Ab dem 1. Juli 2026 kann das Jobcenter von jedem, der ergänzend Grundsicherungsgeld bezieht, Vollzeittätigkeit einfordern. Wer ohne anerkannten Grund ablehnt, verliert 168,90 Euro im Monat, drei Monate lang. Das Gesetz kennt fünf Ausnahmegründe, die diesen Zugriff stoppen.
Das Jobcenter prüft sie nicht von sich aus. Betroffene müssen sie schriftlich geltend machen, mit Belegen, im besten Fall noch vor dem ersten Gespräch nach dem Stichtag.
Inhaltsverzeichnis
Was ab 1. Juli 2026 gilt und was nicht geändert wurde
Das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen und im April 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026/107) veröffentlicht, stellt den Vermittlungsvorrang wieder ins Zentrum der Grundsicherung.
Arbeit und Ausbildung haben künftig ausdrücklich Vorrang vor Qualifizierungsmaßnahmen. Wer kann, soll seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen.
Was das Gesetz nicht geändert hat: die fünf Ausnahmen des § 10 Abs. 1 SGB II. Vier davon bestehen unverändert fort. Lediglich die Kinderbetreuungsgrenze wurde von drei Jahren auf den 14. Lebensmonat des Kindes gesenkt. Alle fünf Ausnahmen gelten aber nur dann, wenn sie aktiv geltend gemacht werden.
Das Jobcenter trägt die Vermittlungsabsicht vor; die Beweislast für die Ausnahme liegt bei den Betroffenen. Bestandsfälle benötigen keinen neuen Antrag: Der Bewilligungszeitraum läuft weiter, neue Mitwirkungserwartungen gelten aber sofort ab dem Stichtag.
Ausnahme 1: Gesundheit
Wer zu der angebotenen Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, kann nicht zur Aufnahme dieser Stelle verpflichtet werden. Das gilt für chronische Erkrankungen, psychische Störungen und zeitlich begrenzte Zustände, die bestimmte Arbeitsbelastungen medizinisch ausschließen.
Das Attest muss nicht nur eine Diagnose nennen, sondern konkret beschreiben, welche Belastungsarten damit nicht vereinbar sind.
Ein Attest, das nur die Krankheit benennt, kann das Jobcenter übergehen. Stärker ist die Formulierung: „Vollzeittätigkeit aufgrund depressiver Erkrankung derzeit ausgeschlossen” oder „körperliche Tätigkeiten von mehr als vier Stunden täglich medizinisch nicht zumutbar.”
Das Attest sollte nicht älter als drei Monate sein, wenn es im Gespräch vorgelegt werden soll. Die Schriftform ist Pflicht: mündlich vorgetragene Einwände bleiben im Verlauf oft undokumentiert und können im Widerspruchsverfahren nicht nachgewiesen werden.
Psychische Erkrankungen sind besonders anfällig für Fehleinschätzungen durch das Jobcenter. Wer etwa unter einer Angststörung leidet, die Gruppenarbeit oder Schichtbetrieb ausschließt, sollte das Attest auf diese konkreten Belastungsszenarien zuschneiden lassen.
Ein allgemeines psychiatrisches Zeugnis reicht selten aus. Bei Ablehnung durch das Jobcenter ist die gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes erheblich belastbarer als die eines Hausarztes, obwohl beide formal zulässig sind.
Ausnahme 2: Körperlicher Berufsschutz
Dieser Ausnahmegrund taucht in der Debatte über den Vermittlungsvorrang kaum auf, schützt aber eine große Gruppe. Wessen bisheriger Beruf besondere körperliche Anforderungen stellt, und wem eine Stelle angeboten wird, die dieselben körperlichen Ressourcen verbraucht und die Weiterführung des bisherigen Berufs langfristig gefährdet, darf ablehnen.
Die Norm gilt für Dachdecker und Pflegekräfte genauso wie für Köchinnen, Bauarbeiter oder Floristinnen.
Dirk S., 47, aus Dortmund, ist seit zwanzig Jahren Dachdecker in Teilzeit und stockt auf. Das Jobcenter legt ihm eine Vollzeitstelle als Lagerhelfer vor. Dirk ist nicht krank, aber tägliches schweres Heben würde Knie und Rücken so belasten, dass er seinen Beruf auf dem Dach nicht mehr ausüben könnte.
Das Gesetz sieht für diese Konstellation einen eigenen Ausnahmetatbestand vor. Das Jobcenter hätte Dirk darauf hinweisen sollen.
