Rente: Diese Erben verlieren Rentenansprüche durch einen einzigen Formfehler nach dem Tod

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Die Mutter ist begraben, die Vollmacht liegt bereit, und die Tochter weiß, dass ihr der Rentenversicherungsträger Geld schuldet. Also geht Claudia F., 51, aus Köln zum Sozialgericht – im Namen der Mutter, mit der Vollmacht in der Hand. Das Sozialgericht Köln weist die Klage ab. Das Landessozialgericht NRW bestätigt am 6. März 2026: Die Berufung ist unzulässig.

Nicht weil die Forderung sachlich falsch wäre, sondern weil die Mutter seit Monaten tot ist – und Tote vor Gericht nicht existieren. Claudia verliert nicht den Prozess. Sie scheitert daran, ihn überhaupt zu beginnen. (LSG NRW, Az. L 4 R 901/25, 06.03.2026)

Dieser Fall ist kein Einzelfall. Er zeigt ein Muster, das Hinterbliebene immer wieder in die Falle treibt: Der Irrglaube, eine Vollmacht über den Tod hinaus genüge, um im Namen des Verstorbenen vor Gericht zu ziehen. Im Zivilrecht gilt das in Teilen, im Sozialgerichtsverfahren nicht. Wer das nicht weiß, verliert – selbst wenn der Anspruch der Sache nach berechtigt wäre.

Was das Gericht entschied – und warum es zwingend war

Die Mutter der Klägerin war bereits vor dem 27. Mai 2025 gestorben, als die Tochter beim Sozialgericht Köln eine Klage einreichte. Ihr Ziel: Rentenzahlungen für Zeiträume nach dem Tod der Mutter durchzusetzen. Das Gericht wies die Klage ab. Am 12. Dezember 2025 legte die Tochter Widerspruch ein – den das Landessozialgericht NRW rechtlich als Berufung wertete und ebenfalls verwarf.

Die Begründung ist juristisch eindeutig: Nach § 70 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist im Gerichtsverfahren nur beteiligtenfähig, wer auch rechtsfähig ist. Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Eine verstorbene Person besitzt folglich keine Beteiligtenfähigkeit mehr. Kein Rechtsmittel, das in ihrem Namen eingelegt wird, kann zulässig sein.

Das Gericht stellte klar: Eine Vollmacht ändert daran nichts. Die Tochter hatte sich als Prozessvertreterin bezeichnet und die Interessen der Mutter vertreten wollen. Das Landessozialgericht ließ dieses Konstrukt nicht gelten. Wer jemanden bevollmächtigt, erteilt damit die Erlaubnis, in eigenem Namen für ihn zu handeln.

Doch wer nicht mehr existiert, kann keine Rechte mehr haben, die übertragen werden könnten. Die Vollmacht setzt eine handlungsfähige Rechtspersönlichkeit voraus – und genau die endet mit dem Tod.

Hinzu kommt ein zweites Problem, das in diesem Fall womöglich noch grundsätzlicher ist: Rentenzahlungen für Zeiträume nach dem Tod sind schlicht nicht möglich. Laut § 102 Abs. 5 SGB VI endet der Anspruch auf Rente mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherte gestorben ist.

Was danach läuft, gilt von Gesetzes wegen als zu Unrecht erbracht und muss zurückerstattet werden. Die Tochter versuchte also nicht nur im Namen einer Toten zu klagen – sie forderte Geld, das rechtlich gar nicht fällig werden konnte.

Der weit verbreitete Irrtum über Vollmachten nach dem Tod

Claudia F., 51, aus Köln, machte nach dem Tod ihrer Mutter dasselbe, was viele Angehörige tun: Sie suchte die Vollmacht heraus, die ihrer Mutter ausgestellt hatte, und versuchte damit die laufenden Angelegenheiten zu regeln. Banken kennen das, Versicherungen kennen das, und manche akzeptieren Vollmachten über den Tod hinaus sogar im außergerichtlichen Verkehr. Das Sozialgericht ist kein Äquivalent dazu.

Im außergerichtlichen Behördenverkehr gilt anderes: Widersprüche gegen Rentenbescheide können unter Umständen von Bevollmächtigten eingereicht werden, wenn das Verfahren bereits zu Lebzeiten des Berechtigten begonnen hatte. Genau hier liegt der entscheidende Trennschnitt, den viele Angehörige nicht kennen: Es kommt darauf an, ob ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bereits zu Lebzeiten eingeleitet wurde oder erst nach dem Tod beginnt.

