Zwei Gesetze treten im Sommer 2026 fast gleichzeitig in Kraft. Das eine verspricht Alleinerziehenden mit Grundschulkindern endlich verlässliche Betreuung. Das andere erhöht den Druck auf genau diese Menschen, schneller in Arbeit zu kommen. Wer nicht versteht, wie beide zusammenspielen, gerät in die Klemme – zwischen einem Rechtsanspruch, der auf dem Papier gilt, und einer Betreuungsrealität, die in vielen Kommunen noch nicht existiert.
Ab dem 1. August 2026 haben alle Erstklässlerinnen und Erstklässler in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) verankert diesen Anspruch in § 24 Absatz 4 SGB VIII: acht Stunden Betreuung an allen fünf Werktagen, einschließlich Unterrichtszeit, auch in den Schulferien – mit einer landesrechtlich geregelten Ausnahme von maximal vier Wochen Schließzeit pro Jahr. Ab dem Schuljahr 2029/30 gilt der Anspruch für alle Grundschulklassen eins bis vier.
Für Alleinerziehende im Bürgergeld-Bezug klingt das zunächst wie eine Entlastung. Doch das 13. Gesetz zur Änderung des SGB II, das zum 1. Juli 2026 in Kraft tritt – einen Monat bevor der Betreuungsanspruch greift – schafft ein unmittelbares Spannungsfeld. Diese Reform senkt die Schwelle für Zumutbarkeit erheblich: Bislang galt Arbeit oder Eingliederungsmaßnahmen als unzumutbar, solange ein Kind unter drei Jahren war.
Ab Juli 2026 entfällt dieser Schutz bereits nach dem ersten Geburtstag des Kindes. Und für Kinder im Grundschulalter zieht das Jobcenter den neuen Ganztagsanspruch direkt als Argument heran: Wenn das Kind ab August Anspruch auf Ganztag hat, ist Erwerbstätigkeit zumutbar.
Was dabei systematisch ausgeblendet wird: Ein Rechtsanspruch ist kein verfügbarer Platz.
Inhaltsverzeichnis
Was der GaFöG-Anspruch konkret bedeutet – und was er nicht garantiert
Der Anspruch aus dem GaFöG richtet sich an das Kind, nicht an die Eltern. Er verpflichtet den Schulträger oder Jugendhilfeträger, einen geeigneten Platz bereitzustellen. Acht Stunden täglich an fünf Werktagen, pädagogisch begleitet, mit Mittagessen, auch in den Ferien. Die Unterrichtszeiten werden auf die acht Stunden angerechnet. Ein Kind, das um 8 Uhr eingeschult wird und um 13 Uhr den Unterricht beendet, hat Anspruch auf mindestens drei weitere Betreuungsstunden – zuzüglich Ferienbetreuung.
Was dieser Anspruch nicht liefert, ist die Gewissheit, dass ein passender Platz am 1. August auch tatsächlich vorhanden ist. Das Institut der Deutschen Wirtschaft hat im Februar 2026 berechnet, dass allein in Westdeutschland bis 2029 mindestens 149.700 zusätzliche Hortplätze eingerichtet werden müssen.
Das Deutsche Schulportal berichtete Anfang März 2026, dass ein halbes Jahr vor Inkrafttreten des Rechtsanspruchs Zehntausende Plätze fehlen. Eine Umfrage des Verbandes Bildung und Erziehung unter mehr als 1.300 Schulleitungen vom Januar 2026 ergab: Jede vierte Schulleitung geht davon aus, nicht allen einzuschulenden Erstklässlern einen Ganztagsplatz anbieten zu können.
Der GaFöG-Bericht der Bundesregierung warnt ausdrücklich davor, dass der Fachkräftemangel zu einer „prekären Professionalität” führe, weil vielerorts nur noch Aufsichtsaufgaben wahrgenommen werden könnten.
Für eine alleinerziehende Mutter, die im August 2026 ihr Kind in Klasse 1 einschult und beim Jobcenter unter Druck steht, ist diese Lücke zwischen Rechtsanspruch und Platzverfügbarkeit der entscheidende Punkt.