Entscheidend ist die Kausalitätskette: bisheriger Beruf mit besonderer körperlicher Anforderung, angebotene Stelle mit identischer oder konkurrierender Belastungsstruktur, Gefährdung der langfristigen Berufsausübung.
Diese drei Punkte müssen schriftlich dargelegt werden. Der Nachweis der bisherigen Tätigkeit gelingt am einfachsten über den Arbeitsvertrag oder aktuelle Lohnabrechnungen. Ein kurzes arbeitsmedizinisches Schreiben, das die Belastungskonkurrenz beschreibt, stärkt die Position erheblich, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Wer diesen Schutzgrund erstmals geltend macht, sollte das schriftlich tun, bevor das Jobcenter einen Vermittlungsvorschlag verbindlich ausspricht.
Ausnahme 3: Kinderbetreuung
Bis zum 30. Juni 2026 galt der Schutz bis zum dritten Geburtstag des Kindes, ab dem 1. Juli 2026 gilt die Arbeitsaufnahme bereits ab dem 14. Lebensmonat als zumutbar, wenn die Betreuung tatsächlich gesichert ist. Dieser zweite Halbsatz entscheidet alles.
Wer keinen geeigneten Betreuungsplatz findet, behält den Schutz. Die Beweislast liegt bei der erziehenden Person: Das Jobcenter kann von gesicherter Betreuung ausgehen, solange keine gegenteiligen Belege vorliegen.
Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren sind bundesweit knapp. Für viele Familien besteht der Schutz deshalb faktisch fort, aber nur wenn er schriftlich belegt wird. Alleinerziehende sind besonders gefährdet: Lücken in der Kita-Abdeckung, vor allem Randzeiten bei Vollzeitjobs, treffen sie mit voller Wucht.
Das Ablehnungsschreiben der Kita ist das wichtigste Dokument. Wer keines erhalten hat, weil der Antrag nie gestellt wurde, sollte das sofort nachholen und das Ergebnis dokumentieren. Auch eine Bestätigung des Jugendamts, dass kein Betreuungsplatz vermittelt werden kann, ist als Beleg anerkannt.
Die Qualität der Betreuung zählt ebenfalls. Eine Tagespflege, die nur fünf Stunden täglich und nicht an den Randzeiten der angebotenen Vollzeitstelle verfügbar ist, sichert die Betreuung nicht vollständig.
Wer das Jobcenter von einem Teilzeitschutz überzeugen will, sollte die tatsächlichen Öffnungszeiten der verfügbaren Betreuung gegen die Anforderungen der vorgeschlagenen Stelle aufrechnen und diesen Vergleich schriftlich einreichen.
Ausnahme 4: Pflege eines Angehörigen
Wer eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen persönlich pflegt und diese Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, darf nicht in Vollzeit vermittelt werden. Das 13. Änderungsgesetz hat diesen Schutz nicht angetastet.
Der Pflegebescheid ist das zentrale Nachweisdokument. Pflegegrad 1 allein begründet die Ausnahme selten; maßgebend ist, ob Alternativen wie ambulante Pflegedienste oder Tagespflege realistisch verfügbar sind.
Die Bundesagentur für Arbeit hält in ihren Fachlichen Weisungen fest, dass sich aus Pflegegrad 1 bis 3 Einschränkungen für Dauer, Lage und Verteilung der noch möglichen Arbeitszeit ergeben können.
Diese Einschränkungen werden nicht von Amts wegen geprüft: Sie müssen schriftlich dargelegt und mit dem Pflegebescheid und einer kurzen Darlegung der Pflegesituation belegt werden. Wer der einzige Mensch ist, der die Pflege sicherstellt, hat eine starke Rechtsposition.
Zur Einreichung gehört neben dem Pflegebescheid eine knappe sachliche Schilderung: Wann und wie lange ist die Pflege täglich erforderlich? Welche Alternativen wurden geprüft und aus welchen Gründen nicht realisierbar?
Gibt es weitere Angehörige, die einspringen könnten, und wenn nicht, warum nicht? Diese drei Fragen schriftlich zu beantworten nimmt dem Jobcenter den Spielraum, die Pflegesituation pauschal als lösbar abzutun.
Ausnahme 5: Sonstiger wichtiger Grund
Das Gesetz kennt einen Auffangtatbestand. Wer einen sonstigen wichtigen Grund hat, muss ihn schriftlich darlegen; das Jobcenter hat Ermessen, aber kein unkontrolliertes.