Wer nach dem Tod eines Angehörigen einen völlig neuen Prozess starten will – also ein Verfahren, das es zu Lebzeiten nicht gab –, kann das nur in eigenem Namen tun, nicht im Namen des Verstorbenen. Das ist der Kern des Kölner Falles, und es ist der Punkt, an dem Claudia F. scheiterte.

Welche Rentenansprüche wirklich auf Angehörige übergehen

Das Rentenrecht kennt zwei Wege, auf denen Ansprüche eines verstorbenen Rentenbeziehers auf Angehörige übergehen können. Beide sind an konkrete Voraussetzungen geknüpft – und beide verlangen, dass die Angehörigen in eigenem Namen handeln, nicht im Namen des Verstorbenen.

Der erste Weg heißt Sonderrechtsnachfolge und ist in § 56 SGB I geregelt. Er gilt für fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen – also für Rente, die dem Verstorbenen bereits zustand, aber noch nicht ausgezahlt war.

Diese Ansprüche gehen nicht automatisch in den Nachlass über, sondern folgen einer eigenen Rangordnung: Zuerst kommt der Ehegatte oder Lebenspartner, dann die Kinder, dann die Eltern, dann der Haushaltsführer. Wer auf dieser Liste steht, bekommt den Anspruch als eigenen Anspruch – nicht als Erbe, sondern kraft Gesetzes.

Entscheidende Bedingung: Der Angehörige muss zum Zeitpunkt des Todes entweder im gemeinsamen Haushalt mit dem Verstorbenen gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sein. Wer getrennt lebte und keinen wesentlichen Unterhalt bezog, hat keinen Anspruch aus der Sonderrechtsnachfolge – selbst wenn er an erster Stelle in der Rangfolge stünde. Der Nachweis des gemeinsamen Haushalts erfolgt durch eine Meldebestätigung des Einwohnermeldeamts.

Der zweite Weg ist die Vererbung nach allgemeinem Erbrecht. Sie greift, wenn keine Sonderrechtsnachfolge stattfindet – weil kein Sonderrechtsnachfolger vorhanden ist oder alle Berechtigten darauf verzichtet haben. In diesem Fall fallen die fälligen Geldansprüche in den Nachlass und gehen nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die Erben über.

Wer hier mehrere Miterben sind, können sie den Anspruch nur gemeinschaftlich geltend machen – der Rentenversicherungsträger darf nicht an einzelne Erben leisten, sondern nur an alle gemeinsam.

Wann Rentenansprüche mit dem Tod des Beziehers vollständig erlöschen

Es gibt eine Bestimmung im Sozialrecht, die viele Angehörige nicht kennen – und die im schlimmsten Fall dazu führt, dass Rentenansprüche des Verstorbenen vollständig verloren gehen, ohne dass irgendjemand dafür verantwortlich ist außer einer versäumten Frist.

§ 59 Satz 2 SGB I legt fest: Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt weder festgestellt waren noch ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig war. Das bedeutet: Hatte der Verstorbene einen Anspruch auf Rentenanpassung, Nachzahlung oder Neufestsetzung, der noch nicht beschieden war und über den noch kein Widerspruch oder Antrag lief – dann ist dieser Anspruch mit dem Tod weg. Nicht auf Erben übergegangen. Weg.

Die einzige Ausnahme ist ein bereits laufendes Verwaltungsverfahren. Wer als Rentner einen Widerspruch gegen einen Rentenbescheid eingelegt hatte, dessen Verfahren können die Erben oder Sonderrechtsnachfolger fortsetzen. Sie treten dabei verfahrensrechtlich in die Stellung des Verstorbenen ein – als eigene Anspruchsteller, nicht als dessen Vertreter.

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Ein Sonderrechtsnachfolger besitzt dieselbe Dispositionsbefugnis wie der Verstorbene selbst: Er kann den Widerspruch zurücknehmen, erweitern, Klage erheben. Alles im eigenen Namen.

Was er nicht kann: Ein Verfahren neu starten, das zu Lebzeiten nie eingeleitet wurde. Genau das versuchte die Tochter in Köln.

