Viele Familien geben das Pflegegeld der pflegebedürftigen Mutter direkt an die pflegende Tochter weiter. Das ist steuerfrei, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Doch eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt aus dem Jahr 2024 zeigt, dass Familien in eine Steuerfalle tappen, sobald sie der Pflegeperson zusätzlich eigenes Geld zahlen, und zwar auch dann, wenn die Gesamtsumme das Pflegegeld noch nicht einmal erreicht.
Das Einkommensteuergesetz befreit in § 3 Nr. 36 Einnahmen für Pflegeleistungen bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes von der Steuer, wenn die Pflege von Angehörigen oder von Personen erbracht wird, die gegenüber dem Pflegebedürftigen eine sittliche Pflicht erfüllen.
Inhaltsverzeichnis
Diese Pflegegeld-Beträge sind 2026 steuerfrei
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist die Messlatte für die Steuerfreiheit. Wer als Angehöriger genau diesen Betrag für seinen Pflegeaufwand erhält, zahlt darauf keine Einkommensteuer und muss ihn auch nicht in der Steuererklärung angeben. Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und wurden für 2026 nicht erhöht: 347 Euro monatlich für Pflegegrad 2, 599 Euro für Pflegegrad 3, 800 Euro für Pflegegrad 4 und 990 Euro für Pflegegrad 5.
Die Steuerfreiheit gilt auch für den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, sofern er an die Pflegeperson weitergeleitet wird. Bei Pflegegrad 2 sind damit bis zu 478 Euro monatlich steuerfrei. Die Beträge unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und beeinflussen den Steuersatz für andere Einkünfte der Pflegeperson nicht.
Die OFD-Falle: Wenn Familien freiwillig mehr zahlen
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in ihrer Verfügung vom 18. März 2024 (S 2342 A-00067) dazu eine eindeutige Aussage getroffen: Freiwillige Zusatzzahlungen des Pflegebedürftigen aus eigenen Mitteln sind nicht steuerfrei, und zwar selbst dann nicht, wenn die Gesamtsumme aus Pflegegeld-Weiterleitung und Zusatzzahlung noch unter dem monatlichen Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades bleibt.
Die Steuerbefreiung greift nur, wenn der Angehörige Pflegekassen-Gelder durchleitet. Eine eigenständige Zahlung der pflegebedürftigen Person aus Privatvermögen oder Rente fällt nicht darunter. Die Herkunft des Geldes entscheidet, nicht die Summe.
Das Beispiel macht den Unterschied sichtbar: Hannelore K., 67, aus Bochum, hat Pflegegrad 3. Ihre Tochter Sandra K., 44, pflegt sie täglich und hat dafür ihre Stelle auf 20 Stunden reduziert. Hannelore leitet die 599 Euro Pflegekassengeld als Anerkennung an Sandra weiter: steuerfrei. Weil Sandra trotzdem erhebliche Einbußen hat, zahlt Hannelore zusätzlich 300 Euro aus eigener Rente.
Diese 300 Euro sind keine Pflegekassen-Weiterleitung, sondern eine freiwillige Zuwendung: 3.600 Euro jährlich, steuerpflichtig für Sandra, angabepflichtig in der Steuererklärung. Das gilt auch, wenn Sandra nicht das volle Pflegegeld bekommt: Zahlt Hannelore 400 Euro aus der Pflegekasse und 150 Euro aus eigener Tasche, sind die 150 Euro steuerpflichtig, selbst wenn 550 Euro insgesamt unter dem Pflegegeldsatz liegt.
Wann das Finanzamt prüft: Erwerbsabsicht und sittliche Pflicht
Die Steuerfreiheit gilt nicht automatisch für jeden, der Pflegegeld erhält. Sie setzt voraus, dass die Pflege entweder von einem Angehörigen erbracht wird oder von einer Person, die gegenüber dem Pflegebedürftigen eine sittliche Pflicht erfüllt. Für Angehörige (Kinder, Eltern, Geschwister, Partner, Enkel, Großeltern) ist diese Voraussetzung weitgehend unproblematisch.