Das Zumutbarkeits-Argument des Jobcenters und seine gesetzliche Grenze
Das Jobcenter darf Zumutbarkeit nur feststellen, wenn die Betreuung real gesichert ist – nicht nur theoretisch verfügbar. Das ist keine Ermessensfrage, sondern geltendes Recht. Solange kein Ganztagsplatz nachweislich vorhanden und nutzbar ist, fehlt die Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeitsfeststellung gegenüber Alleinerziehenden. Ohne Zumutbarkeit keine Sanktion.
Die entscheidende Frage ist daher nicht, ob ein Rechtsanspruch besteht, sondern ob ein konkreter Platz real genutzt werden kann. Wer einen Platz hat, hat auch entsprechende Mitwirkungspflichten. Wer keinen hat, aber das lückenlos dokumentiert, ist vor Sanktionen geschützt.
Das klingt nach einer eindeutigen Schutzregel – ist in der Praxis aber eine Beweislastfrage, die systematisch auf die Betroffenen abgewälzt wird. Das Jobcenter behauptet Zumutbarkeit, ohne zu prüfen, ob ein Platz existiert. Wer dagegen nicht aktiv Widerspruch einlegt und belegt, dass kein Platz vorhanden ist, riskiert Sanktionen, die rechtlich nicht haltbar wären.
Sabrina K., 34, aus Köln, hat ein Kind, das im August 2026 eingeschult wird. Die Grundschule in ihrem Stadtteil konnte ihr bis März 2026 noch keinen Ganztagsplatz zusagen – die Kapazitäten seien noch nicht gesichert, hieß es. Das Jobcenter teilte ihr dennoch schriftlich mit, sie müsse sich ab August für mindestens 20 Stunden wöchentlich arbeitsvermitteln lassen, weil ihr Kind dann „Anspruch auf Ganztagsbetreuung” habe.
Bei Nichtmitwirkung drohe eine Leistungsminderung von 30 Prozent des Regelbedarfs – das wären rund 169 Euro monatlich. Auf Sabrinas Nachfrage, ob ein konkreter Platz existiere, antwortete das Jobcenter nicht. Das beschreibt keine Ausnahme, sondern eine strukturelle Praxis: Der Anspruch auf dem Papier wird als Nachweis der Betreuungssicherheit behandelt, obwohl das Gesetz genau das nicht hergibt.
Wenn der Platz fehlt: Rechtswege kennen und nutzen
Wer keinen Ganztagsplatz bekommt, obwohl das Kind ab August 2026 in die erste Klasse kommt, hat einen einklagbaren Anspruch gegen den Träger. Zuständig ist je nach Bundesland entweder der Schulträger – also die Gemeinde oder der Landkreis – oder das örtliche Jugendamt, wenn die Betreuung in einem Hort oder einer Kindertageseinrichtung stattfindet. In manchen Ländern teilen sich Schulträger und Jugendhilfeträger die Verantwortung.
Der erste Schritt ist die schriftliche Anmeldung für die Ganztagsbetreuung direkt bei der Schule oder dem Träger – mit Datum und einem Nachweis des Eingangs, also am besten per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung. Wer abgewiesen wird oder keine Rückmeldung erhält, setzt den Träger mit einer schriftlichen Anfrage mit Fristsetzung in Verzug.
Bleibt die Reaktion aus oder ist sie negativ, ist Widerspruch beim zuständigen Schulträger oder Jugendamt möglich. Im nächsten Schritt kann beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung auf Zuweisung eines Platzes beantragt werden – das Gericht entscheidet dann im Eilverfahren.
Für das Jobcenter gilt: Alle Ablehnungen, Wartelisten-Bestätigungen und schriftliche Kommunikation mit dem Schulträger oder Jugendamt müssen aufgehoben werden. Diese Dokumente sind der wirksame Schutz gegen eine Zumutbarkeitsfeststellung, die auf dem papiermäßigen GaFöG-Anspruch beruht, ohne den real existierenden Platz zu prüfen. Das Jobcenter wird das nicht von sich aus prüfen – die Nachweispflicht liegt faktisch bei den Betroffenen.
Das Bildungs- und Teilhabepaket: Was Bürgergeld-Familien im Ganztag nicht zahlen müssen
Wer einen Ganztagsplatz bekommt, profitiert von mehr als der Betreuungszeit. Das Bildungs- und Teilhabepaket nach § 28 SGB II übernimmt für Kinder in Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaften die vollständigen Kosten des Mittagessens in Schule, Ganztagsbetreuung oder Hort. Der früher übliche Eigenanteil von einem Euro pro Mittagessen entfällt seit der Reform des Bildungspakets vollständig.
