Krankengeld: Nach der Reha 400 Euro weniger Krankengeld – Das verschweigt die DRV-Berechnungsregel

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Wer eine Reha beendet und danach nicht einfach zur Arbeit zurückkehren kann, steht vor einer Frage, die das deutsche Sozialrecht absichtlich kompliziert beantwortet: Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld?

Welche Leistung greift, hängt von vier strukturell unterschiedlichen Situationen ab, und in jeder davon lauern konkrete Fallen. Wer sie nicht kennt, verliert Leistungsansprüche innerhalb von Tagen, manchmal sogar innerhalb eines Tages.

Krankengeld nach Reha: Vier Situationen, vier völlig unterschiedliche Ausgänge

Das Ende einer Rehabilitation ist kein automatischer Übergang. Die Krankenkasse zahlt während einer stationären Reha kein Krankengeld, sondern der Rehabilitationsträger, meistens die Deutsche Rentenversicherung, zahlt Übergangsgeld.

Mit dem letzten Reha-Tag endet dieser Geldfluss. Was danach greift, bestimmt die Konstellation aus Entlassungsstatus, verbrauchten Krankengeldwochen und dem Stand des Rentenverfahrens.

Vier Fälle definieren die Weggabelung: arbeitsfähig entlassen, arbeitsunfähig entlassen bei noch laufendem Krankengeldanspruch, 78 Wochen erschöpft ohne feststehende Erwerbsminderungsrente, und stufenweise Wiedereingliederung ab dem Reha-Ende. Jeder dieser Fälle hat eine eigene Fehlerquelle, die im schlechtesten Fall den Anspruch rückwirkend vernichtet.

Fall 1: Arbeitsfähig entlassen – kein Krankengeld, keine Nahtlosigkeit

Wenn der Entlassungsbericht der Reha-Klinik Arbeitsfähigkeit bescheinigt, enden sämtliche leistungsrechtlichen Optionen, die an Arbeitsunfähigkeit anknüpfen. Kein Krankengeld, kein Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld.

Wer dennoch gesundheitlich nicht arbeitsfähig ist, muss unmittelbar nach der Entlassung beim niedergelassenen Arzt eine neue AU-Bescheinigung holen. Der Entlassungsbericht ersetzt sie nicht.

Fall 2: Arbeitsunfähig entlassen – die Frist von einem Werktag nach Reha-Ende

Wer arbeitsunfähig aus der Reha entlassen wird und noch nicht alle 78 Krankengeldwochen verbraucht hat, kann Krankengeld weiterbezichen. Aber nur dann, wenn die ärztliche Folgekrankschreibung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Samstage gelten nach § 46 SGB V ausdrücklich nicht als Werktage. Wer also freitags aus der Reha entlassen wird, muss montags beim Arzt sein, nicht samstags.

In der Praxis scheitern Betroffene an dieser Frist nicht aus Gleichgültigkeit, sondern aus Informationsmangel. Viele gehen davon aus, dass die Krankmeldung aus der Reha-Klinik nahtlos übergeht. Das tut sie nicht.

Die Reha-Einrichtung stellt keine Krankmeldung für die Zeit nach der Entlassung aus; das ist Aufgabe des weiterbehandelnden Arztes. Wer die Klinik am Freitagmittag verlässt und erst am Dienstag zum Arzt geht, hat eine Lücke, die die Krankenkasse nicht füllt.

Fall 3: 78 Wochen erschöpft – was beim Nahtlosigkeits-ALG wirklich schiefgeht

Wenn die 78 Wochen Krankengeld während oder kurz nach der Reha aufgebraucht sind und die Erwerbsminderungsrente noch nicht feststeht, soll die Nahtlosigkeitsregelung die Versorgungslücke schließen.

Sie erlaubt den Bezug von Arbeitslosengeld I, obwohl die Person dem Arbeitsmarkt gesundheitlich nicht wirklich zur Verfügung steht. Das Gesetz fingiert dabei die sogenannte objektive Verfügbarkeit. Was die Regelung nicht fingiert, ist die subjektive Verfügbarkeit: die persönliche Bereitschaft dazu.

Wer beim Gespräch mit der Agentur für Arbeit erklärt, er könne und wolle überhaupt nicht mehr arbeiten, verliert den Anspruch auf das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld.

Die Formulierung, die funktioniert, lautet sinngemäß: „Ich stelle mich im Rahmen meines Restleistungsvermögens dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.” Diese Aussage ist rechtlich notwendig, damit die Agentur die gesetzliche Fiktion anwenden kann.

Zwei weitere Fehler treten regelmäßig auf: Viele Betroffene hören mit dem Krankenschreiben auf, weil sie das Krankengeld ohnehin nicht mehr bekommen. Das ist ein Irrtum; die laufende AU-Bescheinigung belegt die weiterhin bestehende Leistungsminderung, auf die sich die Agentur stützen muss.

Und: Sobald die Agentur das Nahtlosigkeits-ALG bewilligt, fordert sie die Person auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rehabilitation oder Erwerbsminderungsrente bei der DRV zu stellen. Wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, verliert die Leistung rückwirkend.

Fall 4: Stufenweise Wiedereingliederung – wenn das Übergangsgeld nach Reha weiterläuft

Wer nach einer DRV-finanzierten Rehabilitation nicht sofort in die Vollarbeit zurückkehren kann, hat unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Fortsetzung des Übergangsgeldes.

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Die Voraussetzung: Die stufenweise Wiedereingliederung muss innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Reha beginnen. Ist diese Frist eingehalten, zahlt die Deutsche Rentenversicherung das Übergangsgeld weiter. Das regelt § 71 Abs. 5 SGB IX.