Bei Nachbarn, engen Freunden oder anderen Nichtangehörigen prüft das Finanzamt genauer. Nach Verwaltungsauffassung kann eine sittliche Pflicht angenommen werden, wenn die betreffende Person nicht mehr als zwei Pflegebedürftige betreut.
Wer also gleichzeitig drei oder mehr Personen gegen Pflegegeld-Weiterleitung pflegt, riskiert, dass das Finanzamt Erwerbsabsicht unterstellt. Für Angehörige gilt diese Zweier-Grenze nicht.
Erwerbsabsicht entsteht auch dann, wenn die Pflege in einem arbeitsrechtlichen oder vertragsähnlichen Rahmen stattfindet. Wer mit der pflegebedürftigen Person einen schriftlichen Pflegevertrag mit Stundennachweisen und Honorarcharakter abschließt, gibt dem Finanzamt ein klares Signal, dass es sich um eine Dienstleistung handelt.
Die Einnahmen sind dann voll steuerpflichtig, unabhängig davon, ob sie die Höhe des Pflegegeldes übersteigen oder nicht.
Pflege-Pauschbetrag und weitergeleitetes Pflegegeld
Eine weitere steuerliche Frage, die pflegende Angehörige häufig stellen: Kann man neben dem steuerfreien Pflegegeld zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen?
Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG beträgt 600 Euro jährlich für Pflegegrad 2, 1.100 Euro für Pflegegrad 3 und 1.800 Euro für die Pflegegrade 4 und 5. Er senkt direkt das zu versteuernde Einkommen, ohne dass Einzelnachweise nötig sind.
Das Gesetz knüpft den Pflege-Pauschbetrag an eine Bedingung: Die pflegende Person darf für ihre Pflegeleistungen keine Einnahmen erhalten. Wer weitergeleitetes Pflegegeld empfängt, erhält eine Zahlung für die Pflege.
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Ob das als „Einnahme” im Sinne dieser Regelung gilt und den Pauschbetrag sperrt oder ob es als bloße Weiterleitung gilt und damit unschädlich ist, wird in der Praxis uneinheitlich gehandhabt. Es gibt Finanzämter, die die Kombination akzeptieren, und solche, die das nicht tun.
Eine ausdrückliche Ausnahme macht das Gesetz für Eltern, die ihr Kind mit Behinderungen pflegen: Für sie zählt das empfangene Pflegegeld ausdrücklich nicht als Einnahme, und der Pflege-Pauschbetrag bleibt ihnen erhalten.
Für alle anderen pflegenden Angehörigen bleibt die Frage, ob Pflegegeld-Weiterleitung und Pflege-Pauschbetrag zusammen beanspruchbar sind, abhängig vom zuständigen Finanzamt und einer möglichen Einzelfallprüfung. Wer auf Nummer sicher gehen will, holt sich vor der Steuererklärung Auskunft beim Finanzamt oder beim Lohnsteuerhilfeverein.
Richtig dokumentieren: So schützen Sie sich vor Nachfragen
Das Finanzamt erhält keine automatische Meldung über weitergeleites Pflegegeld. Die Pflegekassen übermitteln zwar Daten an Sozialversicherungsträger, aber keine regulären Steuerdaten-Meldungen an das Finanzamt. Trotzdem kann die Behörde in Einzelfällen Fragen stellen, und dann ist eine saubere Dokumentation entscheidend.
Wer steuerfrei bleiben will, sollte die Weiterleitung aus der Pflegekassen-Zahlung klar von etwaigen eigenen Familienbeiträgen trennen. Am einfachsten geht das über das Konto: Die Pflegekasse überweist an den Pflegebedürftigen. Der leitet denselben Betrag weiter an die Pflegeperson, erkennbar als Weiterleitung. Jede zusätzliche Zahlung aus eigenem Geld bleibt davon separat.
