Bürgergeld: Auch gegen vorläufige Entscheidung des Jobcenters muss der Rechtsweg eröffnet sein

Mit wegweisendem Urteil gibt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ( Urt. v. 31.03.2026 – L 2 AS 799/25 ) bekannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) gilt, dass bereits aus dem Justizgewährungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) folgt, dass auch gegen vorläufige Entscheidungen über Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich der Rechtsweg eröffnet sein muss (BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 119/10 R -).

Es ist diesbezüglich anerkannt, dass eine leistungsberechtigte Person auch gegen eine vorläufige Leistungsbewilligung Widerspruch und Klage erheben kann, solange sich diese nicht durch den Erlass einer abschließenden Entscheidung erledigt hat.

Das Klagebegehren kann dabei auf die Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen gerichtet sein oder sich mit der Begründung gegen die Vorläufigkeit selbst wenden, dass statt einer vorläufigen eine endgültige Entscheidung hätte ergehen müssen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Klage kann zwar nach Ablauf des Bewilligungszeitraums entfallen

Dies setzt aber voraus, dass der erstrebte Erfolg für den Leistungsberechtigten auf einem anderen Weg leichter zu erreichen ist.

Die Möglichkeit und das Recht der Leistungsberechtigten, eine abschließende Entscheidung gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB II zu beantragen, ist aber nicht stets als „leichterer Weg“ zu qualifizieren.

Hiervon kann aber allenfalls dann ausgegangen werden

Wenn zum einen der entscheidungserhebliche Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt bereits ausermittelt ist, so dass die Verwaltung überhaupt abschließend entscheiden kann und vor allem darf.

Zum anderen müsste der Leistungsträger dies ebenso werten, er also zu einer abschließenden Entscheidung bereit und im Stande sein.

Andernfalls würde der Antragsteller bzw. Leistungsempfänger auf einen weiteren Rechtsstreit verwiesen, was kaum ein leichterer Weg sein kann.

Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor

Streitig ist insbesondere weiterhin, ob das von Herrn I. erzielte Einkommen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Klägerin zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin macht diesbezüglich mit ihrer Klage gegen die mit Bescheid vom 21.05.2024 erfolgte vorläufige Leistungsbewilligung geltend, dass das Jobcenter ihr zu Unrecht lediglich vorläufige Leistungen bewilligt habe, weil die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungsbewilligung nicht vorlägen, da sie selbst über kein Einkommen verfüge und die Einkünfte ihres Mitbewohners mangels Bedarfsgemeinschaft mit diesem nicht zu berücksichtigen seien.

Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens ist damit, ob die Klägerin in dem streitigen Zeitraum mit Herrn I. nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hat.

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Hätte eine solche nicht vorgelegen, wären der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für eine Alleinstehende ohne Berücksichtigung von Einkommen zu bewilligen gewesen. Da die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung nach § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II mangels tatsächlicher Ungewissheit nicht vorgelegen hätten, hätte sie Anspruch auf eine endgültige Bewilligung gehabt.

Wendet sich eine leistungsberechtigte Person aber – wie hier – nicht (nur) gegen die Höhe der vorläufigen Leistungsbewilligung, sondern fordert eine Korrektur der vorläufigen Entscheidung in eine von vornherein endgültige Entscheidung, ist die Notwendigkeit eines Antrags auf abschließende Entscheidung schon deshalb nicht ersichtlich, weil eine solche abschließende Entscheidung bei einer endgültigen Leistungsbewilligung überhaupt nicht erforderlich ist.

Aus der Entscheidung des 7. Senats des LSG NRW (Beschluss vom 27.06.2016 – L 7 AS 2320/14 B) ergibt sich nichts anderes, weil auch in dieser Entscheidung betont worden ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis gegen eine vorläufige Leistung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht grundsätzlich entfällt, sondern Voraussetzung hierfür ist, dass eine abschließende Festsetzung tatsächlich auch möglich ist (so auch LSG NRW, Beschluss vom 04.06.2020 – L 21 AS 476/20 B -).

Dies ist hier wegen der weiterhin ungeklärten Frage des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft gerade nicht der Fall.

Dass die vorläufig bewilligten Leistungen nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II zwischenzeitlich als abschließend festgesetzt gelten, weil innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ergangen ist und die Klage gegen die vorläufige Bewilligung den Eintritt dieser Fiktionswirkung nicht hindert, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die als abschließende Festsetzung geltende Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II aus dem Bescheid vom 21.05.2024 bleibt damit Gegenstand des gegen die vorläufige Bewilligung gerichteten Klageverfahrens.

Durch den Eintritt der Fiktion erledigt sich der auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung beziehende Teil der Bewilligungsverfügung. Demgegenüber bleibt die Höhe des bewilligten Bürgergelds unverändert (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.05.2022 – B 7/14 AS 1/21 ).

In dem Verfahren mit diesem Streitgegenstand begehrt die Klägerin höheres Bürgergeld für die Zeit von Februar bis Juli 2024 nach den §§ 7 ff. und 19 ff. SGB II.

Fazit

Im Rahmen der gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu treffenden Ermessensentscheidung

hält es das Gericht für sachgerecht, die Sache an das SG zurückzuverweisen, weil dem Erhalt des Instanzenzuges im vorliegenden Fall der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beteiligten an einer möglicherweise geringfügig schnelleren Sachentscheidung eingeräumt werden muss.