Das ist eine direkte Entlastung, die viele Familien nicht kennen. Bei fünf Schultagen pro Woche und rund 180 Schultagen im Jahr kann die übernommene Mittagsverpflegung einen Gegenwert von mehreren hundert Euro jährlich erreichen – abhängig vom Anbieter und den Konditionen des Schulcaterings.
Dieser Anspruch besteht automatisch durch den Bürgergeld-Bezug. In der Praxis wird er aber vielfach nicht abgerufen, weil Eltern die Leistung nicht kennen oder die Schule keine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Wer in der Ganztagsbetreuung Mittagessen zahlt, sollte beim Jobcenter prüfen, ob dieser Anspruch aktiviert ist.
Ergänzend gibt es den persönlichen Schulbedarf von 195 Euro pro Schuljahr (130 Euro im August, 65 Euro im Februar), der bei laufendem Bürgergeld-Bezug automatisch ausgezahlt wird – für Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag ist ein gesonderter Antrag bei der Gemeinde nötig.
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende – und warum er häufig falsch berechnet wird
Alleinerziehende haben im Bürgergeld-Bezug Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 SGB II. Dieser beträgt 36 Prozent des Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei drei und mehr Kindern unter 16 Jahren – und staffelt sich für andere Konstellationen zwischen 12 und 36 Prozent.
Bei einem Regelbedarfssatz von 563 Euro monatlich bedeutet der maximale Mehrbedarf von 36 Prozent einen Aufschlag von gut 202 Euro monatlich. Für häufigere Konstellationen – etwa ein Kind zwischen sieben und zwölf Jahren – liegt der Mehrbedarf bei 17 Prozent, also rund 96 Euro pro Monat.
Dieser Mehrbedarf steht Alleinerziehenden unabhängig vom Ganztagsplatz zu. In der Praxis wird er nicht immer korrekt berechnet: wenn ein Kind in eine neue Altersgruppe wechselt, wenn sich die Zahl der Kinder im Haushalt verändert oder wenn ein Bescheid ohne Prüfung fortgeschrieben wird. Jeder Bürgergeld-Bescheid sollte auf die korrekte Berechnung des Alleinerziehenden-Mehrbedarfs geprüft werden. Bei fehlerhafter Berechnung ist Widerspruch möglich.
Die Ferienfrage: Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien
Ein oft übersehener Aspekt des GaFöG-Anspruchs betrifft die Schulferien. Der Anspruch gilt ausdrücklich auch in der Ferienzeit. Das Bundesgesetz erlaubt den Ländern lediglich, eine Schließzeit von maximal vier Wochen pro Jahr zu regeln – alle Ferien darüber hinaus müssen durch das Betreuungsangebot abgedeckt sein.
In Westdeutschland, wo flächendeckende Ferienbetreuung für Grundschulkinder bis dato nicht Standard war, bedeutet das für viele Schulen und Träger eine erhebliche Ausweitung der Pflichten.
Für Alleinerziehende im Bürgergeld ist die Ferienbetreuung besonders relevant: Wenn das Jobcenter den Ganztagsanspruch für Zumutbarkeit von Vollzeitarbeit heranzieht, muss es auch die Ferienabdeckung prüfen. Ein Arbeitsvertrag mit 40 Wochenstunden erfordert nicht nur an 180 Schultagen Betreuung, sondern an rund 250 Arbeitstagen im Jahr.
Wenn der Ganztagsplatz die Ferienzeiten nicht verlässlich abdeckt, fehlt die Voraussetzung für Vollzeiterwerbstätigkeit – und das ist ein belastbares Argument beim Jobcenter und im Widerspruchsverfahren.
Was gilt für ältere Kinder im selben Haushalt
Der GaFöG-Anspruch gilt nur für den jeweiligen Einschulungsjahrgang. Kinder, die 2026 bereits in Klasse 2, 3 oder 4 sind, haben keinen GaFöG-Anspruch – der kommt für sie erst 2027, 2028 oder 2029. Für Alleinerziehende, die mehrere Schulkinder betreuen, entsteht damit ein hausinternes Ungleichgewicht: Das jüngste Kind kann den Rechtsanspruch nutzen, das ältere nicht.
