Eine Frau beantragt Bürgergeld. Das Jobcenter vermutet eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Partner und stellt fest: Auf dessen Konto sind in den Monaten Oktober bis Dezember 2025 Bareinzahlungen in erheblichem fünfstelligen Betrag eingegangen – deutlich mehr als sein monatliches Arbeitseinkommen von 1.319,11 Euro.
Das Jobcenter fordert Belege und Nachweise zur Herkunft dieser Zuflüsse. Der Partner verweigert jede Auskunft. Die Leistung bleibt aus. Soweit ein alltäglicher Vorgang. Die rechtliche Bewertung dahinter ist komplizierter.
Hintergrund des Verfahrens war die Frage, was ein Jobcenter von einem Partner überhaupt verlangen darf – und was nicht.
Das Bundessozialgericht hat das in seiner Entscheidung (B 14 AS 87/09 R) klar formuliert: Gegenüber einem Partner, der selbst keine Leistungen nach dem SGB II beantragt hat, kann nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften verlangt werden – nicht aber die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte.
Das gilt auch für das LSG Nordrhein-Westfalen, das diese Linie im Beschluss vom 11. Juli 2024 (L 21 AS 486/24 B ER) bestätigt hat.
Ob darüber hinaus auch die Vorlage von Kontoauszügen verlangt werden kann, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich offengelassen. Das LSG Sachsen-Anhalt tendiert im Urteil vom 19. März 2025 (L 2 AS 511/21) unter Verweis auf das Übermaßverbot gegen eine solche Ausdehnung der Vorlagepflicht.
Entscheidend ist aber ein anderer Befund, der über die Rechtsprechung hinausgeht: Der Gesetzgeber selbst hat in den Begründungen zum geplanten Dreizehnten Änderungsgesetz zum SGB II (BR-Drucksache 764/25) ausdrücklich festgehalten, dass es den Jobcentern bislang nur möglich war, Auskünfte von Dritten nach § 60 SGB II zu verlangen – nicht jedoch entsprechende Nachweise unmittelbar von Dritten anzufordern. Und dass genau hierzu erst eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden soll.
Mit anderen Worten: Was das Jobcenter in der Praxis seit Jahren routinemäßig fordert, entbehrt derzeit einer gesetzlichen Grundlage. Das Jobcenter sieht das naturgemäß anders – aber der Gesetzgeber hat es nun selbst schriftlich bestätigt.
Was § 60 Abs. 4 SGB II tatsächlich erlaubt – und wo die Grenze liegt
§ 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II verpflichtet den Partner einer leistungsberechtigten Person, auf Verlangen des Leistungsträgers Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen, soweit dies für die Leistungen erforderlich ist. Der Unterschied zwischen Auskunft und Belegvorlage ist dabei keine akademische Spitzfindigkeit, sondern eine handfeste Rechtsgrenze.
Auskunft bedeutet: mündlich oder schriftlich mitteilen, woher Geld stammt. Belege vorlegen bedeutet: Kontoauszüge, Quittungen, Darlehensverträge, Überweisungsnachweise beibringen. Das eine ist gesetzlich gedeckt, das andere nicht.
Die Herkunft von Bareinzahlungen unbekannter Dritter auf ein Privatkonto ist einer amtswegigen Aufklärung durch das Jobcenter strukturell nicht zugänglich. Das Arbeitseinkommen des Partners ist durch die vorgelegten Gehaltsabrechnungen vollständig bekannt.
Drittauskünfte, die zur Aufklärung der Bareinzahlungen beitragen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Herkunftsaufklärung liegt ausschließlich in der Sphäre des Partners – und insoweit fehlt es eben an einer gesetzlichen Grundlage für eine Belegvorlagepflicht.
Der Partner im geschilderten Fall hat nicht nur geschwiegen. Er hat mit Schreiben vom 25. Januar 2026 ausdrücklich und endgültig jede Auskunft verweigert, seine Nichtauskunftspflichtigkeit rechtlich begründet, die Löschung bereits erhobener Daten gefordert und anwaltliche Schritte angekündigt.
Das Schleswig-Holsteinische LSG hat in seinem Beschluss vom 30. April 2026 (L 3 AS 91/26 B ER) diese Konstellation als qualifizierte Mitwirkungsverweigerung eingestuft – eine Totalverweigerung, die weitere Aufforderungen als offensichtlich zwecklos erscheinen lässt und das Jobcenter zur Entscheidung auf Grundlage des vorhandenen Aktenmaterials berechtigt. Das ist konsequent. Dazu gleich mehr.
Der Amtsermittlungsgrundsatz – und wo er endet
Das Jobcenter ist nach § 20 SGB X zur Amtsermittlung verpflichtet. Es darf bei nur partiell ungeklärten Verhältnissen nicht pauschal und vollständig ablehnen, wenn der Leistungsanspruch auf Basis der bereits vorliegenden Angaben abschließend beurteilt werden könnte.
Es muss prüfen, ob unklar gebliebene Umstände durch eigene Ermittlungsschritte aufgeklärt werden können – und darf erst dann zulasten des Antragstellers entscheiden, wenn die fehlende Information weder durch eigene Ermittlung beschaffbar noch durch andere Beweismittel ersetzbar ist.
Im vorliegenden Fall war dieser Punkt erreicht. Das Jobcenter hatte die Antragstellerin mehrfach und unter Fristsetzung um Erklärung gebeten.
Es hatte den Partner sodann förmlich nach § 60 Abs. 4 SGB II zur Auskunft aufgefordert – was nach dem BSG-Urteil vom 13. Dezember 2023 (B 7 AS 24/22 R) übrigens zwingend erforderlich ist, bevor eine leistungsablehnende Entscheidung wegen ungeklärter Einkommensverhältnisse des Partners ergeht. Beides ist geschehen.