Das Übergangsgeld beträgt 68 Prozent der Berechnungsgrundlage, bei Versicherten mit Kindern 75 Prozent. Es ist steuerfrei; die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt der zuständige Träger. Um die Fortsetzung zu sichern, müssen Beginnmitteilung und regelmäßige Folgebescheinigungen bei der DRV eingereicht werden.

In der Praxis vergehen dabei oft zwei bis vier Wochen, bis die erste Zahlung eintrifft. Wer die Vorleistung nicht überbrücken kann, sollte das früh mit dem zuständigen DRV-Sachbearbeiter besprechen. Wer die Vier-Wochen-Frist verpasst, verliert den Anspruch auf Übergangsgeld und muss auf Krankengeld oder Nahtlosigkeits-ALG zurückgreifen.

Krankengeld nach LTA-Reha: Die Einbuße, die kaum jemand erwartet

Nach einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme, also einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wird das Krankengeld nicht mehr auf Basis des früheren Arbeitsentgelts berechnet, sondern auf Basis von 80 Prozent der Übergangsgeld-Bemessungsgrundlage.

Das Krankengeld beträgt dann 70 Prozent dieser reduzierten Grundlage. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Berechnung im Verfahren L 11 KR 2924/23 ausdrücklich bestätigt.

Maria T., 54, aus Dortmund, arbeitete als kaufmännische Angestellte bei einem mittelständischen Unternehmen. Nach einem Rückeneingriff begann sie eine berufliche Reha, weil der bisherige Arbeitsplatz zu körperlich belastend war.

Als die Maßnahme endete und sie erneut arbeitsunfähig erkrankte, teilte ihr die Krankenkasse mit, das Krankengeld werde auf Basis von 80 Prozent der Übergangsgeld-Bemessungsgrundlage berechnet.

Bei ihrem Bruttoeinkommen von 2.800 Euro ergibt diese Kaskade – 70 Prozent von 80 Prozent der Berechnungsgrundlage – ein Krankengeld von rund 1.568 Euro im Monat. Niemand in der Klinik oder bei der Rentenversicherung hatte auf diese Berechnungslogik hingewiesen.

Checkliste für den Krankengeld-Übergang nach Reha: Was vor der Entlassung geregelt sein muss

Die letzte Woche der Reha ist keine Zeit zum Entspannen, sondern der entscheidende Handlungszeitraum. Wer arbeitsunfähig entlassen wird, muss bereits vor dem letzten Reha-Tag klären, welcher niedergelassene Arzt die Folgekrankschreibung ausstellt, und sicherstellen, dass dieser Arzt am ersten Werktag nach der Entlassung erreichbar ist.

Ein Freitagnachmittag als Entlassungstermin in Kombination mit einem Arzt, der erst dienstags wieder praktiziert, erzeugt eine Leistungslücke.

Wer die stufenweise Wiedereingliederung anstrebt, muss das mit Arbeitgeber und Klinik vor der Entlassung klären, damit die Vier-Wochen-Frist einzuhalten ist. Wessen 78 Wochen auslaufen, meldet sich noch vor dem letzten Krankengeldtag bei der Agentur.

Betroffene nach einer LTA-Reha sollten die Krankenkasse schriftlich nach der Berechnungsgrundlage fragen, bevor der erste Bescheid eintrifft.

Häufige Fragen zu Krankengeld nach Reha und Nahtlosigkeit

Gilt die Vier-Wochen-Frist für die stufenweise Wiedereingliederung auch dann, wenn der Arbeitgeber zögert?

Ja. Die Frist läuft ab dem letzten Reha-Tag, unabhängig vom Verhalten des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber die Wiedereingliederung nicht rechtzeitig ermöglicht, entfällt der Anspruch auf Fortsetzung des Übergangsgeldes. Betriebsrat einschalten und die DRV schriftlich über die verzögerte Umsetzung informieren; das legt die Grundlage für eine etwaige Kulanzprüfung.

Was passiert mit dem Nahtlosigkeits-ALG, wenn die Deutsche Rentenversicherung die Erwerbsminderungsrente ablehnt?

Ein Ablehnungsbescheid der DRV beendet das Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld nicht sofort. Solange Widerspruch oder Klage anhängig sind und die mehr als sechsmonatige Leistungsminderung weiterhin nachgewiesen wird, bleibt die Nahtlosigkeitsregelung anwendbar.

Erst eine rechtskräftige Entscheidung schließt die Nahtlosigkeit ab. Dann sollte unmittelbar Grundsicherung beim Jobcenter beantragt werden, um die Krankenversicherungskontinuität zu sichern.

Kann ich nach einer LTA-Reha noch Nahtlosigkeits-ALG bekommen, wenn die 78 Wochen bereits aufgebraucht sind?

Ja. Die Nahtlosigkeitsregelung knüpft nicht daran an, ob vorher Krankengeld bezogen wurde. Voraussetzung ist eine auf unter 15 Stunden pro Woche reduzierte Leistungsfähigkeit für mehr als sechs Monate, keine rechtskräftig festgestellte EM-Rente und die Bereitschaft, sich im Rahmen des Restleistungsvermögens der Vermittlung zur Verfügung zu stellen.

Außerdem müssen ausreichend Beitragszeiten in der Arbeitslosenversicherung vorhanden sein.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Bundesministerium der Justiz: § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes
Bundesministerium der Justiz: § 145 SGB III – Minderung der Leistungsfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung)
Bundesministerium der Justiz: § 71 SGB IX – Weiterzahlung der Leistungen
Bundesministerium der Justiz: § 65 SGB IX – Übergangsgeld