Für das Jobcenter ist das ein Einfallstor: Es kann für das Erstklässler-Kind Zumutbarkeit behaupten, während das ältere Kind in derselben Nachmittagsstunde keine gesicherte Betreuung hat. Wer in dieser Lage ist, sollte für jedes Kind separat dokumentieren, ob und welches Betreuungsangebot vorhanden ist – und das Jobcenter zwingen, konkret zu begründen, wie die Gesamtbetreuungssituation Vollzeiterwerbstätigkeit ermöglicht.
Konkrete Schritte: Was jetzt zu tun ist
Wer ein Kind hat, das im Sommer 2026 eingeschult wird, sollte die Anmeldung für die Ganztagsbetreuung schriftlich und mit Eingangsnachweis vornehmen – viele Kommunen haben bereits eigene Anmeldefristen gesetzt. Alle Rückmeldungen – ob Zusage, Ablehnung oder Wartelisten-Mitteilung – müssen aufgehoben werden, weil sie gegenüber dem Jobcenter das entscheidende Belegmaterial sind.
Wer aktiv nach einem Platz gesucht hat, diesen aber nicht bekommen hat, teilt das dem Jobcenter schriftlich mit, legt die Dokumente bei und fordert eine konkrete Begründung, weshalb Arbeit dennoch als zumutbar eingestuft wird. Gegen entsprechende Bescheide ist innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Beratung gibt es bei Sozialverbänden wie SoVD und VdK sowie bei lokalen Erwerbslosenberatungen.
Häufige Fragen
Hat mein Kind ab August 2026 automatisch einen Ganztagsplatz?
Nein. Der Rechtsanspruch bedeutet, dass der Schulträger oder Jugendhilfeträger verpflichtet ist, einen Platz bereitzustellen. Ein Platz entsteht aber nicht automatisch. Er muss beantragt werden, und in vielen Kommunen gibt es Engpässe. Wer keinen Platz bekommt, muss den Träger schriftlich in Verzug setzen und kann notfalls beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag stellen.
Kann das Jobcenter Arbeit als zumutbar erklären, weil mein Kind ab August Anspruch auf Ganztag hat?
Nur wenn ein konkreter Platz real verfügbar und nutzbar ist. Ein abstrakter Rechtsanspruch ersetzt keinen tatsächlichen Platz. Wer keinen Platz hat, muss das dokumentieren und dem Jobcenter belegen – dann ist Zumutbarkeit nicht feststellbar, und Sanktionen sind unzulässig.
Was kostet die Ganztagsbetreuung für Bürgergeld-Familien?
Das Mittagessen wird vollständig aus dem Bildungs- und Teilhabepaket übernommen. Elternbeiträge für die Betreuungszeit können je nach Bundesland und Träger anfallen, werden für Bürgergeld-Beziehende aber häufig stark reduziert oder erlassen. Die konkreten Tarife legt der Schulträger oder das Land fest.
Was gilt für Kinder, die 2026 nicht in Klasse 1 kommen?
Für Klasse 2 gilt der GaFöG-Anspruch ab 2027, für Klasse 3 ab 2028, für Klasse 4 ab 2029. Bis dahin schützt nur das dokumentierte Fehlen einer real verfügbaren Betreuung vor Zumutbarkeitsfeststellungen.
Gilt der Rechtsanspruch auch in den Schulferien?
Ja. Das GaFöG-Anspruch gilt ausdrücklich auch in der Ferienzeit. Die Länder dürfen maximal vier Wochen Schließzeit pro Jahr regeln. In der übrigen Ferienzeit muss das Betreuungsangebot verfügbar sein. Wer ein Vollzeitangebot vom Jobcenter bekommt, kann auf die fehlende Ferienbetreuung als Unzumutbarkeitsgrund hinweisen.
Quellen
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
Portal Recht auf Ganztag: Das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)
Deutsches Schulportal: Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung – ist das zu schaffen? (April 2026)
Institut der Deutschen Wirtschaft (IW): Ausbaubedarf Ganztagsplätze Westdeutschland 2026
Verbände Bildung und Erziehung (VBE): Umfrage Schulleitungen Ganztagsbetreuung, Januar 2026
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 13. SGB II-Änderungsgesetz, BT-Drs. 21/3541, Inkrafttreten 01.07.2026