Der Partner hat trotzdem nicht kooperiert. Weitere Ermittlungsansätze waren nicht ersichtlich. Das Jobcenter war berechtigt, die verbleibenden Unklarheiten zulasten der Antragstellerin zu werten.
Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, bei den Bareinzahlungen handele es sich um zweckgebundene Darlehen, die ihr Partner von Freunden und Bekannten zur Tilgung seiner eigenen Schulden erhalten habe und die ihr zu keinem Zeitpunkt zugeflossen seien.
Das LSG hat dieses Vorbringen nicht als glaubhaft angesehen. Es fehlen Angaben zu den Darlehensgebern, den Höhen, den Konditionen, den Laufzeiten und jeglichen Verwendungserklärungen. Die Einzahlungsbeträge sind in Höhe und zeitlicher Abfolge so heterogen, dass sie sich keinem nachvollziehbaren Tilgungsplan zuordnen lassen – insbesondere korrespondieren sie nicht mit den auf den Kontoauszügen ersichtlichen Inkassoabbuchungen.
Allein vorhandene Inkassoabbuchungen belegen nicht, dass die Bareinzahlungen deren Finanzierung dienten, erst recht nicht bei Einzahlungsbeträgen, die deutlich über den jeweiligen Inkassobeträgen liegen.
Rechtlich hinzu kommt: Darlehen sind nach dem BSG-Urteil vom 17. Juni 2010 (B 14 AS 46/09 R) nur dann kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II, wenn ihre Darlehensnatur nachgewiesen ist. Dieser Nachweis fehlt hier vollständig.
Beweislast trifft die Antragstellerin – unabhängig vom Verhalten des Partners
Die Antragstellerin hatte eingewandt, eine Leistungsversagung wegen Mitwirkungsverweigerung des Partners könne ihr gegenüber nicht wirken, weil sie auf diesen keinen rechtlichen Einfluss habe. Dieser Einwand ist rechtlich zwar nicht uninteressant – aber im Ergebnis nicht durchschlagend, und zwar aus einem präzisen Grund.
Richtig ist, dass eine Versagung nach § 66 SGB I allein wegen der Weigerung eines nicht leistungsbeziehenden Dritten rechtlich problematisch wäre. Die Leistungsablehnung im vorliegenden Fall beruht jedoch nicht auf § 66 SGB I.
Sie beruht auf dem fehlenden Nachweis der Hilfebedürftigkeit gemäß § 9 SGB II. Die Antragstellerin trägt die materielle Beweislast für ihre Hilfebedürftigkeit – das folgt aus dem Grundsatz der Beweislastnähe und ist durch das Bayerische LSG (Beschluss vom 19. August 2009, L 7 AS 541/09 B ER) und das Sächsische LSG (Beschluss vom 25. Februar 2020, L 8 AS 1422/19 B ER) bestätigt.
Diese Hilfebedürftigkeit konnte wegen der ungeklärten Einkommensverhältnisse des Partners nicht festgestellt werden. Das geht zu ihren Lasten – unabhängig davon, ob sie rechtlichen Einfluss auf ihren Partner hat oder nicht.
Es ist ein deutlicher rechtlicher Unterschied, ob eine Versagung auf § 66 SGB I oder auf dem nicht erbrachten Hilfebedürftigkeitsnachweis nach § 9 SGB II beruht. Für die Antragstellerin dürfte dieser Unterschied im praktischen Ergebnis keine Rolle spielen. Für die Frage der Anfechtung aber schon.
Was gilt – und was Betroffene wissen müssen
Festzuhalten ist: Das Jobcenter darf einem Hilfebedürftigen Leistungen der Grundsicherung nicht wegen mangelnder Mitwirkung versagen, wenn Kontoauszüge Dritter betroffen sind – denn über diese verfügt der Leistungsempfänger nicht (SG Neuruppin, Az. S 18 AS 429/10 ER).
Die Frage, ob das Jobcenter Kontoauszüge Dritter fordern darf, ist nach meiner Einschätzung weiterhin als rechtlich offen anzusehen. Eine Rechtsgrundlage hierfür besteht derzeit nicht. Der Gesetzgeber muss erst eine Gesetzesänderung vornehmen – und hat das selbst so formuliert.
Was die freiwillige Vorlage von Kontoauszügen oder Belegen betrifft, gilt nach ständiger Rechtsprechung: Sie erweitert die gesetzliche Auskunftspflicht nicht und begründet keine weitergehende Belegvorlagepflicht (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 78/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, 19. März 2025, L 2 AS 511/21). Wer Unterlagen freiwillig einreicht, öffnet damit keine Tür zu weiteren Forderungen.
Das bedeutet für die Praxis: Wer als Partner einer leistungsberechtigten Person vom Jobcenter zur Auskunft nach § 60 Abs. 4 SGB II aufgefordert wird, ist zur inhaltlichen Auskunft über erhebliche Geldzuflüsse verpflichtet – nicht aber zur Vorlage von Kontoauszügen oder Belegen. Wer diese Grenze kennt und nutzt, steht rechtlich deutlich besser da als jemand, der entweder vollständig schweigt oder alles offenlegt.
Vollständiges Schweigen – erst recht eine schriftlich erklärte Totalverweigerung mit anwaltlicher Ankündigung – trägt das Risiko, als qualifizierte Mitwirkungsverweigerung gewertet zu werden, die dann zur Entscheidung nach Aktenlage berechtigt. Das ist der Punkt, an dem Schweigen teuer wird.
Quelle:
BSG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R
BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 78/08 R
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 30.04.2026 – L 3 AS 91/26 B ER




