EM-Rente und Grundsicherung: Warum der Zuschlag oft verpufft – Rechenbeispiele

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Viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner haben seit Juli 2024 einen spürbaren Zuschlag auf ihre EM-Rente bekommen – auf dem Konto merken sie davon aber oft nichts. Der Grund: Wer zusätzlich Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, erlebt, dass das Sozialamt den Zuschlag vollständig wieder anrechnet. Nur in bestimmten Konstellationen bleibt tatsächlich mehr Netto übrig.

EM-Rentenzuschlag: Mehr Geld, das oft nicht ankommt

Mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz erhalten seit dem 1. Juli 2024 rund drei Millionen Menschen mit älteren EM-Renten einen pauschalen Zuschlag. Wer zwischen 2001 und Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente gegangen ist, bekommt 7,5 Prozent mehr Rente, bei Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Ende 2018 sind es 4,5 Prozent.

Die Rentenversicherung zahlt diesen Zuschlag zunächst als eigenen Zahlbetrag aus und integriert ihn ab 2025 schrittweise in die laufende Rente. In der Praxis betrifft das gerade viele Menschen mit niedrigen Erwerbsbiografien, die zusätzlich auf Grundsicherung angewiesen sind.

Genau dort liegt das Problem: Grundsicherung ist eine aufstockende Leistung, die Lücke zwischen Bedarf und eigenem Einkommen wird geschlossen – steigt das Einkommen, sinkt die Grundsicherung.

Wie Grundsicherung bei EM-Rentnern gerechnet wird

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII folgt einem einfachen Schema. Zunächst wird der individuelle Bedarf ermittelt. Er setzt sich im Kern zusammen aus dem monatlichen Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1, der seit 2024 bei 563 Euro liegt, und den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Gegebenenfalls kommen Mehrbedarfe hinzu, etwa bei Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder aG oder bei kostenaufwändiger Ernährung.

Aus diesem Gesamtbedarf wird anschließend das anrechenbare Einkommen herausgerechnet. Dazu gehört die EM-Rente nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, eventuelle weitere Renten, Lohn, Unterhalt oder andere Einkünfte.

Der verbleibende Betrag ist die Grundsicherungsleistung. Formal gilt: Bedarf minus anrechenbares Einkommen ergibt die Grundsicherung. Steigt die Rente, sinkt in aller Regel der Sozialhilfebetrag im gleichen Umfang.

Freibeträge auf Renten: Wann die Anrechnung gebremst wird

Ganz so schlicht ist das System aber nicht. Für bestimmte Rentnerinnen und Rentner gibt es Freibeträge, die dafür sorgen, dass ein Teil der Rente nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Besonders wichtig ist der Grundrenten-Freibetrag nach § 82a SGB XII.

Wer mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten gesammelt hat, bekommt von seiner gesetzlichen Rente einen Teil anrechnungsfrei gestellt: Zunächst bleiben 100 Euro im Monat frei, von dem darüberliegenden Teil sind weitere 30 Prozent geschützt. Der Freibetrag ist gedeckelt auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1; aktuell sind das 281,50 Euro im Monat.

Ähnliche Freibeträge gibt es für zusätzliche Altersvorsorge wie Riester-, Rürup- oder Betriebsrenten. Auch hier bleiben 100 Euro plus 30 Prozent des darüberliegenden Betrages, maximal 50 Prozent des Regelbedarfs, anrechnungsfrei.

In der Praxis bedeutet das: Je nachdem, ob und wie ein solcher Freibetrag greift, kann der EM-Zuschlag entweder vollständig „weggerechnet“ werden oder teilweise tatsächlich im Portemonnaie ankommen.

Rechenbeispiel 1: Zuschlag wird komplett aufgefressen

Rechenbeispiel 1 zeigt den klassischen Fall, in dem der EM-Zuschlag vollständig in der Grundsicherung versickert.

Ausgangslage: Eine alleinstehende Person mit voller EM-Rente lebt in einer Kommune, in der eine Warmmiete von 500 Euro als angemessen gilt. Der Regelbedarf beträgt 563 Euro. Der Gesamtbedarf liegt damit bei 1.063 Euro im Monat (563 Euro Regelbedarf plus 500 Euro Kosten der Unterkunft).

