Wann von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II auszugehen ist, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind nur außergewöhnliche Umstände, die nicht bereits von den ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge erfasst werden.
Darauf hat das Bundessozialgericht bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 hingewiesen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R).
Dabei gilt im Bürgergeldrecht ein strenger Maßstab. Anders als im Sozialhilferecht reicht nicht schon jede Härte aus. Vielmehr müssen Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als die üblichen Einschnitte, die mit einer Vermögensverwertung regelmäßig verbunden sind. Auch die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass die Härtefallregelung im SGB II eng auszulegen ist.
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Besondere Härte im SGB II: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Ein solcher Härtefall kann etwa dann vorliegen, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter gezwungen wäre, Ersparnisse für die Altersvorsorge einzusetzen, obwohl wegen einer selbständigen Tätigkeit erhebliche Lücken in der Rentenversicherung bestehen. Entscheidend sind damit besondere Umstände, die bei anderen Hilfebedürftigen typischerweise nicht anzutreffen sind und nur in ihrer Gesamtschau das Gewicht einer besonderen Härte erreichen.
Auch die Herkunft des Vermögens kann eine Rolle spielen. Bei durch Schenkung erworbenen Vermögenswerten stellt sich immer wieder die Frage, ob deren Einsatz eine besondere Härte darstellt, weil damit der Zweck der Zuwendung verfehlt würde. Nach der Rechtsprechung ist das jedoch regelmäßig nicht der Fall.
Bürgergeld und Schenkung: Warum geschenktes Vermögen meist nicht geschützt ist
Einer Schenkung wohnt – ebenso wie einer Zuwendung von Todes wegen – in aller Regel die Erwartung inne, dass sie dem Beschenkten nützlich sein soll. Dass diese Erwartung durch die Berücksichtigung des Vermögens bei staatlichen Fürsorgeleistungen enttäuscht wird, ist nach der Rechtsprechung dem System immanent. Allein daraus folgt noch keine besondere Härte im Rechtssinne. Es lässt sich daher nicht allgemein sagen, dass ein Vermögensgegenstand, etwa ein Personenkraftwagen, nur deshalb von der Verwertung ausgenommen wäre, weil er geschenkt worden ist.
Pflichtteilsanspruch beim Bürgergeld: Familiäre Konflikte können relevant sein
Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II kann sich aber aus den besonderen persönlichen Umständen ergeben, die mit der Vermögensverwertung verbunden sind. Das Bundessozialgericht hat hierzu entschieden, dass bei der Verwertung eines Pflichtteilsanspruchs nicht nur wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, sondern auch andere Umstände, etwa eine schwerwiegende familiäre Konfliktsituation (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 2/09 R).
Zugleich hat das Bundessozialgericht betont, dass nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sei, warum die Geltendmachung eines Anspruchs bei tatsächlich bestehender Hilfebedürftigkeit innerhalb eines intakten Familienverbandes stets als Affront empfunden werden müsse. Anders kann die Lage aber zu beurteilen sein, wenn besondere Umstände hinzutreten.
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Familiäre Belange im Bürgergeld: Wann Vermögen ausnahmsweise verschont bleiben kann
Genau hier kommt den familiären Belangen Bedeutung zu. Auch im SGB II können sie unter Härtegesichtspunkten zu einer Vermögensfreistellung führen. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Durchsetzung einer Forderung oder die Verwertung eines Vermögensgegenstands aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirkt. Eine solche Belastung kann sich aus persönlichen Umständen oder aus den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angehörigen ergeben, etwa wenn eine nachhaltige Störung des Familienfriedens konkret zu befürchten ist.
Urteil zum Bürgergeld: Hausverkauf im Trennungsjahr kann unzumutbar sein
Diesen Maßstab haben mehrere Gerichte aufgegriffen. So hat etwa das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil zum Az. L 13 AS 105/16 entschieden, dass Bezieher von Bürgergeld ihr Reihenhaus im Trennungsjahr nicht verkaufen müssen, wenn eine besondere Härte vorliegt. Die Verpflichtung zur Verwertung eines Hausgrundstücks, das vom getrennt lebenden Ehepartner weiterhin genutzt wird und bis zum Auszug des Leistungsberechtigten als Schonvermögen galt, kann vor Ablauf des Trennungsjahres eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II darstellen.
Bürgergeld trotz Erbengemeinschaft: Besondere Härte kann Verwertung ausschließen
Auch im Zusammenhang mit Erbengemeinschaften kann eine besondere Härte vorliegen. So hat das Sozialgericht Braunschweig aktuell unter dem Az. S 44 AS 295/23 entschieden, dass trotz einer Erbengemeinschaft und eines Vermögenswertes von 100.000 Euro ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen kann, wenn die Verwertung unter Berücksichtigung familiärer Belange eine besondere Härte bedeuten würde.
Denn eine Erbauseinandersetzung kann vom Jobcenter nicht ohne Weiteres verlangt werden, wenn gerade dieser Schritt für den Kläger eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Verwertung den Kläger nicht tatsächlich in die Lage versetzen würde, mit dem aus der Verwertung Erlangten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hinzu kommen außergewöhnliche Umstände, die bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht auftreten und den Fall in ihrem Zusammenwirken in einem besonders krassen Licht erscheinen lassen.
Gerade familiäre Belange können in solchen Konstellationen ausschlaggebend sein. Das gilt etwa dann, wenn eine gerichtliche Erbauseinandersetzung praktisch nur durch eine Zwangsversteigerung der von der Erbengemeinschaft gehaltenen Immobilien durchgesetzt werden könnte und dies den Familienverband in außergewöhnlicher Weise belasten würde.
Bürgergeld und Vermögen: Die Ausnahme bleibt eng begrenzt
Der rechtliche Maßstab bleibt jedoch eng. Nicht jede familiäre Spannung, nicht jede Schenkung und nicht jede Erbschaft führt dazu, dass Vermögen beim Bürgergeld verschont bleibt. Entscheidend sind stets außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls. Nur wenn die Verwertung über die gewöhnlichen Belastungen hinausgeht und zu einer besonders gravierenden persönlichen oder familiären Härte führen würde, kann eine Vermögensfreistellung in Betracht kommen.
Fazit: Familiäre Härte kann beim Bürgergeld im Einzelfall entscheidend sein
Familiäre Belange können auch im Bürgergeldrecht ausnahmsweise zu einer Vermögensfreistellung führen. Die Hürde dafür liegt jedoch hoch. Wer sich gegenüber dem Jobcenter auf eine besondere Härte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II berufen will, muss konkrete außergewöhnliche Umstände darlegen, die über die üblichen Folgen einer Vermögensverwertung deutlich hinausgehen.