Bereits ausgezahlte Rente nach dem Tod: Was die DRV zurückfordert

Wer nach dem Tod eines Rentenbeziehers Geld auf dem Konto findet, das für Monate nach dem Tod überwiesen wurde, sollte es nicht behalten. Der Rentenanspruch endet mit dem letzten Tag des Sterbemonats.

Was danach überwiesen wird, gilt als zu Unrecht erbracht – die Bank ist zur Rücküberweisung verpflichtet, soweit das Geld noch vorhanden ist. Haben Angehörige es bereits abgehoben, kann die DRV direkt bei ihnen zurückfordern (BSG, Az. B 5 R 25/21 R, 26.07.2023). Die Rente für den vollen Sterbemonat selbst darf behalten werden.

Wer keinen Erbschein vorlegen muss – und wer ihn braucht

Wer als Erbe oder Sonderrechtsnachfolger Rentenansprüche gegenüber der DRV geltend macht, fragt sich früh, ob dafür ein Erbschein nötig ist. Die Antwort hängt von der Höhe des Betrags und den Beweismitteln ab.

Wer einen Erbschein ausschließlich für Sozialleistungen benötigt, muss ihn nicht auf eigene Kosten beantragen – die DRV trägt die Ausstellungsgebühren.

Bei Beträgen bis etwa 500 Euro kann die DRV auf die Vorlage eines Erbscheins verzichten, wenn die Erbberechtigung durch andere Beweismittel nachweisbar ist. Ein eigenhändiges Testament des Verstorbenen zusammen mit der Niederschrift über die Testamentseröffnung reicht in der Regel aus. Bei höheren Beträgen oder unklaren Erbverhältnissen ist ein förmlicher Erbschein erforderlich.

Für die Sonderrechtsnachfolge ist kein Erbschein nötig – weil es kein Erbrecht ist. Hier genügt der Nachweis der Voraussetzungen: gemeinsamer Haushalt (Meldebestätigung) oder wesentlicher Unterhalt (Kontoauszüge, Überweisungsbelege). Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Tod des Berechtigten.

Was Angehörige jetzt konkret tun müssen – und welche Fehler sie zerstören

Drei Fragen entscheiden, ob nach dem Tod eines Rentenbeziehers noch etwas zu holen ist. Erste Frage: Gab es zu Lebzeiten ein offenes Verfahren? Zweite Frage: Liegt Sonderrechtsnachfolge vor – mit gemeinsamem Haushalt oder wesentlichem Unterhalt – oder bin ich nur Erbe?

War ein Verfahren anhängig – Widerspruch, Antrag, Klage –, können Sonderrechtsnachfolger oder Erben es fortsetzen. Sie müssen gegenüber der DRV oder dem Gericht offenlegen, dass der Berechtigte verstorben ist, und sich als Rechtsnachfolger ausweisen. Das Verfahren läuft dann unter eigenem Namen weiter. War kein Verfahren anhängig, prüfen Angehörige, ob der Anspruch bereits festgestellt war – also ob ein Bescheid vorlag, der Zahlung angeordnet hatte, die aber noch nicht geleistet wurde.

In diesem Fall stellen sie bei der DRV einen Auszahlungsantrag im eigenen Namen mit Nachweis über Tod, Verwandtschaft und – bei Sonderrechtsnachfolge – gemeinsamen Haushalt oder Unterhalt. War hingegen kein Verfahren anhängig und kein Bescheid ergangen, ist es in aller Regel zu spät.

Das wichtigste Gebot lautet: immer im eigenen Namen handeln. Nicht „als Vertreterin meiner Mutter”, nicht „in Vollmacht von Frau X”, sondern als Erbin oder Sonderrechtsnachfolgerin nach dem Sozialgesetzbuch. Claudia F. hat den entgegengesetzten Weg gewählt – und war damit schon an der Eingangstür des Gerichts erledigt.

Der zweithäufigste Fehler ist das Warten. Angehörige, die erst den Erbschein beantragen, den Nachlass regeln und alle Akten sortieren wollen, bevor sie handeln, riskieren, dass offene Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch erlöschen. Die DRV sollte unmittelbar nach dem Tod informiert werden, wenn ein offener Widerspruch oder Antrag bestand. Wer das versäumt, riskiert, dass das Verfahren eingestellt wird.

