Das Jobcenter muss grundsätzlich die Reisekosten eines Bürgergeldempfängers übernehmen, wenn es für die Beantragung einer Ortsabwesenheit eine persönliche Vorsprache verlangt.
Allein für die Antragstellung und die Prüfung der Zustimmung zur Ortsabwesenheit sah das Gericht jedoch keine Notwendigkeit für eine persönliche Vorsprache, die auch nach § 7 Abs. 4a SGB II nicht erforderlich sei. So entschieden vom SG Konstanz, Urt. v. 21.02.2017 – S 10 AS 199/16 – (nicht veröffentlicht).
Das Jobcenter hat die persönliche Vorsprache zur Beantragung der Ortsabwesenheit verlangt, so dass eine entsprechende Meldeaufforderung nach § 309 Abs. 1 SGB Ill vorliegt.
Ort und Zeit sind insoweit bestimmbar, als sich der Leistungsberechtigte vor der beabsichtigten Ortsabwesenheit beim Träger der Grundsicherung melden muss.
Die Meldung beim Arbeitsvermittler ist nach § 309 Abs. 1 SGB III jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Das Gesetz schreibt insoweit nur vor, dass die Meldung bei der bezeichneten Stelle zu erfolgen hat. Auch § 7 Abs. 4a SGB II verlangt keine Vorsprache beim Arbeitsvermittler.
Keine Vorsprache auf Veranlassung des Antragstellers – wohl aber auf Veranlassung des Jobcenters
Entgegen der Auffassung des Jobcenters sah das Gericht im vorliegenden Fall auch keine Vorsprache auf eigene Veranlassung des Klägers, wenn das JC für die dem Kläger grundsätzlich zustehende Ortsabwesenheit von drei Kalenderwochen im Jahr eine persönliche Antragstellung vor Ort verlangt.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters lag ein Meldezweck vor.
Ebenso ist entgegen der Auffassung des Jobcenters auch ein Meldezweck gegeben.
Dieser ergibt sich vorliegend aus § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB lll.
In Abgrenzung zu § 309 Abs. 2 Nr. 4 SGB III, der in erster Linie der Klärung offener Fragen zu den Leistungsvoraussetzungen dient und daher regelmäßig vor einer Leistungsentscheidung zur Anwendung kommt, dient der Meldezweck in § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB III vor allem der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
Er umfasst auch die Prüfung, ob die Leistungsvoraussetzungen noch vorliegen.
Demgegenüber setzt eine Meldeaufforderung nach Nr. 5 grundsätzlich keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch voraus.
Danach diente die persönliche Vorsprache des Klägers dem Meldezweck des § 309 Abs. 2 Nr. 5 SGB lll.
Denn offensichtlich ging es dem Jobcenter darum, durch die persönliche Vorsprache zur Beantragung der Ortsabwesenheit auszuschließen, dass sich der Leistungsempfänger bereits unbefugt außerhalb des ortsnahen Bereichs aufhält mit der Folge, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 nicht mehr besteht.
Für die Beantragung der Ortsabwesenheit ist eine persönliche Vorsprache beim JC nicht erforderlich.
Allein für die Antragstellung und die Prüfung der Zustimmung zur Ortsabwesenheit sieht das Gericht keine Notwendigkeit für eine persönliche Vorsprache, die auch nach § 7 Abs. 4a SGB ll nicht erforderlich ist.
Eine entsprechende Entscheidung kann der Arbeitsvermittler regelmäßig auch nach Aktenlage oder ggf. nach Anforderung weiterer Unterlagen treffen. In diesem Fall kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden.
Verlangt das Jobcenter jedoch eine persönliche Vorsprache für die Beantragung der Ortsabwesenheit, hat es in diesem Fall grs. auch die Fahrtkosten zu tragen.
Verlangt das JC jedoch eine persönliche Vorsprache bei der Beantragung zur Ortsabwesenheit mit dem Ziel, Leistungsmissbrauch zu verhindern oder auszuschließen, muss es in diesem Fall grundsätzlich auch die Fahrtkosten übernehmen.
Die Übernahme der Fahrtkosten ergibt sich dabei aus § 309 Abs. 4 SGB lll.
Danach können auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten, die dem Meldepflichtigen und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
Das Ermessen des Jobcenters ist auf Null reduziert, wenn der Bürgergeldberechtigte einer Einladung des Jobcenters folgt.
Es ist zu berücksichtigen, dass das Ermessen des Jobcenters hinsichtlich der Erstattung wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Null reduziert ist, wenn ein AlgII-Bezieher einer Aufforderung des Jobcenters zur Vorsprache nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III nachkommt.
Dies gilt auch im Hinblick auf die Höhe der entstandenen Kosten, wobei sich die notwendigen Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkw regelmäßig nach § 5 Abs. l BRKG (0,20 Euro je gefahrenen Kilometer) bemessen (vgl. LSG Bay, U.v. 27.03.2012 – L 11 AS 774/10 -).
Das Jobcenter musste dem Leistungsberechtigten hier die Fahrtkosten in Höhe von 14,20 Euro erstatten.
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Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.