Anerkannte Konstellationen laut den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit: laufende intensive therapeutische Behandlung, die Vollzeittätigkeit faktisch ausschließt; aktive Ausbildungsphase, wenn die Ausbildung zur dauerhaften Überwindung der Hilfebedürftigkeit besser geeignet ist als eine schnelle Vermittlung; unmittelbar bevorstehende Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb nach erfolgreichem Abschluss.
Wer eine selbstständige Tätigkeit aufgebaut hat und in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs aufstockt, ist in dieser Schutzfrist vor einer erzwungenen Aufgabe der Selbstständigkeit geschützt.
Was ausdrücklich kein sonstiger wichtiger Grund ist: Berufspräferenzen, die Vorliebe für die bestehende Teilzeitstelle oder die Absicht, auf eine bestimmte Stelle in einem bestimmten Fachbereich zu warten.
Der Auffangtatbestand verlangt Substanz. Je konkreter der Sachverhalt beschrieben ist, desto weniger Ermessen hat das Jobcenter bei der Ablehnung. Eine therapeutische Behandlung sollte mit einer Bestätigung des Behandlers belegt werden, die nicht die Diagnose nennen muss, aber den zeitlichen Umfang und die Unvereinbarkeit mit Vollzeittätigkeit festhält.
Eine laufende Ausbildung wird durch den Ausbildungsvertrag belegt. Wer sich auf die Selbstständigkeits-Schutzfrist beruft, sollte Beginn der Selbstständigkeit, Beginn des Leistungsbezugs und das errechnete Ende der Zwölf-Monats-Frist schriftlich darlegen.
Wenn das Jobcenter ablehnt: Widerspruch und Klage
Wer eine geltend gemachte Ausnahme per Bescheid abgelehnt bekommt oder eine Leistungsminderung angekündigt erhält, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch, gerechnet ab dem Tag des Zugangs, nicht ab dem Datum auf dem Bescheid. Drei Tage nach Aufgabe beim Postamt gilt der Bescheid rechtlich als zugegangen. Den Zugangstag sofort notieren.
Der Widerspruch braucht keine Begründung, um fristwahrend zu wirken: Mit Begründung ist er erheblich stärker. Den konkreten Ausnahmetatbestand benennen, den Sachverhalt beschreiben, die Belege nochmals beifügen.
Kommt der Widerspruch nicht zum Erfolg, folgt die Klage beim Sozialgericht, kostenlos für Leistungsberechtigte, keine Anwaltspflicht. Wer einen Schritt sofort stoppen muss, kann einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
Häufige Fragen zu den Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang
Muss ich die Ausnahme jedes Mal neu belegen, wenn das Jobcenter eine neue Stelle anbietet?
Nicht automatisch. Ein laufendes Attest oder ein Pflegebescheid, der die Einschränkung für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt, gilt für diesen Zeitraum. Empfehlenswert ist, dem Jobcenter zu Beginn ein vollständiges Dossier zu übergeben und es bei Änderungen der Sachlage zu aktualisieren.
Kann das Jobcenter trotz Ausnahme eine Teilzeitstelle einfordern?
Ja. Die Ausnahmen beziehen sich auf die Unzumutbarkeit einer bestimmten Arbeit, sie schließen nicht jede Erwerbstätigkeit aus. Wer gesundheitlich nicht Vollzeit arbeiten kann, kann zu Teilzeit verpflichtet werden. Das Attest sollte deshalb konkret benennen, welcher Stundenumfang medizinisch vertretbar ist.
Was tun, wenn das Jobcenter meinen Einwand ignoriert und trotzdem einen Verpflichtungsbescheid erlässt?
Sofort Widerspruch einlegen, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids. Alle Belege nochmals beifügen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, folgt Klage beim Sozialgericht. Wer einen Schritt sofort stoppen muss, kann zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
Gilt der Körperschutz aus Nr. 2 auch für körperlich anspruchsvolle Pflegeberufe?
Ja. Die Ausnahme ist nicht auf Handwerksberufe beschränkt. Pflegekräfte, Köchinnen, Floristinnen oder Landwirtschaftshelfer kommen ebenso in Betracht. Entscheidend ist, dass die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt und die angebotene Stelle diese Ressourcen in einer Weise beansprucht, die den bisherigen Beruf langfristig gefährdet.
Quellen
Bundestag: Beschluss des 13. Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, 5. März 2026
Bundesgesetzblatt: BGBl. I 2026/107 – Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Dejure.org: § 10 SGB II – Zumutbarkeit
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II Zumutbarkeit (BA032565)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2026
Bundestag: BT-Drs. 21/4522, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 13. SGB II-Änderungsgesetz