Die Person erhält eine EM-Rente mit einem Zahlbetrag von 900 Euro. Es gibt keinen Rentenfreibetrag, weil die 33 Jahre Grundrentenzeiten nicht erreicht werden.

Vor dem Zuschlag rechnet das Sozialamt 900 Euro als Einkommen an. Die Grundsicherung gleicht nur die Lücke aus. Aus 1.063 Euro Bedarf minus 900 Euro Rente ergeben sich 163 Euro Grundsicherung. Auf dem Konto landen insgesamt 1.063 Euro.

Nach dem Zuschlag erhöht sich die Rente um 7,5 Prozent auf rund 968 Euro. Nun gelten 968 Euro als Einkommen. Die Grundsicherung sinkt entsprechend: 1.063 Euro Bedarf minus 968 Euro Rente ergeben 95 Euro Grundsicherung. Insgesamt stehen wieder 1.063 Euro zur Verfügung. Der Zuschlag von 68 Euro ist vollständig über die Grundsicherung wegkompensiert worden.

Genau diese Konstellation trifft viele Erwerbsgeminderte mit kurzen, unterbrochenen Erwerbsbiografien, die keinen Anspruch auf den Grundrenten-Freibetrag haben.

Rechenbeispiel 2: Zuschlag bringt ein kleines Netto-Plus

Ganz anders sieht es aus, wenn ein Grundrenten-Freibetrag greift und die Rente noch unterhalb des Freibetragsdeckels liegt.

Ausgangslage: Eine alleinstehende Person mit voller EM-Rente und langjähriger Erwerbsbiografie erfüllt die 33-Jahre-Voraussetzung. Sie bezieht eine EM-Rente von 400 Euro. Der Bedarf bleibt wie im ersten Beispiel bei 1.063 Euro im Monat.

Vor dem Zuschlag wird zunächst der Freibetrag berechnet. Von der Rente bleiben 100 Euro Sockelbetrag und 30 Prozent des darüberliegenden Anteils frei. Aus 400 Euro minus 100 Euro ergeben sich 300 Euro, davon sind 30 Prozent, also 90 Euro, zusätzlich geschützt. Der gesamte Freibetrag beträgt 190 Euro.

Anrechenbares Einkommen sind damit 400 Euro minus 190 Euro, also 210 Euro. Das Sozialamt zahlt 1.063 Euro Bedarf minus 210 Euro Einkommen, somit 853 Euro Grundsicherung. Insgesamt stehen 1.253 Euro zur Verfügung, der Bedarf wird vollständig gedeckt und 190 Euro Rente kommen noch obendrauf.

Nach einem Zuschlag von 7,5 Prozent steigt die Rente auf 430 Euro. Der Freibetrag wird neu berechnet. Es bleiben erneut 100 Euro Sockelbetrag frei und 30 Prozent des Betrages über 100 Euro. Aus 430 Euro minus 100 Euro ergeben sich 330 Euro. 30 Prozent davon sind 99 Euro. Der neue Freibetrag beträgt damit 199 Euro.

Anrechenbares Einkommen sind 430 Euro minus 199 Euro, also 231 Euro. Die Grundsicherung sinkt auf 832 Euro (1.063 Euro minus 231 Euro). Insgesamt stehen nun 1.262 Euro zur Verfügung.

Der Netto-Vorteil liegt bei 9 Euro im Monat. Der größte Teil des Zuschlags wird zwar angerechnet, aber weil der Freibetrag mitwächst, bleibt ein kleiner Teil des Plus als zusätzliches Einkommen übrig.

Rechenbeispiel 3: Freibetrag bereits am Deckel – Zuschlag läuft ins Leere

Im dritten Beispiel zeigt sich, dass auch bei vorhandenen Grundrentenzeiten der Zuschlag ins Leere laufen kann, wenn der Freibetrag schon ausgeschöpft ist.

Ausgangslage: Die Person erfüllt die 33-Jahre-Voraussetzung und erhält eine EM-Rente von 900 Euro. Rein rechnerisch ergäbe sich ein Freibetrag von 100 Euro plus 30 Prozent des Betrages über 100 Euro. Aus 900 Euro minus 100 Euro werden 800 Euro, 30 Prozent davon wären 240 Euro.

