Ob Schulgeld für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Schule oder Bildungseinrichtung eine mit der Erzielung von Einkommen verbundene Aufwendung ist und somit vom Einkommen abgesetzt werden kann, wurde bislang in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
Nun hatte erstmals das Bundessozialgericht die Frage zu beantworten, ob Schulgeld für den Besuch einer privaten Bildungseinrichtung nach dem BAföG oder SGB II vom Einkommen absetzbar ist und welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen.
Konkret ging es um den Besuch einer privaten Kosmetikschule, bei der ein Schulgeld zu entrichten war.
Der konkrete Fall
Die in Hamburg lebende Klägerin hatte eine Ausbildung zur Kosmetikerin an einer privaten Berufsfachschule absolviert. Für den Schulbesuch musste sie monatlich 400 Euro an Schulgeld zahlen.
Die Frau erhielt zwar Schüler-Bafög und Einkünfte aus eine Aushilfstätigkeit in einem Kosmetikstudio. Das Geld reichte aber auch mit Erhalt eines Bildungskredits von der Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht. Sie beantragte daher beim Jobcenter Hamburg ergänzendes Arbeitslosengeld II. Dabei gab sie ihr Schüler-Bafög und ihre Einkünfte aus dem Minijob an. Das Schulgeld machte sie als Ausbildungskosten einkommensmindernd geltend, um höhere Leistungen vom Jobcenter erhalten zu können.
Das Jobcenter gewährte ihr zwar für April 2018 bis März 2019 ergänzendes Arbeitslosengeld II. Das Schulgeld berücksichtigte die Behörde jedoch nicht einkommensmindernd. Das Arbeitslosengeld II diene der Existenzsicherung und nicht der Ausbildung. Auch sehe das Bafög keine Absetzmöglichkeiten – hier des Schulgeldes – vor.
Vorinstanzen hatten erst Anspruch bejaht
In den Vorinstanzen hatte zunächst das Sozialgericht Hamburg die Absetzung des Schulgeldes vom BAföG bejaht, im Weiteren hatte dann das Landessozialgericht Hamburg die Absetzung generell verneint mit der Begründung, dass alternative schulgeldfreie Ausbildungsmöglichkeiten verfügbar wären.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nunmehr klargestellt (B 4 AS 8/25 R vom 12.03.2026), das Schulgeld für den Besuch einer privaten Schule oder Bildungseinrichtung weder von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), noch vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden darf.
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Es handelt sich lt. BSG nicht um eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II.
Sowohl im BAföG als auch im SGB II ist der Bedarf pauschaliert, Zusatzleistungen für Schulgeld oder Studiengebühren werden nicht gewährt. Schülern wird lt. BSG damit zugemutet, das Schulgeld für den Besuch einer Privatschule selbst aufzubringen, wenn sie sich gegen den Besuch einer schulgeldfreien Bildungseinrichtung entscheiden.
Deshalb sei es auch unerheblich, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung steht und im konkreten Einzelfall zumutbar ist.
Schule und Ausbildung bleiben verwehrt
Damit bleibt Schülern und Auszubildenden der Besuch einer privaten Schule oder Bildungseinrichtung verwehrt, wenn sie sich das Schulgeld nicht leisten können.
Auch dann, wenn keine kostenfreie Alternative zur gewählten Ausbildung zur Verfügung steht, oder die private Ausbildung höherwertig ist.
Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts steht damit den Aussagen ehemaliger und amtierender Bildungsminister diametral entgegen, wonach Bildung nicht vom Einkommen abhängig sein darf.
Der Gesetzgeber ist nun gefordert, durch Änderungen im BAföG und SGB II dieses Bildungsversprechen einzulösen und zu garantieren. Tut er das nicht, zementiert er damit ein einkommensabhängiges Bildungssystem in Deutschland.