Darüber hinaus hilft es, die Pflegesituation kurz schriftlich festzuhalten: Wer pflegt wen, seit wann, wie intensiv. Nicht um einen Stundennachweis zu führen, sondern um den familiären, unentgeltlichen Charakter der Pflege belegen zu können. Kontoauszüge genügen. Wenn das Finanzamt fragt, geht es fast immer um dieselbe Frage: Handelt es sich um eine Anerkennung innerhalb der Familie oder um ein bezahltes Dienstverhältnis?
Häufige Fragen zur steuerfreien Pflegegeld-Weitergabe
Muss ich das weitergeleitete Pflegegeld in der Steuererklärung angeben?
Nein, wenn es sich um den weitergeleiteten Pflegekassen-Betrag bis zur Höhe des Pflegegeldes für den jeweiligen Pflegegrad handelt. Dieser Betrag ist steuerfrei und muss nicht eingetragen werden. Freiwillige Zusatzzahlungen der pflegebedürftigen Person aus eigenem Vermögen sind dagegen angabepflichtig und steuerpflichtig, auch wenn sie die Pflegegeld-Höhe nicht erreichen.
Gilt die Steuerfreiheit auch, wenn meine Mutter privat pflegeversichert ist?
Ja. Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch vergleichbare Leistungen aus privaten Pflegeversicherungsverträgen nach den Vorgaben des SGB XI sowie Leistungen nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege. Die Steuerfreiheit gilt also unabhängig davon, ob die Leistung aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung kommt.
Mein Bruder und ich pflegen unsere Eltern gemeinsam. Teilen wir uns die steuerfreien Beträge?
Den steuerfreien Rahmen gibt das Pflegegeld vor, das der pflegebedürftigen Person zusteht. Teilen mehrere Personen es unter sich auf, gilt die Steuerfreiheit für jeden anteilig, solange der Gesamtbetrag die Pflegegeld-Höhe nicht übersteigt und alle Zahlungen aus der Pflegekassen-Weiterleitung stammen.
Verliere ich den Pflege-Pauschbetrag, wenn ich weitergeleitetes Pflegegeld annehme?
Das ist die umstrittenste Frage in diesem Bereich. Das Gesetz schreibt vor, dass der Pflege-Pauschbetrag nur zusteht, wenn die Pflegeperson keine Einnahmen für ihre Pflegeleistungen erhält. Ob weitergeleitetes Pflegegeld als solche Einnahme gilt, wird von Finanzämtern nicht einheitlich beurteilt. Klären Sie das mit Ihrem zuständigen Finanzamt oder einem Lohnsteuerhilfeverein, bevor Sie beides in der Steuererklärung geltend machen.
Ist die Pflege-Anerkennung über das Pflegegeld hinaus verboten?
Nein, verboten ist sie nicht. Familien können der pflegenden Person jede Summe zahlen, die sie für angemessen halten. Die steuerliche Folge ist lediglich: Alles, was über das weitergeleitete Pflegekassen-Geld hinausgeht, ist steuerpflichtig und muss in der Steuererklärung der Pflegeperson erscheinen. Wie hoch die tatsächliche Steuerbelastung ausfällt, hängt von deren Gesamteinkommen und persönlichen Freibeträgen ab.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 36 und § 33b Abs. 6 (gesetze-im-internet.de)
Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) § 37 Abs. 1 Satz 3: Pflegegeld-Beträge ab 1. Januar 2025 (lxgesetze.de / BGBl. BAnz AT 12.12.2024 B7)
Bundesgesundheitsministerium: Bekanntmachung der Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025 (SGB11§30Bek 2025)
Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 18. März 2024, S 2342 A-00067-St 29, Zahlung von Pflegebedürftigen an selbst gewählte Pflegepersonen