Zusammen mit dem Sockelbetrag ergäben sich 340 Euro Freibetrag. An dieser Stelle greift jedoch der Deckel von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Mehr als 281,50 Euro im Monat dürfen nicht frei bleiben.

Der anrechnungsfreie Betrag ist damit bereits maximiert. Steigt die Rente durch den EM-Zuschlag, erhöht sich das anrechenbare Einkommen eins zu eins, die Grundsicherung sinkt in gleicher Höhe. Das Gesamteinkommen bleibt unverändert. In dieser Konstellation wird der Zuschlag vollständig „aufgefressen“, obwohl formal ein Freibetrag existiert.

Rechenbeispiel 4: Zuschlag befreit aus der Grundsicherung – mit Nebenwirkungen

Es gibt auch Fälle, in denen der Zuschlag die Betroffenen knapp über die Grundsicherungsgrenze hebt und so tatsächlich mehr Netto bringt, allerdings mit rechtlichen Nebenfolgen.

Ausgangslage: Eine alleinstehende Person hat wie im ersten Beispiel einen Bedarf von 1.063 Euro. Die EM-Rente liegt bei 1.050 Euro, ein Rentenfreibetrag existiert nicht. Vor dem Zuschlag zahlt das Sozialamt 13 Euro Grundsicherung (1.063 Euro Bedarf minus 1.050 Euro Einkommen).

Die Person gilt als Leistungsberechtigte nach SGB XII und kann etwa eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag, Sozialtarife oder andere Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

Nach einem Zuschlag von 7,5 Prozent steigt die Rente auf rund 1.129 Euro. Damit liegt das Einkommen über dem Bedarf. Ein Anspruch auf Grundsicherung entfällt. Die Person verfügt nun zwar über 1.129 Euro im Monat und hat damit rund 66 Euro mehr als vorher, fällt aber zugleich aus dem System der Grundsicherung heraus.

Das kann sich positiv anfühlen, weil keine Vermögensprüfung und kein Sozialamtskontakt mehr nötig sind, bedeutet aber auch, dass Befreiungen und Nachteilsausgleiche, die an den Leistungsbezug geknüpft sind, wegfallen oder neu beantragt werden müssen.

Was Betroffene unternehmen können: Bescheide prüfen und Rechte ausschöpfen

Wer eine EM-Rente mit Zuschlag bezieht und zusätzlich Grundsicherung erhält, sollte Bescheide sorgfältig prüfen lassen. Wichtig ist, ob der Grundrenten-Freibetrag korrekt angewendet wurde, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten vorliegen, und ob Freibeträge für zusätzliche Altersvorsorge vollständig berücksichtigt sind.

Fehler in der Berechnung können mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, in der Regel rückwirkend für ein Jahr, korrigiert werden.

Ebenso lohnt ein genauer Blick auf die anerkannten Unterkunftskosten und Mehrbedarfe. Werden angemessene Mieten inklusive Heizkosten vollständig übernommen oder hat das Sozialamt gekürzt, obwohl die Wohnung objektiv nicht zu teuer ist?

Sind bei Schwerbehinderung die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII eingerechnet, besteht ein Anspruch auf Zuschläge wegen Alleinerziehung oder krankheitsbedingter Ernährung? Jeder zusätzliche Bedarf erhöht den Gesamtbedarf und kann dafür sorgen, dass vom EM-Zuschlag mehr im Geldbeutel bleibt.

Schließlich sollten Betroffene im Blick behalten, welche Vor- und Nachteile es hat, knapp aus der Grundsicherung herauszufallen. Mehr Netto ist zunächst erfreulich, kann aber mit dem Verlust von Befreiungen beim Rundfunkbeitrag oder anderen Vergünstigungen einhergehen.

Gerade dort ist unabhängige Beratung sinnvoll, um zu entscheiden, ob und wie man gegen fehlerhafte Entscheidungen des Sozialamts vorgeht – und ob der viel beworbene EM-Zuschlag in der eigenen Situation wirklich ankommt oder nur in den Berechnungen der Grundsicherung „verpufft“.