Ein dritter Fehler betrifft die Haushaltsvoraussetzung der Sonderrechtsnachfolge. Kinder, die nicht mehr im Haushalt des Verstorbenen lebten, können die Sonderrechtsnachfolge nicht beanspruchen – selbst wenn sie an erster Stelle in der Rangfolge stehen würden. Sie müssen über die allgemeine Erbfolge gehen, was den Nachweis der Erbenstellung verlangt.

FAQ

Kann ich als Kind meiner verstorbenen Mutter einfach deren laufenden Rentenbescheid anfechten?
Nein. Sie können das Verfahren fortsetzen, wenn Ihre Mutter zu Lebzeiten bereits Widerspruch eingelegt hatte und dieses Verfahren noch offen war. Dabei müssen Sie sich als Sonderrechtsnachfolger (§ 56 SGB I) oder Erbe ausweisen und das Verfahren im eigenen Namen fortführen. Ein völlig neues Verfahren anzustrengen – über Ansprüche, die zu Lebzeiten nie geltend gemacht wurden – ist nach § 59 SGB I in aller Regel nicht mehr möglich.

Meine Mutter hatte eine Vollmacht auf mich ausgestellt. Kann ich damit vor dem Sozialgericht auftreten?
Nein. Eine Vollmacht setzt eine lebende, rechtsfähige Auftraggeberin voraus. Mit dem Tod Ihrer Mutter endet deren Rechtsfähigkeit. Das Sozialgericht erkennt Ihnen auf dieser Grundlage keine Beteiligtenfähigkeit zu. Sie können nur dann klagen, wenn Sie eigene Ansprüche als Sonderrechtsnachfolger oder Erbe geltend machen – und das ausschließlich im eigenen Namen.

Muss ich für die Rückforderung von Rentenansprüchen meiner Mutter einen Erbschein vorlegen?
Das hängt vom Betrag ab. Bei Forderungen bis etwa 500 Euro reicht der DRV oft ein eigenhändiges Testament mit Testamentseröffnung. Bei höheren Beträgen ist ein Erbschein erforderlich. Für die Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I ist kein Erbschein nötig – dort reicht der Nachweis des gemeinsamen Haushalts durch eine Meldebestätigung. Wird der Erbschein ausschließlich für Sozialleistungen benötigt, trägt die DRV die Kosten.

Was passiert, wenn mehrere Geschwister gemeinsam erben?
Mehrere Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Die DRV darf dann nicht an einzelne Erben auszahlen, sondern nur gemeinschaftlich an alle. Ein einzelner Miterbe kann die Zahlung an sich nur verlangen, wenn die übrigen Miterben ihn ausdrücklich dazu bevollmächtigt haben. Klagen müssen grundsätzlich von allen Erben gemeinsam oder durch einen Bevollmächtigten erhoben werden.

Was gilt, wenn meine Mutter zu Lebzeiten nie einen Rentenbescheid angefochten hatte – gibt es dann gar keinen Spielraum?
Nur sehr eingeschränkt. War ein Anspruch bereits durch Bescheid festgestellt und die Zahlung stand aus, ist er Teil der Erbmasse und kann von Erben oder Sonderrechtsnachfolgern eingefordert werden. War hingegen kein Verfahren anhängig und kein Bescheid ergangen, ist der Anspruch mit dem Tod erloschen. Ausnahme: Wenn ein Verwaltungsverfahren begonnen, aber noch nicht abgeschlossen war – z.B. ein Antrag auf Neuberechnung, über den noch nicht entschieden wurde. In diesem Fall können Erben das Verfahren fortsetzen.

Quellen

LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 06.03.2026, Az. L 4 R 901/25
Bundessozialgericht: Urteil vom 26.07.2023, Az. B 5 R 25/21 R (§ 118 SGB VI)
Deutsche Rentenversicherung Bund – rvRecht: GRA zu § 56 SGB I (Sonderrechtsnachfolge)
Deutsche Rentenversicherung Bund – rvRecht: GRA zu § 58 SGB I (Vererbung)
Gesetze im Internet – § 56 SGB I: Sonderrechtsnachfolge
Gesetze im Internet – § 102 SGB VI: Ende des Rentenanspruchs