ob in den Rechenschritten etwas übersehen wurde.
Für wen die Regelung gilt – und für wen nicht
Die zusätzliche Vergleichsbewertung gilt für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Rentenbeginn ab dem 1. Juli 2014. Wer bereits vorher eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, kann diese Rechenregel nach der derzeitigen Rechtslage nicht einfach „nachträglich“ für die Bestandsrente verlangen.
Entscheidend ist also nicht das Datum der Erkrankung, nicht der Zeitpunkt des Antrags, sondern der Rentenbeginn. Das erklärt, warum in Beratungspraxen besonders häufig Fälle auftauchen, in denen der Eintritt der Erwerbsminderung lange zurückliegt, der Rentenbeginn aber nach dem Stichtag liegt – und die Vergleichsberechnung deshalb zwingend zu prüfen ist.
Warum Betroffene oft gar nicht merken, ob korrekt gerechnet wurde
Rentenbescheide sind formal begründet, aber für Laien selten nachvollziehbar. Ob die Günstigerprüfung durchgeführt wurde, zeigt sich nicht zuverlässig an einer einzelnen Zeile, sondern in den Anlagen und den Rechenwegen der Entgeltpunkte, getrennt nach Beitragszeiten sowie beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten.
In der Praxis kommt hinzu, dass detaillierte Berechnungsanlagen nicht immer automatisch vollständig beigefügt waren oder erst auf Anforderung nachgereicht werden. Selbst Gerichte haben sich mit der Frage befasst, ob und wie das Nachreichen solcher Anlagen die Begründung eines Bescheids vervollständigen kann. Für Betroffene bedeutet das vor allem: Wer die Berechnung prüfen lassen will, braucht die vollständigen Rechenanlagen, nicht nur das Anschreiben mit dem Zahlbetrag.
Was jetzt zählt: Bescheid prüfen, Fristen kennen, Handlungswege verstehen
Wer gerade erst einen Bescheid erhalten hat, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung ernst nehmen. Im Regelfall beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe.
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Diese Frist ist kurz, und sie ist im Sozialrecht der entscheidende Zeitraum, um eine umfassende Überprüfung zu erreichen, ohne dass Bestandskraft eintritt. Wird die Frist versäumt, ist ein späteres Vorgehen nicht ausgeschlossen, aber deutlich enger und oft mit der Frage verbunden, wie weit eine Korrektur rückwirkend überhaupt noch zu Nachzahlungen führen kann.
Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, kommt als Weg häufig ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht, wenn der Bescheid rechtswidrig war. Dieser Antrag eröffnet eine erneute Prüfung, allerdings ist die rückwirkende Nachzahlung bei Sozialleistungen regelmäßig auf einen gesetzlich begrenzten Zeitraum beschränkt, der in der Praxis häufig als „Vierjahresgrenze“ beschrieben wird.
Das kann im Einzelfall bedeuten, dass eine fehlerhafte Berechnung zwar korrigiert wird, der finanzielle Ausgleich aber nicht beliebig weit in die Vergangenheit zurückreicht. Genau deshalb ist es aus Sicht von Beratungsstellen so bedeutsam, Rechenfragen möglichst früh zu klären und nicht erst Jahre später.
Wie eine Prüfung praktisch abläuft
Wer die Günstigerprüfung nachvollziehen möchte, braucht die Berechnungsgrundlagen: die Aufstellung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten sowie die Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, weil dort die Mechanik der Gesamtleistungsbewertung und die Bewertung der Zurechnungszeit sichtbar wird.
Erst damit lässt sich erkennen, ob tatsächlich zwei Rechenwege gegeneinander gestellt wurden und welches Ergebnis übernommen wurde. In vielen Fällen ist eine sachkundige Prüfung sinnvoll, weil es nicht nur um eine einzelne Zahl geht, sondern um eine Kette von Rechenschritten, die voneinander abhängen.
Beratung: Wo Betroffene Unterstützung finden
Die Deutsche Rentenversicherung bietet Auskünfte und Beratungen an. Bei streitigen Fragen, bei unklaren Berechnungswegen oder wenn es um Widerspruch und Überprüfungsanträge geht, wenden sich viele Betroffene zusätzlich an Sozialverbände oder an zugelassene Rentenberaterinnen und Rentenberater.
Gerade bei Erwerbsminderungsrenten ist die Lebenssituation oft belastend, die Aktenlage umfangreich, und die Fristen laufen unabhängig davon weiter. Eine strukturierte Prüfung der Unterlagen ist daher mehr als wichtig: Sie entscheidet darüber, ob eine dauerhaft zu niedrige Rente korrigiert werden kann oder ob ein Rechenfehler unbemerkt bleibt.
Ein Beispiel aus Praxis
Frau M., 52 Jahre, arbeitet viele Jahre als Sachbearbeiterin und verdient stabil. Ab 2019 wird sie schwer krank. Zunächst erhält sie sechs Wochen Entgeltfortzahlung, danach über längere Zeit Krankengeld. Als sie aus dem Krankengeld ausgesteuert wird, rutscht sie zeitweise in Arbeitslosengeld. In dieser Phase hat sie deutlich weniger beitragspflichtiges Einkommen als zuvor. Am 1. Oktober 2023 beginnt ihre volle Erwerbsminderungsrente.
Für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente ermittelt die Rentenversicherung einen Durchschnittswert aus den bisherigen Versicherungszeiten, der auch dafür verwendet wird, die Zurechnungszeit zu bewerten.
Ohne die Günstigerprüfung würden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung – bei Frau M. also genau die Zeit mit Krankengeld und Arbeitslosigkeit – den Durchschnitt nach unten ziehen. Der Effekt wäre doppelt: Die eigenen Entgeltpunkte aus diesen Jahren sind geringer und zugleich sinkt der Wert, mit dem die Zurechnungszeit bewertet wird. Das würde die monatliche Rente dauerhaft reduzieren.
Mit der Günstigerprüfung nach § 73 SGB VI muss die Rentenversicherung deshalb zwei Rechenwege gegenüberstellen. Im ersten Rechenweg werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung wie üblich in die Durchschnittsberechnung einbezogen.
Im zweiten Rechenweg bleiben diese vier Jahre unberücksichtigt, weil sie krankheitsbedingt schlechter sind. Bei Frau M. ergibt der zweite Rechenweg den höheren Durchschnittswert. Dieses Ergebnis ist dann zu übernehmen. In der Praxis kann das bedeuten, dass der Durchschnittswert, mit dem die Zurechnungszeit bewertet wird, spürbar höher ausfällt und die Rente am Ende etwa einige Dutzend Euro monatlich mehr beträgt – je nach Versicherungsverlauf auch deutlich mehr.
Wenn Frau M. ihren Rentenbescheid nur als Kurzbescheid ohne detaillierte Anlagen bekommt, kann sie die Durchführung der Vergleichsberechnung kaum erkennen. Erst in den Berechnungsanlagen zur Gesamtleistungsbewertung und zur Bewertung der beitragsfreien Zeiten wird sichtbar, ob tatsächlich beide Varianten gerechnet und die günstigere übernommen wurden.
Stichtag entscheidet
Die Günstigerprüfung ist kein „Sonderbonus“, sondern eine gesetzliche Reaktion auf typische Krankheitsverläufe. Dass sie vielen Betroffenen unbekannt ist, liegt auch daran, dass sich Rentenberechnung selten selbsterklärend liest.
Der Stichtag 1. Juli 2014 ist dabei wichtig: Für Rentenbeginne ab diesem Datum ist die zweite Vergleichsbewertung vorgesehen, um Einbrüche in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht automatisch zur lebenslangen Hypothek zu machen. Wer betroffen ist oder jemanden kennt, der eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte dieses Datum im Blick behalten – und im Zweifel die Berechnungsunterlagen anfordern und prüfen lassen.
Quellen
Gesetzestext zu § 73 SGB VI (Vergleichsbewertung).
Rechtliche Arbeitsanweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 73 SGB VI (u. a. zur zweiten Vergleichsbewertung ab 01.07.2014).
Erläuterung der Günstigerprüfung im Kontext der Erwerbsminderungsrente (Stiftung Warentest).




